Ein Verdächtiger bestreitet bei der gerichtlichen Einvernahme, einen Papierböller beim Haus des Ferdinand Frick in Schaan gelegt zu haben


Protokoll über die Beschuldigteneinvernahme des N1 durch das F.L. Landgericht [1]

6.8.1943

Vor dem f.l. Richter Dr. Hermann Risch und dem Schriftführer Rudolf Jehle

Vorgeführt wird N1 ... und gibt als Beschuldigter vernommen an:

Ich bekenne mich der mir zur Last gelegten strafbaren Handlung nicht schuldig. Ich habe mit dem Böllerlegen beim Hause [Ferdinand] Frick nichts zu tun. Wenn N2 in mir den Täter sieht, irrt er sich eben.

Ich kann mich zwar nicht erinnern, dass ich zu N2 gesagt habe: "Sie haben die Spur gehabt bis zum Eugen [Hilti], sie haben uns aber nicht erwischt. Das Fenster sei kaputt und das Haus habe einen Riss." Dass die Polizei die Spur bis zur Garage Hilti hat verfolgen können, ist meines Wissens in der Zeitung gestanden.

Wenn ich jedoch diese Äusserung gemacht haben sollte, so doch nur dahin: Sie haben die Spur bis zu Eugen gehabt, sie haben sie (die Täter) nicht erwischt. Es ist nun möglich, dass N2 dies falsch aufgefasst hat. Ich glaube nicht, dass ich gesagt habe, sie haben mich nicht erwischt, nur um mich zu brüsten.

Die ganze Sache habe ich bei meiner Schwester, die in Sargans verheiratet ist, erzählt. Damals war gerade auch N2 anwesend.

Es ist schon möglich, dass die Schwester zu N2, als dieser ihr erzählte, ich sei eingesperrt worden, sagte, obs [ob es] wegen dem Frick sei. Sie hat vielleicht geglaubt, ich sei dabei gewesen, weil ich vorher in ihrer Wohnung von dieser Sache gesprochen habe.

Was Anton Hilti dem N2 am Tage meiner Verhaftung telefoniert hat, weiss ich nicht. Mir ist nicht einmal bekannt, dass er telefoniert hat. Es ist dies aber leicht zu erklären. Denn ca. 2 Tage vorher hat meine Schwester meinem Onkel N3 in Schaan, bei dem ich wohne, um Kartoffeln telefoniert. Dabei hat sie unter anderem gesagt, dass ihr N2 gesagt habe, er habe wegen mir zum Gericht oder zur Polizei gehen müssen. Als ich nämlich am Abend nach Hause kam, hat mir dies eine Tochter des N3 gesagt. Als dann am 3. August 1943 die Polizei zu mir kam und sagte, ich müsse auf den Polizeiposten nach Vaduz kommen, fragte mich Anton Hilti, was ich denn angestellt hätte. Darauf gab ich ihm zur Antwort, dass ich keine Ahnung hätte, warum ich nach Vaduz müsste, allerdings hätte meine Schwester telefoniert, N2 habe wegen mir wegen eines Briefes zur Polizei oder zum Gericht müssen. Ich kann mir nun nur denken, dass Anton Hilti den N2 angerufen hat, um zu fragen, um was es sich üherhaupt handle.

Ich kann nur wiederholen, dass ich mit dem Böllerschiessen beim Hause des Frick nichts zu tun habe.

Es wird dem Beschuldigten eröffnet, dass er auch nach seiner Vernehmung des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums nach § 85 St.G. [2] verdächtig erscheint und gegen ihn die Untersuchung eingeleitet und über ihn wegen Verabredungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt wird.

Der Beschuldigte nimmt dies vorläufig beschwerdelos zur Kenntnis. [3]

 

 

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[1] LI LA J 007/S 075/007 (a). Siehe auch die Anzeige des F.L. Sicherheitskorps vom 12. Jänner 1942 (LI LA V 005/1942/35) sowie die Nachtragsanzeige vom 3. August 1943 (LI LA V 005/1943/941).
[2] Siehe das Österreichische Strafgesetz vom 27. Mai 1852 über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, eingeführt im Fürstentum Liechtenstein mit der Fürstlichen Verordnung vom 7. November 1859.
[3] Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. August 1943 beim Landgericht die Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichender Verdachtsgründe.