Hofkanzleidekret betr. in Rom ohne Ehelizenz geschlossene Ehen


Hofkanzleidekret betr. in Rom ohne Ehelizenz geschlossene Ehen[1]

vom 7. April 1828

Uiber den oberamtlichen Bericht Nr. 59 dto. 12. Febr. et. pr. 18. März l. J. die Copulationen in Rom betreffend hat die fürstliche Hofkanzlei S[ein]er Durchlaucht gehorsamsten Vortrag erstattet und auf die nachzusuchende, auch sicher zu erhaltende Verwendung Oesterreichs eingerathen. – Serrenissimus geruhten aber folgende höchste Resolution zu ertheilen: „Hat noch durch ein Jahr zu pausiren, weil ohnehin der Fall nicht seyn wird.“

Das fürstliche Oberamt muss sich daher in diesem Betreffe vor der Hand als nicht speziell instruirt ansehen.

Des Herrn Erbprinzen Durchlaucht haben bei dieser Gelegenheit den Gedanken geäussert, dass es gut seyn möchte, wenn der fürstliche Landvogt einmal selbst nach Chur fahren und dort bei dem Herrn Bischofe mündlich den Versuch machen würde, ob es nicht möglich wäre, über alle mit der römischen Curie strittigen Puncte eine gütliche Vereinigung oder Concordat, wie man es nennen will, zu Stande zu bringen.

Der fürstliche Landvogt wird daher zu diesem Schritte hiermit ermächtiget und beauftragt und hat über den Erfolg seiner Zeit zu berichten.

Wien, 7. April 1828

v. Walberg

Ad Mandatum Serenissimus

Fr. Hempfling

Nr. 2572

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[1] LI LA RC 5/31. Kein Originaltitel.