Verordnung betr. Ungültigkeit von Ehen ohne staatlichen Ehekonsens


[Verordnung betr. Ungültigkeit
von Ehen ohne staatlichen Ehekonsens]
[1]

vom 15. Juli 1841

Wir Alois Joseph, von Gottes Gnaden souverainer Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolsburg; Herzog zu Troppau und Jägerndorf; Graf zu Rietberg; Ritter des goldenen Vliesses, Grosskreuz des königlich Hannoveranischen Guelphen-Ordens etc. etc. etc.

Wiederholt vorgekommene Fälle, dass Unterthanen Unseres Fürstenthums, welchen aus gesetzlichen Gründen die Ertheilung des zur gültigen Eingehung einer Ehe durch die Verordnung vom 14. Oktober 1804 vorgeschriebenen obrigkeitlichen Lizenzscheines verweigert worden ist, sich im Auslande ohne Bewilligung der heimathlichen Obrigkeit haben trauen lassen und nach ihrer Rückkehr mit ihren vermögens- und erwerbslosen Familien dem gemeinen Wesen zur Last fallen veranlassen Uns, zur ferneren Hintanhaltung ähnlicher, schon durch das Strafgesetz II. Theils § 252 verpönten und in ihren Folgen der öffentlichen Wohlfahrt, Sicherheit und Sittlichkeit gleich nachhaltigen Gesetzesübertretungen zu verordnen:

  1. Die von Liechtensteiner Unterthanen im Auslande geschlossenen Ehen werden nur insofern gültig anerkannt, als der Ehemann zu deren Eingehung die ausdrückliche Erlaubniss seiner heimathlichen Obrigkeit erhalten hat. Jede ohne Erlaubniss Unseres Oberamtes oder Unserer Hofkanzlei im Wege der höheren Berufung von einem Liechtensteiner im Auslande eingegangene Ehe wird in staatsrechtlicher Hinsicht als völlig ungültig betrachtet und dieselbe erforderlichen Falls von Obrigkeitswegen getrennt werden, ohne der Frau, wenn selbe Ausländerin ist, oder deren Kindern hieraus die staatsbürgerlichen Rechte Liechtensteiner Unterthanen zu gewähren.
  2. Da auch fremde Staaten nur die mit Bewilligung der competenten Heimathsbehörde von ihren Unterthanen im Auslande eingegangenen Ehen als gültig anerkennen, so wird zur Hintanhaltung der Eingehung ungültiger Ehen von Ausländern in Unserem Fürstenthume der gesammten Geistlichkeit verordnet, die Trauung eines Ausländers nur dann vorzunehmen, wenn er die durch Verordnung vom 14. Oktober 1804 für Inländer vorgeschriebene Verehelichungs-Lizenz Unseres Oberamtes erwirkt hat und sich damit ausweiset; das Oberamt wird aber angewiesen, Ausländern diese Verehelichungslizenz nur dann zu ertheilen, wenn der zu Trauende die ihm von seiner competenten Heimathsbehörde ausgestellte Bewilligung zur beabsichtigten Verehelichung nebst den pfarramtlichen Zeugnissen darüber beigebracht hat, dass der ansinnenden Ehe in Hinsicht auf kirchenrechtliche Bestimmungen kein Hinderniss entgegen stehe.

Wien, den 15.07.1841

Alois Joseph
Fürst von und zu Liechtenstein.

Joseph Freyherr von Buschmann,        
dirigirender Hofrat.

Maximilian Kraupa,     
Wirtschaftsrath.

Nach Sr. Durchlaucht Höchst eigenem Befehle:           
Franz Strak,    
Sekretär

______________

[1] LI LA Sg RV, Druck. Kein Originaltitel.