Schulgesetz


Schulgesetze[1]
vom 1. August 1822

A. Vom Verhalten der Schüler vor der Schule

1.

Kinder! habet euer Schulgeräth in Ordnung und haltet es reinlich.

2.

Sehet zu Hause nach, ob eure Kleidungsstücke reinlich sind. Euer Gesicht und Hände müssen gewaschen und die Kopfhaare in Ordnung seyn.

3.

Könnet ihr wegen Krankheit oder wegen anderer gültiger Ursachen nicht zur Schule kommen, so lasst es dem Lehrer melden.

4.

Gehet zur rechten Zeit vom Hause weg und haltet euch auf dem Schulwege nicht auf, damit ihr zur bestimmten Zeit in der Schule eintreffet.

5.

Gehet stille und sittsam zur Schule, gesellet euch zu euers gleichen und grüsset freundlich die Vorübergehenden.

6.

Wer zu spät kömmt, muss dem Lehrer die wahre Ursache angeben, denn jede Lüge wird bestrafet.

B. Vom Verhalten in der Schule

1.

Grüsset den Lehrer beym Eintritt in die Schule oder saget den gewöhnlichen Lobspruch.

2.

Sobald ihr in das Schulzimmer kömmt, so gehet gleich an euern Platz, leget den Hut oder die Haube, Bücher und Pappier neben euch oder an den dazu angewiesenen Ort.

3.

Kömmt eines während dem Schulgebethe, so bleibe es vor dem Schulzimmer stehen, bis das Gebeth geendet ist.

4.

Beneidet einander wegen den erstern Plätzen nicht, denn sie werden nach Fleiss und guter Aufführung angewiesen. Daher trachtet, die ersten Plätze zu verdienen.

5.

Erwartet stille und ruhig den Anfang des Unterrichtes.

6.

Beym Gebethe stehet auf, faltet die Hände und bethet andächtig nach, was vorgebethet wird.

7.

Sehet und höret auf den Lehrer und thuet alles, was euch befohlen wird, willig und gerne, denn Gehorsam ist eine Hauptpflicht des Schülers.

8.

Diejenigen, welche zum Antworten aufgerufen werden, sollen aufstehen und eine ruhige Stellung beobachten.

9.

Jene, die gerne antworten möchten, sollen es mit Aufhebung einer Hand zu erkennen geben.

10.

Wird ein Kind gefragt, so soll ihm kein anderes einsagen oder dafür laut antworten.

11.

Beunruhiget einander nicht und beschädiget andere nicht an Büchern, Schriften, Rechnungstafeln oder an Kleidungsstücken.

12.

Hütet euch vor Schwätzen, Lachen und Herumsehen, tändelt weder mit Händen noch Füssen, steiget nicht über die Bänke und gehet ohne Erlaubniss nicht von euerm Platze.

13.

Während dem Unterricht sollt ihr kein Brod, Obst oder was anderes essen.

14.

Begehret nie ohne Noth auf den Abtritt und verlanget die Erlaubniss hiezu erst dann, wenn das andere zurückkömmt.

15.

Entwendet einander nichts, auch sollt ihr ohne Erlaubniss einander nichts verschenken, verkaufen oder vertauschen.

16.

Die Bücher, welche euch von der Schule aus gegeben werden, dörfet ihr ohne Erlaubniss nicht nach Hause nehmen, noch sollt ihr etwas daran verderben.

17.

 Beschmutzet auf keine Art die Schulbänke und beschädiget die Fenster nicht.

18.

Seyd unter einander friedlich, dienstfertig, gefällig und vermeidet alles grobe und unartige Betragen.

19.

Wird ein Kind eines Fehlers wegen vom Lehrer gestraft, so spottet ein solches nicht aus und saget es ausser der Schule Niemandem.

20.

Keines spotte über die Leibesgebrechen eines andern, auch gebe keines das andere wegen Fehlern an.

21.

