Die Regierung untersagt Anpflanzungen entlang der liechtensteinisch-deutschen Grenze


Kundmachung der Regierung an die Bevölkerung, gez. Regierungschef Josef Hoop [1]

17.4.1945

Gestützt auf das Ermächtigungsgesetz vom 2. September 1939, LdGBl. Nr. 13 [2], verfügt hiemit die fürstliche Regierung, dass der Boden an der liechtensteinisch-deutschen Grenze von der Rheingrenze bis zum Maurerberg auf einer Breite von 10 Metern von der Grenze nicht angepflanzt werden darf.

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[1] LI LA RF 230/043/001/046.
[2] Verfassungsgesetz vom 2.9.1939 betreffend Bevollmächtigung der Regierung zur Anordnung kriegswirtschaftlicher Massnahmen, LGBl. 1939 Nr. 13.