Regierungschef Josef Hoop erkundigt sich bei der Steuerverwaltung, welche Nachteile aus dem Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland entstehen


Schreiben der Regierung, gez. Regierungschef Josef Hoop, an die Steuerverwaltung [1]

6.6.1934

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 19. April d.J. [2] teilen wir Ihnen folgendes mit.

  1. Hinsichtlich des Einbezuges Liechtensteins in das Transferabkommen haben die schweizerischen Unterhändler den Auftrag, bei den vorstehenden Separatverhandlungen [3] wieder den Einbezug Liechtensteins nachdrücklichst zu postulieren.
  2. Bezüglich des Doppelbesteuerungsvertrages mit Deutschland ersuchen wir Sie um Mitteilung, welche Unzukömmlichkeiten liechtensteinische Steuerträger unter dem gegenwärtigen Zustande erfahren. Deutschland verlangt für den Abschluss des Doppelbesteuerungsvertrages nach dem Muster der Schweiz gleichzeitig den Abschluss eines Rechtshilfevertrages in Steuersachen. [4] Das letztere können wir nicht wohl tun. Es ist somit zu überlegen, ob 1. die Nachteile des Mangels eines Doppelbesteuerungsvertrages grösser oder kleiner sind als jene, die der Abschluss eines Rechtshilfevertrages in Steuersachen mit sich bringt. Die schweizerische Gesandtschaft in Berlin als unsere Unterhändlerin sollte vollkommen klar sehen und wissen, welche Vorteile ein Doppelbesteuerungsvertrag einerseits für Liechtenstein und andererseits für Deutschland bringt.
  3. Krisis und Krisensteuer. Es ist bis jetzt gar nicht beabsichtigt, eine Krisensteuer von den hiesigen Gesellschaften zu erheben. Der Entwurf ist Ihnen bekannt. Er dürfte übrigens im Landtage eher eine Milderung der Besteuerung als eine Verschärfung erfahren.
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[1] LI LA RF 129/091/023. Kürzel: DrH/G.
[2] LI LA RF 129/091/016.
[3] Die Aushandlung des ersten deutsch-schweizerischen Clearingvertrags vom 26.7.1934.
[4] Vgl. LI LA RF 129/091/020.