Die Regierung verweist hinsichtlich der Auslieferung ausländischer Delinquenten auf die liechtensteinische Strafprozessordnung (Rotterüberfall)


Pressemitteilung der Regierung, gez. Regierungschef Josef Hoop [1]

11.4.1933

Mitteilung der Regierung

Die ausländische Presse wiederholt immer wieder die Behauptung, Liechtenstein liefere ausländische Verbrecher nicht aus. Demgegenüber wird festgestellt, dass in Liechtenstein das österreichische Strafgesetzbuch vom Jahre 1853 gilt und mithin genau die gleichen Auslieferungsgrundsätze gelten wie etwa in Österreich. Auslieferungsverträge hat Liechtenstein keine abgeschlossen, so dass vollinhaltlich die vorerwähnten Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Im Falle Rotter [2] wäre einem Auslieferungsbegehren, auch wenn es von deutscher Seite gestellt worden wäre, deshalb nicht entsprochen worden, weil die Brüder Rotter bereits im Jahre 1931 die liechtensteinische Staatsbürgerschaft erworben haben. Hätte es sich um Ausländer gehandelt, wäre selbstverständlich bei einem vorliegenden Verbrechen einem Auslieferungsbegehren gemäss § 124 der Strafprozessordnung stattgegeben worden. – Die Liechtensteinische Regierung hat damals verlautbaren lassen, dass von deutsche Seite weder ein Haftbefehl noch ein Antrag auf Strafverfolgung gegenüber den Brüdern Rotter in Liechtenstein vorliege. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wären die Mehrgenannten selbstverständlich sofort in Strafuntersuchung gezogen worden. Im übrigen sind die liechtensteinischen Gerichte mit hervorragenden Juristen, meistens aus Österreich und der Schweiz besetzt, sodass die Behandlung dieses Falles ruhig hätte diesen Gerichten anvertraut werden dürfen. 

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[1] LI LA RF 131/409/008. Diese Mitteilung ging an Redakteur Naumann in Bregenz, die Schweizerische Depeschenagentur in Bern, das Wolfbüro in Wien, das Amtliche Korrespondenzbüro in Berlin sowie am das Conti-Nachrichtenbüro in Bern.  
[2] Alfred Schaie und Fritz Schaie (alias Rotter).