Kommt ein Schulvorsteher oder ein Fremder von Ansehen, so stehet auf, macht eine Verbeugung und bleibt stehen, bis man euch das Niedersitzen erlaubet.

22.

Wenn der Fleiss-Katalog abgelesen wird, so antwortet bey dem Aufrufe eures Namens mit lauter Stimme: hier oder da.

23.

Nach dem Schulgebethe verlasset die Schule bankweise ohne zu lärmen, gehet stille eures Weges nach Hause.

C.  Vom Verhalten in der Kirche

1.

Diejenigen, welche vor dem Schulunterricht in die Kirche zur heiligen Messe geführet werden, haben ihr Schulgeräth in den Schulbänken zurückzulassen.

2.

Gehet paarweise, stille und ruhig in die Kirche, nehmet dort euere angewiesenen  Plätze, seyd beym Gottesdienst andächtig und ehrerbietig und schreyet nicht beym gemeinschaftlichen Gebethe.

3.

Gehet an Sonn- und Feyertagen zur rechten Zeit in die Kirche; nehmet, wenn ihr lesen könnt, ein Gebethbuch mit und gehet nach geendigtem Gottesdienste langsam und stuhlweise aus der Kirche.

D.  Vom Verhalten ausser der Kirche und Schule

1.

Gehet ihr an Sonn- und Feyertagesn von Haus aus in die Kirche, so betraget euch eingezogen und gehet eben so wieder nach Hause.

2.

Haltet euch vor der Kirche nicht auf, klettert nicht auf den Kirchhofmauern herum; schreibet nicht an dieselben; besonders aber hütet euch, auf dem Kirchhof oder sonst an einem öffentlichen Platz eure Nothdurft zu verrichten.

3.

Gebet euch untereinander und andern Leuten keine Schimpfnamen und spottet über alte oder arme Leute nicht.

4.

Beschädiget nichts an Zäunen, Pflanzen, Bäumen etc.

5.

Vergreifet euch nicht an fremdem Obst, Weingärten, Feld- und Gartenfrüchten.

6.

Grüsset alle, die euch begegnen, und machet angesehenen Personen eine anständige Verbeugung.

7.

Lernet und machet zu Hause eure Aufgaben, übet euch im Lesen, Schreiben und Rechnen, verrichtet aber auch das willig, was euch eure Eltern aufgeben.

8.

Wird euch zu spielen erlaubt, so wählet dazu solche Plätze, wo ihr niemanden beschwerlich fallet. Spielet abgesondert, das ist, Knaben mit Knaben, Mädchen mit Mädchen. Spielet ohne Zank und wildes Getös; spielt nichts, was der Gesundheit nachtheilig und der Ehrbarkeit zuwider wäre. Befraget darüber eure Eltern und Lehrer.

9.

Schleifet nicht auf gefährlichen Eisdecken, besonders nicht vor den Häusern und an andern gangbaren Örtern.

10.

Hänget euch nicht hinten auf Wägen oder Schlitten und thut ja nichts, was durch eure Vorgesetzten verbothen wird.

11.

Sehet die Lehrer als eure Wohltäter an, denen ihr dankbar seyn sollet. Beweiset euern Dank dadurch, dass ihr durch fleissigen Schulbesuch die erlangten Kenntnisse vor Vergessen bewahret und nützlich anwendet.

Beobachtet alle diese Gesetze pünktlich und mit Freude. Wer dagegen handelt, wird nach Umständen abgestraft werden.

Vorgetragen und anerkannt:

Joseph Schuppler[2]

Joseph Anton Mayr, Dekan

Peter Wendelin Hofer, Pfarrer

Joseph Anton Theuille, Pfarrer

Meinrad Gyr, Pfarrer

Peter Konzet, Pfarrer

Joseph Anton Frommelt, Capelanus aulis[3]

Johann Kobler, Pfarrer

Joseph Aloys Zimmermann, Sacellanus aulis[4]

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[1] Original LI LA RB S1/1822 

[2] Landvogt

[3] Hofkaplan

[4] Hofkaplan