Die Schweiz äussert Bedenken gegen eine Einbeziehung der liechtensteinischen Sitzunternehmen in das deutsch-schweizerische Transferabkommen


Note des Eidgenössischen Politischen Departements an die Regierung [1]

15.12.1933

Mit Beziehung auf die geschätzten Noten Nr. 136/387 vom 17. Oktober und 5. Dezember d.J. [2] beehrt sich das Eidgenössische Politische Departement der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung zur Kenntnis zu bringen, dass es sich dem von der Fürstlichen Regierung geäusserten Wunsch entsprechend für eine Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das schweizerisch–deutsche Transferabkommen verwendet hat.

Das Anliegen der Fürstlichen Regierung ist neuerdings im Komitee Deutschland der Schweizerischen Bankiervereinigung, in dessen Namen das Transferabkommen mit Deutschland abgeschlossen worden ist, zur Sprache gebracht worden. Das Komitee würde nichts dagegen einzuwenden haben, wenn die beiden liechtensteinischen Banken ebenfalls den Bestimmungen des Transferabkommens unterstellt würden, sofern sich die Banken dazu bereit erklären würden, den deutschen Titelbesitz durch eine schweizerische Treuhandgesellschaft feststellen zu lassen.

Dagegen hat das Komitee Deutschland nach wie vor ausserordentlich grosse Bedenken gegen eine allgemeine Einbeziehung des Fürstentums in das Abkommen, weil ausserhalb der beiden Banken Dutzende von Steuerfluchtgesellschaften ihren Sitz in Liechtenstein genommen haben, deren Besitz an deutschen Titeln und Forderungen wahrscheinlich sehr hoch sein wird und deren genauer Umfang in jedem Falle schwer festzustellen sein wird.

Das Politische Departement möchte daher der Fürstlichen Regierung die Prüfung der Frage nahelegen, ob einen Beschränkung des Transferabkommens auf die erwähnten beiden Banken und unter der Voraussetzung einer schweizerischen Treuhandrevision ihres Besitzes möglich ist. [3]

Das Departement benützt auch diesen Anlass, die Fürstliche Regierung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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[1] LI LA RF 136/459/017. Aktenzeichen: B 14/2 Liecht. 5 –BX. Die Regierung sandte der Sparkasse und der Bank in Liechtenstein am 18.12.1933 Abschriften der Note zur Äusserung zu.
[2] LI LA RF 136/387/002, LI LA RF 136/459/015.
[3] Liechtenstein beharrte zunächst auf einer vollständigen Einbeziehung ins Transferabkommen (LI LA RF 136/459/025, 026), gab sich dann aber, als die Schweiz an ihren Bedenken festhielt (LI LA RF 136/459/029), mit einem Einbezug lediglich der Banken zufrieden (LI LA RF 136/459/032-034).