Dr. Johann Martin Wech, Landrichter in Ober- und Niederschwaben, teilt den Gemeinden Vaduz und Schellenberg, insbesondere aber der Gemeinde Balzers mit, dass Andreas Guler vor dem Landgericht in Isny ihr Verhalten – nämlich ihn unerachtet der ihnen deswegen schon mehrmals zugestellten Strafandrohungen am Nutzen der ihm verpfändeten Güter zu hindern – erneut eingeklagt und beantragt habe, mit aller Schärfe gegen ihre Unbotmässigkeit vorzugehen, sodass das Landgericht sie bei den bereits früher ausgesprochenen Strafen von 40 und 80 Mark Silber auffordere, auf dem ihnen zum letzten Mal in dieser Angelegenheit angesetzten Gerichtstag Rechenschaft über die Befolgung der gerichtlichen Anordnung abzulegen, Andreas Guler nicht länger in dem ihm zuerkannten Besitz zu hindern, ansonsten gegen sie mit einer Zwangsvollstreckung vorgegangen werden müsste.


9. Februar 1694

Dr. Johann Martin Wech, Landrichter in Ober- und Niederschwaben, teilt den Gemeinden Vaduz und Schellenberg, insbesondere aber der Gemeinde Balzers mit, dass Andreas Guler vor dem Landgericht in Isny ihr Verhalten – nämlich ihn unerachtet der ihnen deswegen schon mehrmals zugestellten Strafandrohungen am Nutzen der ihm verpfändeten Güter zu hindern – erneut eingeklagt und beantragt habe, mit aller Schärfe gegen ihre Unbotmässigkeit vorzugehen, sodass das Landgericht sie bei den bereits früher ausgesprochenen Strafen von 40 und 80 Mark Silber auffordere, auf dem ihnen zum letzten Mal in dieser Angelegenheit angesetzten Gerichtstag Rechenschaft über die Befolgung der gerichtlichen Anordnung abzulegen, Andreas Guler nicht länger in dem ihm zuerkannten Besitz zu hindern, ansonsten gegen sie mit einer Zwangsvollstreckung vorgegangen werden müsste. [1] 

______________

[1] Abschr. (C), GA S U80a – Pap. 5 Doppelblatt (10 Bl.) 40,5 / 30,3 cm, fol. 1r-4r – unsorgfältige Abschrift einer durch den Feldkircher Stadtschreiber und k. k. Pfalz- und Hofgrafen Franz Ignaz Feuerstein am 14. April 1694 beglaubigten Abschrift.
Or.: siehe GA S U 87c, fol 1r, Zeile 21 bis fol 3v.