Auswanderungspatent


[Gesetz über Auswanderungen und unbefugte Abwesenheit][1]

vom 15. Januar 1843

Wir Alois Joseph, von Gottes Gnaden souverainer Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolsburg, Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rietberg, Ritter des goldenen Vliesses, Grosskreuz des königlich Hannoveranischen Guelphen-Ordens, etc. etc. etc.

Um unserem souverainen Fürsenthume ein seinen dermaligen Verhältnissen anpassendes Gesetz über Auswanderungen und unbefugte Abwesenheit zu ertheilen, haben Wir mit Rücksichtnahme auf die im besagten Staate schon eingeführte österreichische Gesetzgebung im Einklange mit derselben das vorliegende Auswanderungspatent gnädigts zu erlassen befunden.

Erstes Hauptstück

Von der Auswanderung

§ 1

Als ein Auswanderer ist derjenige Unserer Unterthanen anzusehen, der aus Unserem Staate in einen auswärtigen Staat sich begibt, mit dem Vorsatze, nicht wieder zurückzukehren.

Die Auswanderung ist entweder eine gesetzliche, oder eine unbefugte.

Zweites Hauptstück

Von der gesetzlichen Auswanderung

§ 2

Wer auswandern will, muss die Bewilligung um die Entlassung aus der fürstlichen Liechtensteinischen Staatsbürgerschaft bei Unserem Oberamte ansuchen.

§ 3

Das Gesuch muss enthalten:

  1. den Beweis, dass die bittstellende Person selbstständig sei, und in freier Ausübung ihrer Rechte sich befinde; ausserdem ist das Gesuch durch den gesetzlichen Vertreter anzubringen;
  2. wenn sie eine Familie hat, die sie mit sich nehmen will, die Angabe der Familienmitglieder beiderlei Geschlechtes und ihres Alters, welche mit ihr auswandern sollen;
  3. den Beweis, dass sowohl sie selbst, als die Personen ihrer mitzunehmenden Familie, welche der Militärpflichtigkeit unterliegen, den diessfälligen Verpflichtungen genügt haben;
  4. wenn sie selbst oder Jemand aus ihrer mitzunehmenden Familie noch in besonderen Standes- oder öffentlichen Amtsverpflichtungen steht oder zunächst gestanden ist, auch den Beweis, dass von Seite dieser Verpflichtungen steht oder zunächst gestanden ist, auch den Beweis, dass von Seite dieser Verpflichtungen keine Hindernisse dagegen obwalten.

§ 4

Das Oberamt wird bei gewöhnlichen Unterthansentlassungen und wo das Vermögen des Bittstellers 300 fl. R.W. nicht übersteigt, das Gesuch im Falle der Erfüllung aller im § 3 bezeichneten Erfordernisse entweder gewähren oder gründlich[2] zurückweisen. In Fällen aber, wo der Bittwerber seinem Stande nach nicht zur Klasse des Landmannes gehört oder wenn er im Lande mehr als 300 fl. R.W. reines Vermögen besitzt, wenn er militärpflichtig wäre, oder wenn mehrere Familien zugleich auswandern wollten, ist vor Ertheilung der Auswanderungs-Bewilligung der Fall Unserer Hofkanzlei mit erschöpfendem Berichte vorzulegen, welche die amtlichen Anträge gutächtlich erledigen wird, und wornach sohin das Oberamt über das Auswanderungsgesuch zu entscheiden hat.

Wird das Auswanderungsansuchen abgewiesen, so steht dagegen der Rekurs innerhalb vierzehn Tagen von Zustellung des abweislichen Bescheides gerechnet an Unsere Hofkanzlei und wenn, von ihr die Abweisung ausgegangen wäre, an Uns offen.

§ 5

Der Hofkanzlei ist es unbenommen, bei besonders rücksichtswürdigen Umständen für Personen, die noch militärpflichtig sind, nach etwaig weiterem Einvernehmen des Oberamtes um die Auswanderungs-Bewilligung bei Uns selbst einzuschreiten.

