Verordnung betr. Ehebewilligungen


Verordnung die Ertheilung von Verehelichungs-Lizenzen betreffend [1]

vom 12. November 1842

Seine Durchlaucht haben mit höchster Entschliessung vom 4. November 1842 zu verordnen geruht:

  1. Zur Erlangung des oberämtlichen Vereheligungslizenzscheines ist der Besitz eines Hauses nicht erforderlich, wohl aber muss sich der die Vereheligungs­lizenz ansuchende Staatsbürger über die Fähigkeit, sich und seine Familie von besitzenden Gründen oder durch den Betrieb eines Gewerbes oder einer sonstigen Beschäftigung ordentlich ernähren zu können, ohne der Gemeinde oder dem Staate zur Last zu fallen, grundhältig[2] ausweisen.
  2. Wegen Mangel an dem nöthigen Einkommen oder an hinreichender Erwerbsfähigkeit, wegen erwiesenen oder gemeinbekannten schlechten Sitten, wegen ansteckenden Krankheiten oder anderen, dem Zwecke der Ehe hinderlichen Gebrechen hat das Oberamt die gebethene Ertheilung des Vereheligungs-Lizenzscheines zu verweigern.
  3. Gegen die oberamtliche Verweigerung des Vereheligungs-Lizenzscheines steht dem sich für beschwert Erachtenden der binnen 14 Tagen beim Oberamte einzubringende Rekurs an die fürstliche Hofkanzlei und gegen deren Erledigung der weitere, innerhalb derselben Frist beim Oberamte einzubringende Rekurs an Seine Durchlaucht zu.
  4. Die Ertheilung der Ehelizenzscheine an Conskriptionspflichtige oder an die im Contingente oder in der Reserve dienende Soldaten hat sich nach dem Conskriptionsgesetze zu richten und hängt jedenfalls von der höchsten Bewilligung seiner Durchlaucht ab.

Wien, am 12. November 1842.

Joseph Freiherr von Buschmann, dirigirender Hofrath.

Maximilian Kraupa, Wirtschaftsrath.

Von der hochfürstlichen Hofkanzlei

Franz Strak, Sekretär.

 

1842, Nr. 9946

 

 



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[1]LI LA Sg RV 1942. Originaltitel.
[2]Nicht im Sinne von Grund besitzend, sondern mit stichhaltigen Gründen.