Zirkulare Waldnutzung hinter dem Kulm


[Zirkulare an die Gemeinden betr. Waldnutzung hinter dem Kulm][1]

vom 7. Dezember 1810

Gerichten der oberen Landschaft![2]

Da es hervorgekommen ist, dass mehrere Unterthanen in denen hinter den Gulmen liegenden Wäldern und Alpen Bau- oder anderes Holz zu fällen sich anmassen, was ganz gegen die Landesfürstlichen Rechte läuft, denen gemäss dort der Holzschlag ganz der Höchsten Landesherrschaft gehört, massen die Gemeinden in dem Bezirk ihrer Alpen lediglich das Recht zur Weide, und nur auf dem Bezirke der Alpe in so weit ein Holzungsrecht ausüben können, in wie weit sie dies Holz zum Unterhalt ihrer Alphütten (worunter die Mayensässhüten oder andere, nicht auf den Alpen, sondern andernwärts stehende Stallungen nicht verstanden werden) und zum nothwendigen Brennen während der Alpzeit bedürfen: so werdet ihr allgemein kund machen, dass dieser Unfug um so sicherer abzustellen seye; als im widrigen der Betrettene zur strengen Straffe und Ersatzleistung gezohen werden wird.

So wie auch das Amt jedem, der einen zweiten in einer so unbefugten Handlung betritt, es zur Pflicht macht, die Anzeige beim Amte zu machen, wogegen ihm unter Verheimlichung seines Namens in thunlichen Fällen immer der dritte Theil des eingegangenen Strafbetrages als Denunzianthenlohn zugesichert wird.

Dieses Zirkular ist von Gemeinde zu Gemeinde zu bestellen und von der letzten beim Amte zurückzugeben.

Vaduz den 7ten Dezember 1810

Joseph Schuppler m.p.

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[1]LI LA RBW1 1810. Kein Originaltitel.
[2] Rückvermerk: „Gerichten Balzers, Triesen, Triesnerberg, Vadutz, Schaan, Planken erhalten“.