§ 6

In jenen Fällen, in welchen die Auswanderung bewilliget wird, ist von dem absiedelnden Vermögen, so fern es nicht in die deutschen Bundes- oder andere Staaten, mit welchen eigene Freizügigkeitsverträge, oder derlei sonstige Uebereinkommen bestehen, gezogen werden soll, ein zehnprozentiges Abfahrtsgeld einzuheben, wovon die eine Hälfte dem Lande, die andere Hälfte aber der Gemeinde, in welcher der Auswanderer sesshaft gewesen, zugewendet werden muss. Gegen Staaten, von welchen höhere Auswanderungsgebühren bezogen werden, ist das Gegenrecht auszuüben. Nach Abzug der fünf Perzent für die Gemeinde ist in solchen Fällen die ganze weitere Auswanderungsgebühr dem Lande zu verrechnen.

Drittes Hauptstück

Von der unbefugten Auswanderung

§ 7

Diejenigen, welche sich ohne die oberwähnte Bewilligung in das Ausland begeben, mit dem ausdrücklich erklärten oder durch andere Handlungen zu erkennen gegebenen Vorsatze, nicht mehr zurückzukehren, sind als unbefugte Auswanderer anzusehen.

§ 8

Als Handlungen, welche den Vorsatz der Auswanderung zu erkennen geben, werden erklärt:

  1. Die Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft oder ausländischer Civil- oder Militärstellen ohne besondere hiezu erhaltene Bewilligung;
  2. der ohne besondere ämtliche Erlaubnis erfolgte Eintritt in ein ausländisches religiöses Institut oder in was immer für eine ausser dem Staate bestehende Versammlung, welche die persönliche Anwesenheit erfordert;
  3. ein durch fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt im Auslande, ohne daselbst Güter oder Anstalten des Handels oder der Industrie zu besitzen, wenn auch die Familie und das ganze oder ein Theil des Vermögens durch vorläufigen oder nachgefolgten Verkauf mit sich genommen worden ist.
    Die fünfjährige Abwesenheit ist von dem Tage des unbefugten Austrittes aus dem Fürstenthume oder der Verfallszeit des Passes an zu rechnen.
  4. Eine auf gleiche Art zu berechnende Abwesenheit von zehn Jahren, wenn die in Lit. c. angeführten Bedingungen nicht eintreten;
  5. die Nichtbefolgung der Einberufung, welche von dem Oberamte durch Edikte unter Bestimmung einer verfänglichen Frist und unter Bedrohung mit den im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Folgen zur Rückkehr in den fürstlich Liechtensteinischen Staat erlassen wird.

Viertes Hauptstück

Von den Wirkungen der Auswanderung

§ 9

Die mit Bewilligung Ausgewanderten verlieren die Eigenschaft von fürstlich Liechtensteinischen Unterthanen und werden in allen bürgerlichen und politischen Beziehungen als Fremde behandelt.

§ 10

Die ohne Bewilligung Ausgewanderten und sonach der unbefugten Auswanderungen schuldig Erkannten werden

  1. des Rechtes der Staatsbürgerschaft verlustig und allen gesetzlichen Folgen, die hieraus fliessen, unterworfen.
  2. sie verlieren den Rang und die Vorzüge, in deren Besitz sie sich in dem Fürstenthume Liechtenstein befinden;
  3. sie werden unfähig erklärt, im Fürstenthume aus was immer für einen Titel ein Eigenthum zu erwerben oder hintanzugeben;
  4. auch jede früher gemachte testamentarische Anordnung wird rücksichtlich ihres in diesem Lande befindlichen Vermögens ungültig. Die Erbschaften, zu denen sie durch Testament oder durch das Gesetz berufen wären, gehen an jene Personen über, die in ihrer Ermangelung entweder als gesetzliche Erben des Erblassers oder durch testamentarische Erbfolge oder durch das Recht des Heimfalls darauf Anspruch haben.

