Dienstvertrag der Koeniglich Bayrischen Hof-Musik-Intendanz (Baron von Perfall) mit Josef G. Rheinberger


Brief der Koeniglich Bayrischen Hof-Musik-Intendanz (Baron von Perfall) an Josef G. Rheinberger
23. Juli 1867, München


KOENIGLICH BAYERISCHE HOF-MUSIK-INTENDANZ

schliesst vorbehaltlich Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs folgenden Dienstvertrag mit Herrn Joseph Rheinberger.

§ 1.

Herr Rheinberger ist vom 1. Oktober 1867 auf die Dauer eines Jahres unter das Lehrpersonal der K. Musikschule aufgenommen.

§ 2.

Herr Rheinberger bezieht einen festen Jahres-Gehalt von zwölfhundert Gulden, zahlbar in monatlichen Raten nach Ablauf jeden Monats bei der K.Hofmusik-Intendanz-Kasse.

§ 3.

Eine Aussicht auf Pension oder Alimentation aus diesem Bezuge ist nicht gegeben.

§ 4.

Herr Rheinberger verpflichtet sich zu genauer und treuer Befolgung sämmtlicher für die K. Musikschule noch zu erlassender Allerhöchster Bestimmungen.

§ 5.

Insbesondere verpflichtet sich Herr Rheinberger mit Ausnahme der im Monat August und September sowie der zu Ostern statthabenden Ferien wöchentlich vierzehn Unterrichtsstunden in den höheren Zweigen der musikalischen Theorie (Contrapunkt etc.) und drei Unterrichtsstunden im Orgelspiel zu ertheilen.

§ 6.

Im Lehrerrathe, in welchem die wichtigsten Angelegenheiten des Unterrichts und der Disciplin zur Berathung gelangen, hat derselbe Sitz und Stimme.

§ 7.

Herr Rheinberger ist der K. Hofmusik-Intendanz, welche die oberste Leitung und Verwaltung der K. Musikschule übertragen ist, untergeordnet und hat daher ihren Anordnungen Folge zu leisten.

§ 8.

Dem artistischen Direktor inkubirt die Verantwortlichkeit über die Erreichung des Gesammtzweckes der Lehranstalt und somit über die Leistungen aller Lehrfächer, welche in Folge dessen seiner Controle anheimfallen unbeschadet der selbständigen jedoch durch den Allerhöchst verordneten Lehrplan geregelten Bewegung der Lehrer.

§ 9.

Über die Verlängerung oder Kündigung gegenwärtigen Vertrages sind die Verhandlungen bis zum 30. Juni 1868 zu pflegen und wird dieser Tag als letzter Termin beiderseitig zustehender Kündigung festgesetzt sowie bestimmt, dass bei dessen Versäumung gegenwärtiger Vertrag in allen seinen Punkten für ein weiteres Jahr gültig sei.

§ 10

D. Contrahenten entsagen allen Einreden wider die Gültigkeit dieses in doppelter Originalform ausgefertigten und von beiden Theilen unterzeichneten Vertrages.

München den 23. Juli 1867

Die K. Hofmusik-Intendanz Bar. v. Perfall

Jos: Rheinberger.

 

 

 

 

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