Die Regierung verpflichtet sich, fremdenpolizeiliche Bewilligungen der Eidgenössischen Fremdenpolizei zur Zustimmung vorzulegen


Note des Eidgenössischen Politischen Departements an die liechtensteinische Regierung [1]

23.1.1941

Das Eidgenössische Politische Departement beehrt sich, der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung Nachstehendes zur Kenntnis zu bringen.

Der Schweizerische Bundesrat und die Fürstlich Liechtensteinische Regierung sind in Ausführung von Art. 8, lit. d, der Vereinbarung über die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen vom 23. Januar d. J. [2] über Folgendes einig:

Die Fürstliche Regierung wird alle an erwerbstätige Ausländer zu erteilenden Bewilligungen des Aufenthalts, der Niederlassung oder der Toleranz unverzüglich der Eidgenössischen Fremdenpolizei zur Zustimmung vorlegen. Handelt es sich um einen Ausländer ohne Erwerbstätigkeit, so wird sie der Eidgenössischen Fremdenpolizei jede Bewilligung zur Zustimmung vorlegen, die dem Ausländer Anwesenheit von mehr als einem Monat seit seiner Einreise ermöglichen soll. Die Beschlüsse der Eidgenössischen Fremdenpolizei über die Zustimmung werden nicht dem Ausländer, sondern der Fürstlichen Regierung mitgeteilt; dem Ausländer gegenüber tritt nur diese als verfügende Behörde auf.

Das Politische Departement benutzt auch diesen Anlass, um die Fürstliche Regierung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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[1] LI LA RF 199/416/3/005.
[2] Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen, LGBl. 1941 Nr. 4.  Art. 8 lit. d der Vereinbarung besagt, dass sich die liechtensteinische Regierung mit dem Schweizer Bundesrat darüber einigen wird, welche ihrer Bewilligungen der eidgenössischen Fremdenpolizei zur Zustimmung unterbreitet werden sollen und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen soll.