§ 11

Das Vermögen (§ 28) der unbefugt Ausgewanderten wird während ihrer Lebenszeit, unbeschadet der Rechte und Schulden, welche darauf haften, so wie der Ansprüche auf die von dem Auswanderer schuldigen Alimente in jedem Falle sequestrirt.[3]

§ 12

Wenn Kinder oder Descendenten solcher Ausgewanderten vorhanden sind, die im Staate domiliciren, so wird ihnen während der Lebenszeit der ausgewanderten Aeltern aus den Einkünften des sequestrirten Vermögens nur der standesmässige Unterhalt verabfolgt.

§ 13

In dem einen und dem anderen Falle werden die bleibenden reinen Einkünfte einstweilen als Zuwachs des Vermögens angesehen, mit gehöriger Sicherheit auf die bestmögliche Art fruchtbringend angelegt und gleich dem Stamme in Sequestration behalten

§ 14

Nach dem natürlichen Tode solcher Ausgewanderter wird das sequestrirte Vermögen ihren gesetzlichen Erben verabfolgt.

§ 15

In besonders rücksichtswürdigen Fällen ist, wenn Kinder oder Descendenten, die im Staate domiliciren, vorhanden sind, den Behörden gestattet, im Wege der Gnade bei Uns um die Erfolglassung des sequestrirten Vermögens an dieselben mit Anführung der Gründe einzuschreiten.

Fünftes Hauptstück

Von den Kindern der unbefugt Ausgewanderten

§ 16

Die Kinder der unbefugt Ausgewanderten, welche im Fürstenthume Liechtenstein geboren sind und jene, welche im Auslande noch früher geboren wurden, als der Urtheilsspruch gegen den Vater als Auswanderer erfolgte, wenn sie auch mit ihm im Auslande wohnen, verlieren während ihrer Minderjährigkeit das Recht der Liechtensteinischen Staatsbürgerschaft nicht.

Dieses Recht wird ihnen auch noch durch zehn Jahre nach erreichter Grossjährigkeit, so lange der Vater lebt, und noch ein Jahr nach seinem Tode, wenn er vor jenen zehn Jahren stirbt, oder durch drei Jahre nach erreichter Grossjährigkeit, falls der Vater vor derselben verstorben ist, vorbehalten, und sie treten in die volle Ausübung derselben ein, wenn sie binnen diesen festgesetzten Fristen in den fürstlichen Staat zurückkehren und förmlich erklären, ihr Domizil daselbst nehmen zu wollen, und es wirklich nehmen.

§ 17

Diese Wohlthat mit Beobachtung der Gesetze über die Vormundschaften, über den öffentlichen Unterricht und die Militärpflichtigkeit wird auch den Kindern eines Unterthans gewährt, der persönlich im Inlande wohnt, aber seine Kinder ins Ausland geschickt hat, um daselbst zu wohnen, wenn sie bis zum Tode des Vaters daselbst geblieben sind.

§ 18

Die Individuen, welche in den vorhergehenden zwei Paragraphen begriffen sind, werden, wenn sie die Staatsbürgerschaft im Auslande erlangt oder wenn sie von dem ihnen vorbehaltenen Rechte in den festgesetzten Fristen keinen Gebrauch gemacht haben, als Ausländer angesehen.

Sechstes Hauptstück

Von den mit einem Ausländer verheirateten Unterthaninnen

§ 19

Die Weibspersonen, welche das Staatsbürgerrecht geniessen und welche sich mit einem Ausländer verheirathen, verlieren, indem sie dem Stande des Mannes folgen, hierdurch die Eigenschaft von Liechtensteinischen Unterthaninnen.

§ 20

Falls sie Witwen werden, können sie die Staatsbürgerschaft nur auf die Art, wie eine andere Ausländerin wieder erwerben.

