Die Regierung erlässt eine Verordnung zur Regelung des Arbeitseinsatzes der internierten Russen


Regierungsverordnung, gez. Regierungsrat Anton Frommelt [1]

28.5.1945

Verordnung No. 2

für das Interniertenlager in Ruggell.

Gestützt auf die besonderen Vollmachten der Regierung, L.G.Bl. No. 8, vom 30. Mai 1931 [2] erlässt die hohe fürstliche Regierung zur Regel des Arbeitseinsatzes der Internierten nachstehende Verordnung:

  1. Die Internierten unterstehen auch im Arbeitseinsatz den Bestimmungen der Verordnung No. 1 vom 18. Mai 1945 [3].
  2. Jeder Internierte ist verpflichtet jene Arbeit anzunehmen, die ihm von zuständiger Stelle zugewiesen wird. Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber wird durch Vertrag seitens des Arbeitsamtes geregelt. Jede private Vereinbarung ist ungültig.
  3. Der Internierte hat grundsätzlich persönlich keinen Anspruch auf Entlöhnung.
  4. Strafbar auf Grund dieser Verordnung wird insbesondere:
    a) wer die angewiesene Arbeitsstelle ohne Erlaubnis des Arbeitsamtes verlässt,
    b) wer sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Hausangehörige ungebührlich benimmt
    c) wer die zu Recht geforderte Arbeitsleistung verweigert oder vernachlässigt,
    d) wer die öffentliche Ruhe und Sicherheit stört oder sich an fremdem Eigentum vergreift,
    e) wer sich den Anordnungen des Arbeitsamtes nicht bedingungslos fügt.
  5. Die Strafverfügung ist grundsätzlich gleich der in der Verordnung No. 1 vom 18. Mai 1945, Punkt 8, festgelegt.
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[1] LI LA RF 230/043u/085. Siehe hiezu auch die Eingabe des Lagerkommandanten des Interniertenlagers Ruggell, Oberst Sergej Riasniansky, an die Regierung vom 29.5.1945 (LI LA RF 230/043u/086).
[2] Richtig: Gesetz vom 30.5.1933 betreffend die Erteilung besonderer Vollmachten an die Regierung, LGBl. 1933 Nr. 8.  
[3] Siehe LI LA RF 230/043v/004.