Landtagssitzung vom 10. Dezember 1918


Es ist kein Protokoll vorhanden.

Zwischen dem 6. und 9. Dezember 1918 führte Prinz Karl von Liechtenstein aufgrund der Ermächtigung des Landesfürsten Beratungen mit den Landtagsmitgliedern und den Mitgliedern des provisorischen Vollzugsausschusses.
Das Ergebnis ist ein Forderungskatalog mit 9 Punkten, der vom Landtag am 10. Dezember 1918 in Anwesenheit aller 15 Abgeordneten beschlossen wird:

1. Die Regierung hat aus dem vom Landesfürsten im Einvernehmen mit dem Landtag zu ernennenden Landesverweser und zwei durch den Landtag zu wählenden Regierungsräten zu bestehen.

2. Die Teilnahme der Regierungsräte an den Regierungsgeschäften soll durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt werden, wobei die Regierungsräte zu allen wichtigen Beschlüssen hinzuziehen sind. Zumindest alle 14 Tage ist eine Sitzung einzuberufen.

3. Wenn ein Mitglied der Regierung durch die Amtsführung das Vertrauen des Volkes verliert, so ist der Landtag berechtigt, beim Landesfürsten die Enthebung des betreffenden Regierungsfuntkionärs zu beantragen.

4. Bei der Anstellung von Beamten soll der Grundsatz zur Anwendung kommen, dass der Bewerber die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen muss. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landtages. Auch bei der Bestellung des Landesverwesers sollen in erster Linie hiefür geeignete Liechtensteiner in Betracht kommen.

5. Die Wahl des Landtages soll in der bisherigen Art erfolgen. Die drei vom Landesfürsten zu ernennenden Abgeordneten sollen durch kollegialen Beschluss der Regierung dem Landesfürsten in Vorschlag gebracht werden.

6. Die Sitzungen des Landtages sollen nicht in einer Session zusammengezogen werden, sondern es soll der Landtag das ganze Jahr hindurch nach Bedarf, mindestens aber im Frühjahr und Herbst einberufen werden. Präsidium, Schriftführer und Kommissionen sind jedesmal für die Dauer eines Jahres zu wählen.

7. Sämtliche politischen und gerichtlichen Instanzen mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofes sind in das Land zu verlegen. Bei der Organisation dieser Behörden soll das Kriminalgericht als Vorbild genommen und insbesonders neben Berufsrichtern auch Laienrichter aus dem Land aufgenommen werden.

8. In die Verfassung ist die grundsätzliche Bestimmung des freien Vereins- und Versammlungsrechtes aufzunehmen.

9. Das Alter der Wahlfähigkeit und Grossjährigkeit soll auf 21 Jahre herabgesetzt werden.

Berufung von Prinz Karl von Liechtenstein zum Landesverweser
Der Landtag beschliesst ferner, zur Regelung der Landesangelegenheiten die Berufung des Prinzen Karl von Liechtenstein zum Landesverweser vorzuschlagen.

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