Resolution des Heimatdienstes (2. Fassung)


Flugblatt der Leitung des Heimatdiensts, gez. Otto Schädler, Alois Vogt und Carl von Vogelsang [1]

9.12.1934, Vaduz

Resolution

Auf der am 9. Dezember 1934 in Vaduz stattgefundenen Heimatdienstversammlung wurde folgende Resolution gefasst:

Wir verlangen:

  1. Rascheste Umgestaltung der Parteiregierung zu einer Volksregierung, auf möglichst breiter, alle Richtungen des liechtensteinischen Volkes umfassenden Grundlage,
    den Vorsitz der umgestalteten Regierung übernimmt ein Prinz des liechtensteinischen Fürstenhauses, womöglich Seine Durchlaucht Kronprinz Franz Josef persönlich.
    Zweck dieser Forderung ist, der Regierung unseres Landes eine grösstmögliche Vertrauensbasis im Inland und das höchst erreichbare Mass an Autorität und Zutrauen im Ausland zu verschaffen.
  2. Wiederherstellung des Referendums und des Initiativrechtes des liechtensteinischen Volkes in der alten Form bis zum 1. Januar 1935.
    Zweck dieser Forderung ist, dem liechtensteinischen Volke die Möglichkeit zu geben, möglichst unbeeinflusst und frei auf dem Wege einer Initiative zu den Programmpunkten dieser Resolution und den sonstigen politischen Problemen der Gegenwart Stellung zu nehmen. [2]
  3. Einführung eines Unvereinbarkeitsgesetzes bezüglich der Stellung eines Geistlichen und der Innehabung eines Staatsamtes.
    Zweck dieser Forderung ist, zu verhindern, dass durch parteipolitische Tätigkeit eines Geistlichen die parteipolitischen Gegensätze auf das religiöse Gebiet übergreifen und dass dadurch eine religiöse Entfremdung von Teilen des liechtensteinischen Volkes eintritt.
  4. Ergreifung von Sparmassnahmen, unter anderem durch einen vernünftigen ökonomischen oder aber auch sozialen Grundsätzen entsprechenden Gehalts- und Beamtenabbau.
  5. Neubesetzung des Arbeitsamtes durch eine energische und das Vertrauen der gesamten Arbeiterschaft und des Gewerbes entsprechend geniessende Persönlichkeit im Einvernehmen mit der Opposition. [3]
  6. Nach Durchführung dieser Massnahmen, Auflösung des gegenwärtigen Landtages und Wahl eines neuen, provisorischen Landtages, mit der Hauptaufgabe, binnen Jahresfrist eine neue Verfassung auf grundsätzlich demokratischer, ständischer Grundlage auszuarbeiten und dem Volke zur Abstimmung vorzulegen.
  7. Enthaltung jeder Repressalie gegen Teilnehmer geordneter Versammlungen und Demonstrationen.

Im Auftrage der Kundgebungsteilnehmer als einstimmiger Beschluss:

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[1] LI LA RF 149/139/019. Weitere Exemplare in LI LA RF 149/139/020-026. Die Resolution kursierte in zwei Fassungen. Die vorliegende Fassung erschien auch in L.Heimatd., Nr. 86, 15.12.1934, S. 1. Während die Regierung und wohl auch das Fürstenhaus ebenfalls diese zweite Fassung erhielten, war der "Neuen Zürcher Zeitung" die erste Fassung (LI LA RF 149/139/003) mitgeteilt worden (LI LA RF 149/139/011, NZZ, Nr. 2230, 10.12.1934, Morgenausgabe, S. 9 ("Politische Demonstration in Vaduz")).
[2] Gefordert war also die Aufhebung des Gesetzes vom 14.7.1930 betr. die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (LGBl. 1930 Nr. 8).
[3] Leiter des Arbeitsamtes war Gebhard Walser.