Der Stand Glarus ratifiziert den zwischen den Gemeinde Triesen einerseits und Sevelen und Wartau andererseits am 4. November 1701 geschlossenen Wuhrvertrag, wonach die von den Gemeinden bis 1664 erstellten Wuhren erlaubt sein sollen, nicht aber deren Ausbau.


19./30. Juli 1704

Der eidgenössische Stand Glarus ratifiziert den von ihrem Landschreiber Cosmas Tinner unterschriebenen, durch Vermittlung des Grafen [Jakob Hannibal III.] von Hohenems und dessen Beamten für die Gemeinde Triesen und einer Gesandtschaft des Standes Glarus mit den Vertretern der für die Gemeinden Sevelen und Wartau zuständigen Landvogteiämter Werdenberg und Sargans zwischen diesen Konfliktparteien am 4. November 1701 geschlossenen Wuhrvertrag, demzufolge die von den Gemeinden Triesen und Wartau 1664 erstellten Wuhrbauten in ihren festgelegten Ausmassen verbleiben und die dazu notwendigen Unterhaltsarbeiten erlaubt sein sollen, nicht jedoch ein weiterer Ausbau dieser Wuhren, den Triesnern Bau und Unterhalt der ihnen gemäss mit der Gemeinde Sevelen geschlossenen Verträgen zugestandenen Wuhren erlaubt, das Erstellen weiterer Wuhrbauten aber nur mit Zustimmung beider Obrigkeiten gestattet sein solle, die Gemeinde Triesen die Überreste des 1697/98 erstellten Wuhrs abzutragen und für den verursachten Schaden den Betroffenen dreissig Reichstaler zu bezahlen verpflichtet sein solle.[1]

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[1] Or. (A), GA T U14 – Pg. 57,2 / 28,5 cm. – Plica 5,5 cm. – Landes-Siegel von Glarus in Holzkapsel anhängend – Siegelbeschreibung und Abbildung siehe: Liesching / Vogt, Siegel. In: JBL 85 (1985) Nr. 269, S. 202 – Rückvermerk: Verglich Nro 15 – Restauriert 1984.
Druck: Büchel, Pfarrei Triesen. In: JBL 2 (1902), S. 230f – Büchel, Gemeinde Triesen, Bd. 1, S. 168f.
Die mit Ausnahme des Schlussteils (Ratifizierungsvermerk) mit dem vorliegenden Glarner Exemplar
identischen Triesner Vertrags-Ausfertigung findet sich unter GA T U44 (Urk. v. 4. Nov. 1701).