Fürstliche Verordnung betr. Aussschreibung der Landtagswahlen und Einberufung des Landtags


[Fürstliche Verordnung
betr. Ausschreibung der Landtagswahlen und Einberufung des Landtags][[1]

vom 26. September 1862

Wir Johann II. von Gottes Gnaden Fürst und Regierer des Hauses Liechtenstein, Herzog zu Troppau und Jägerndorf, Graf zu Rietberg etc. etc.

verordnen hiemit:

Es habe noch im Monate November d. J. der Landtag zusammenzutreten;

sei zu diesem Behufe gleich mit den Vorarbeiten zur Durchführung der Landtagswahlen zu beginnen;

erst in Anbetracht des schon weit vorgerückten Jahres auf Grund des Meinen Land­ständen im Monate Juni d. J. zur Einsicht mitgetheilten Staatspräliminars mit der Aus­schreibung der landesfürstlichen Steuern vorzugehen, jedoch behalten Wir Uns die Ein­holung der nachträglichen Zustimmung Unseres Landtages zu dieser Steuerausschreibung bevor.

Unsere Regierung wird mit der Ausführung dieser Anordnungen beauftragt.

Schloss Eisgrub, am 26. September 1862

L.S. Johann m/p.

Carl Haus von Hausen m/p, Landesverweser

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[1] LI LA SgRV 1862/9. Kein Originaltitel, Druck.