Der Landtag stimmt dem Einbürgerungsgesuch von Jan Dain zu


Protokoll der Konferenzsitzung des Landtags, gez. Georg Frick und Wilhelm Näscher [1]

21.2.1934

2. Einbürgerungsgesuch Jean Dain

Reg.Chef [Josef Hoop] gibt die erforderlichen Unterlagen bekannt. [2] Die gesetzlichen Voraussetzungen sind mit Ausnahme des dreijährigen Aufenthaltes erfüllt. [3] Die Vermögensverhältnisse werden als befriedigend angesehen und besonders die vertrauenerweckenden, persönlichen Eigenschaften und tüchtigen kaufmännischen Fähigkeiten des Bürgerrechtswerber scheinen im Landtage Gründe zu sein, die für die Aufnahme sprechen. Von der Bestimmung des § 6 Lit. d soll in Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Einbürgerungsfall schon seit langer Zeit anhängig war und noch zurückreicht in die vorgesetzliche Zeit, abgesehen werden. Die jährliche Steuer soll jedoch nicht wie beantragt Fr. 300 sondern mit Fr. 500 bemessen werden, so dass also der Bürgerrechtswerber folgende Gebühren zu zahlen hat:

  1. Einkaufsgebühr an die Gemeinde Fr. 12'000
  2. Landesanteil Fr. 6'000
  3. Verwaltungsgebühr Fr. 500
  4. Beschlussgebühr des Landtages Fr. 500 für schnelle Behandlung
  5. Jährliche Steuer Fr. 500

Bei Übernahme dieser Leistungen soll dem Einbürgerungsgesuche entsprochen und durch die Regierung Antrag auf Aufnahme in den Landesbürgerverband beim Fürsten [Franz I.] gestellt werden.

Diese Beschlussgebühr soll inskünftig bei jedem Bürgerrechtswerber eingehoben werden.

 

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[1] LI LA LTP 1934/004.
[2] Vgl. das Einbürgerungsdossier LI LA V 004/1934/02.
[3] Liechtenstein erliess am 4.1.1934 ein neues Einbürgerungsgesetz (Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes, LGBl. 1934 Nr. 1), das, einer Forderung Deutschlands nachkommend, eine dreijährige Wohnsitznahme in Liechtenstein zur Voraussetzung einer Einbürgerung machte. Allerdings konnte "von diesem Erfordernis [...] in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und ausnahmsweise Umgang genommen werden" (§ 6 lit. d).