Ein Schiedsgericht entscheidet Wuhrstreitigkeiten zwischen den Gemeinden Vaduz, Schaan und Triesen einerseits und Werdenberg, Buchs und Sevelen andererseits.


31. August 1596

Ein Schiedsgericht, bestehend aus Christoph Schnabel von Schönstein, beider Rechte Doktor, und Wolfgang Jonas, hohenemsischer Rat und Vogteiverwalter der Herrschaft Neuburg am Rhein, als Vertreter von Karl Ludwig Graf von Sulz und dessen Untertanen in Vaduz, Schaan und Triesen, Dr. Melchior Rothmund, St. Galler Ratsherr, und Hans Luzi Gugelberg von Moos, Stadtvogt in Maienfeld, als Vertreter von Landammann und Rat zu Glarus und deren Untertanen in Werdenberg, Buchs und Sevelen in der Grafschaft Werdenberg, entscheidet die zwischen den genannten Konfliktparteien seit längerer Zeit herrschenden Wuhrstreitigkeiten. Nebst Bestätigung eines bereits früher vereinbarten Konfliktbereinigungsverfahren bei auftretenden Wuhrstreitigkeiten werden die zur Zeit anstehenden Konflikte wie folgt geregelt: Das von den Triesnern gemäss einem 1592 geschlossenen Vertrag errichtete Wuhr soll so abgeändert werden, dass es den Sevelern nicht länger zu Schaden gereicht, im Gegenzug werden aber auch die Seveler verpflichtet, ihre Wuhrbauten anzupassen. Die Vaduzer werden aufgefordert, ihr nie zugelassenes Wuhr abzubrechen, wogegen dasjenige der Buchser und Werdenberger stehengelassen werden darf. Alle übrigen Wuhrbauten beidseits des Rheins, ihre Sicherung und die notwendigen Unterhaltsarbeiten werden bestätigt, die Gemeinden werden jedoch aufgefordert, künftig bei Zeiten Vorkehrungen zum Schutz ihrer Wuhrbauten zu treffen, wobei der Bau von Schupfwuhren nicht mehr erlaubt wird.[1]

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[1] Abschr. (B), GAS U13 – Pap. 2 Doppelblätter 40,5 / 34 cm – fol. 4r unbeschrieben – Rückvermerk: Copia. Vertrags die von Vadutz, Sevlein und Bux betreffen, de anno 1596. Modern hinzugefügt: 31/8, mit blauem Farbstift: 13.
Regest: Schädler, Regesten Gemeindearchive / Alpgenossenschaften. In: JBL 8 (1908) Nr. 62, S. 120.