Unterhaltspflicht bei Kirchen und Pfarrbauten


[Hofkanzleiverordnung betr. Unterhaltspflicht bei Kirchen und Pfarrbauten][1]

vom 20. Januar 1810

Nach dem Kanonischen Rechte, welches im Reich bisher als Norm angenommen worden ist, liegt die Unterhaltung der Kirchen und Pfarrgebäude, wenn kein Fond hiezu gewidmet ist, oder Verträge im Mittel liegen,

1. der Kirche, wenn sie Einkünfte hat,

2. den Patronen, Beneficiaten und denjenigen, welche von der Kirche Einkünfte beziehen;

3. den Pfarrkindern,

4. den Zehentherren nach Maass ihres Einkommens ob, vorzüglich aber wird hiebey auf das Herkommen und Gewohnheit jeden Orts insbesondere Rücksicht genommen, wenn daher erweislich ist, dass der Pfarrhof zu Mauren mit halbscheidiger Concurrenz des Landes­fürsten erbauet und bisher unterhalten wurde, wofür jedoch die im Jahre 1801 und 1804 ohne landesfürstlicher Begnehmigung von dem damaligen Oberamte geleisteten Concurrenz nicht zum Beweis dienen kann und wenn weder die köngl. bayer. Behörden aus den vorzu­stellenden Beweggründen des übernommenen Patronatsrechts und der Pfründgüter zur Bestreitung der gesamten Reparazions Auslagen nicht zu vermögen wären, noch dem Herrn Beneficaten oder Pfarrkindern ein Beytrag zugemuthet werden könnte, so bleibt schon nichts anders übrig, als die Halbscheide derselben mit dreyssig sechs Gulden 48°xr aus den fürstlichen Renten zu bestreiten und allda zu verausgaben; inzwischen ist es immer eine unerlaubte Anmassung des Herrn Beneficiaten, den Bau ohne Uiberschlag und vorläufige landesfürstliche Begnehmigung unternommen zu haben.

Um nun derley eigenmächtigen Verfahren für die Zukunft Schranken zu setzen, wird auf ausdrücklichen Befehl Seiner Durchlaucht hiemit verordnet und pro norma festgesetzt, dass bey allen jenen Pfründgebäuden deren Unterhaltung dem höchsten Landesfürsten entweder ganz oder zum Theil obliegt, ein jeweiliger Nutzniesser schuldig seyn soll, die von Zeit zu Zeit vorfallenden kleinen, die Summe von zehen Gulden übersteigenden Reparaturen aus Eigenem zu tragen und für die aus seiner Saumseligkeit entstehende Deterioration des Gebäudes mit seinem Vermögen zu haften, und dass nur die durch den Zeitverlauf sich ergebenden, mehr bedeutenden Reparaturen dann werden bewilliget werden, wenn der Beneficiat vorläufig dem Oberamte die Nothwendigkeit darstellet, einen Bauüberschlag abgiebt und vor dem Beginnen des Baues die Höchste Begnehmigung Seiner Durchlaucht erwirket, widrigenfalls derselbe so angesehen werden würde, als ob er den Bau auf eigene Kosten unternommen hätte, mithin keiner Entschädigung sich zu erfreuen haben würde.

Das Oberamt hat diese höchste Entschliessung den Herren Beneficiaten bekannt zu machen und ob genauer Erfüllung derselben strenge Hand zu halten.

Wien, am 28ten Jenner 1810

Von Wallberg mp.

Hochfürstlich Johann Liechtensteinische Kanzley

Georg Hauer mp.

 



[1] LI LA RB B1/1810. Handschriftlicher Erlass.

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[1] LI LA RB B1/1810. Handschriftlicher Erlass.