Hofkanzleiverordnung betr. Interkalarien (Einkünfte aus unbesetzten kirchlichen Pfründen)


[Hofkanzleiverordnung betr. Interkalarien
(Einkünfte der unbesetzten Pfründen)]
[1]

vom 17. März 1810

Denjenigen Grundsätzen, welche der Herr Landvogt in den Berichtschreiben vom 25. v[origren], pr[ä]s[entiert] 12. d. Monats in Ansehung der Intercalarien bei Erledigung geistlicher Pfründe aufgestellet hat, stimmt man um so mehr bei, als unmittelbar dem höchsten Landesfürsten, welcher hier zugleich Patronus ist, das Recht über die Intercalarien zu disponiren, zustehet, so wie solche hier Landes ohne Ausnahme durch ausdrückliche Gesetze dem Religionsfond zugewiesen sind, es kann daher weder das Ordinariat zu Chur, noch die Gemeinde Schaan wegen inzwischen bestrittenen Kösten auf eine Frühmesse hierauf einen gültigen Anspruch machen, sondern das Oberamt hat, ohne auf den Bescheid des Consistoriums zu Chur, welcher gegen die ungezweifelten Patronats- und Landesfürstliche Gerechtsame eine unbefugte Anmassung ist, Rücksicht zu nehmen, die Intercalarien a dato der vom Herrn Stadthalter Helbling unterm 21: December] 1806 ausgestelten, hier in Akten befindlichen Resignation, eben so auch vom Sterbtag des Herrn Beneficiaten Schmied und zwar in beiden Fällen bis zum Eintritt ihrer Nachfolger zum Behuf der Baukösten oder anderweiten frommen Verwendung zu vindiciren und den von dem Herrn Statthalter gemachten Abschlag auf Bau Reparaturen, nach Maassgab des unter 28. Jänner d. J. erlassenen Normalis zurück zu weisen, da keine dieser Auslagen die Summe von 10 f erreichet, jene für Jaloux Läden, welcher der Verschönerung wegen gemacht worden zu seyn scheinet, die letzteren aber auf Stiftmessen gar nicht unter die Bauauslage gehöret. - Wenn übrigens der Monatsbezug auf Gewohnheit und Herkommen sich gründet, so will man es in vorliegenden beiden Fällen, um die Vindicierung nicht noch mehr zu erschweren, hiebey bewenden lassen, in Zukunft hingegen werden die Intercallarien immer vom Tag der Erledigung der Pfründe durch Resignation oder Sterbfall bis zum Eintrit des neuen Pfründlers zu berechnen und zu beziehen seyn, da man nicht Ursache findet, einen Resignirenden oder die Massa eines verstorbenen Pfründlers durch Gestattung eines Monat Bezugs zu begünstigen. Anbey wird dem Herrn Landvogt über seine auf diesen unter dem vorigen Amtinrängen2[2] [?] gar nicht beseitigten Gegenstand gerichtete Aufmerksamkeit die besondere Zufriedenheit zu erkennen gegeben.

Wallenberg mp.

Wien am 17. März 1810

Hochfürstlich Johann Liechtensteinische Kanzley

Georg Hauer mp.

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[1] LI LA RB H1/1810. Kein Originaltitel. Rückvermerk: “Hofkanzley rescribirt, wie sich wegen der Intercallarien von der Schaaner Hofkanzley zu benehmen und dass diese zum Behuf der Baukosten oder einer andern frommen Verwendung zu vindiciren seyen.“
[2] Wohl ein Verschreiber, gemeint ist Amtsinhaber.