Nachtragsverordnung betreffend Verzollung von Konsum- und Transitgütern sowie Vernichtung von englischen Manufakturwaren


[Fürstliche Nachtragsverordnung betreffend
die Verzollung von Konsum- und Transitgütern
sowie die Vernichtung von englischen Manufakturwaren]
[1]

vom 17. November 1810

Wir Johann Joseph Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolsburg, Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rittberg, Ritter des goldenen Vliesses und Grosskreuz des militärischen Maria Theresia Ordens, Seiner k.k. apostolischen Majestät wirklicher Kämmerer, Feldmarschal, Innhaber eines Husaren Regiments etc. etc. etc. in Ausübung der Souverainitäts Rechte Unseres Sohns Herrn Fürsten Karl

finden Uns, auf weitere Veranlassung des kayserlich französischen Hofes, als Nachtrag zu Unserer in Betreff der Colonial-Waren unterm 26. October laufenden Jahres erlassenen Verordnung ferner zu verfügen bewogen:

  1. Alle itzt im Lande vorfindliche, in dem neuen Zoll-Tariff verzeichnete Colonial-Waren ohne Unterschied, ob es Consumo- oder Transito-Güter sind, von welchen die geschehene Entrichtung des neuen Consumo-Zolls nicht erwiesen werden kann, haben denselben zu entrichten, wozu den Eigenthümern ein Termin von 6 Wochen anberaumt seyn soll.
  2. Der Transito solcher Colonial-Waren nach der Schweitz ist bei Strafe der Confiscation ohne Ausnahme verbothen.
  3. Alle und jede Transito gehende Güter überhaupt sind bei den Zollstätten schärfestens zu visitiren und wenn sich darunter derley Colonial-Waren befinden, die nach anderen Richtungen als nach der Schweitz gehen und von welchen nicht auf der Stelle authentisch dargethan wird, dass der neue Zoll schon bezahlt worden, unterliegen der Confiscation.
  4. Alle und jede englische Manufactur-Waaren, welche sich entweder itzt im Lande befinden oder künftig als Transito oder Consumo hineingebracht werden würden, sind alsogleich zu confisciren und binnen 24 Stunden offentlich zu verbrennen.
  5. Für die pünktlichste Vollziehung dieser so wie der vorigen Verordnung vom 26.°Oktober laufenden Jahrs machen Wir das sämtliche Personale Unseres Fürstlichen Oberamtes und die Zöllner bei Strafe der Dienstentsetzung und nach Umständen noch schärferer Ahndung verantwortlich, räumen dagegen Unserem Oberamte die unumschränkte Befugniss zu allen den Maassregeln ein, welche es zu obigen Endzwecke nützlich und nöthig erachten wird.

 

Anbey bestättigen Wir jene provisorische Verfügung rücksichtlich der Colonial- und englischen Manufactur-Waaren, wozu Unser Minister bei dem rheinischen Bunde Unser Oberamt unterm 2. des laufenden Monats October eingeladen hat, und befehlen solche auf das Genaueste in Vollzug zu setzen.

Gegeben zu Feldsberg, den 17. November 1810

J Liechtenstein [eigenhändig]

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[1] Kein Originaltitel; Original: LI LA RB Z1/1810.