Siebentes Hauptstück

Von der Rehabilitirung (Wiedererwerbung der Staatsbürgerschaft).

§ 21

Jenen, die ohne Bewilligung ausgewandert und als unbefugte Auswanderer verurtheilt worden sind, kann die Staatsbürgerschaft nur in Folge Unserer gnädigen Bewilligung wieder zu Theil werden.

§ 22

Jene aber, die mit der gehörigen Bewilligung ausgewandert sind, können die Liechtensteinische Staatsbürgerschaft auf die in den §§ 29 und 30 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Art wieder erlangen.

§ 23

Die Individuen, welche in den Fällen, die in vorstehenden zwei Paragraphen angegeben sind, die Staatsbürgerschaft mit Unserer Bewilligung oder durch Verfügung des Gesetzes erlangen, können dieselbe gegen dritte Personen nur dann geltend machen, wenn sie die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben und nur in Bezug auf jene Rechte, welche sie später erworben haben.

Achtes Hauptstück

Von der unbefugten Abwesenheit

§ 24

Jeder Unterthan, der aus dem Staate geht, ohne mit einem nach den polizeilichen Verfügungen eingerichteten ordentlichen Passe oder einer Bewilligung versehen zu sein oder der sich im Auslande über die in seinem Passe festgesetzte Zeit aufhält, wird im Zustande der unbefugten Abwesenheit angesehen.

§ 25

Die Unterthanen, welche sich dieser Abwesenheit schuldig machen und sich hierüber nicht durch besondere Umstände oder unwillkürliche Hindernisse der Rückkehr zu rechtfertigen vermögen, werden unabhängig von andern Verfügungen und Strafen, denen sie nach den Gesetzen und Einrichtungen in allen anderen Beziehungen unterliegen, schon wegen der blossen Thatsache der unbefugten Abwesenheit zu einer Strafe von fünf bis fünfzig Gulden verurtheilt und, wenn die Abwesenheit über drei Monate dauert, mit dem doppelten dieser Strafe belegt. Im Falle der Unvermögenheit werden sie mit einem Arreste von drei bis vierzehn Tagen bestraft, welcher mit wochentlichen ein- bis zweimaligem Fasten zu verschärfen ist, wenn die Abwesenheit über drei Monate gedauert hat.

Neuntes Hauptstück

Von dem Verfahren gegen unbefugt Ausgewanderte.

§ 26

Jedem Auswanderungsurtheile muss ein Einberufungs-Edikt des Abwesenden vorangehen, dass er erscheine, und seine Rückkehr in das Fürstenthum Liechtenstein in dem Zeitraume eines Jahres bei Vermeidung der in dem gegenwärtigen Gesetze angeordneten Strafen erweise.

§ 27

Die Vorladung wird jedesmal in sämmtlichen Landesgemeinden kundgemacht und das Edikt sowohl an der Gerichtstafel des Oberamtes als auf der Tafel der Vorstehung der Gemeinde des Einberufenen durch die ganze Einberufungszeit angeheftet.

Die Frist der Einberufung nimmt ihren Anfang mit dem Tage, an welchem das Edikt auf der amtlichen Gerichtstafel angeheftet wurde.

§ 28

Nach Verlauf der in den Einberufungs-Edikten bestimmten Terminen verfährt das Oberamt auf Verlangen des von ihm aufzustellenden Vertreters des Fiskus gegen den nicht erschienenen Abwesenden, wie in jedem andern Rechtsfalle nach den allgemeinen Vorschriften des Civilprozesses.

Zu gleicher Zeit, als das Oberamt die in den §§ 8 und 26 vorgeschriebenen Vorladungs-Edikte erlässt, muss es den unverzüglichen Sequester des beweglichen und unbeweglichen Vermögens anordnen, welches der Abwesende im Augenblicke seiner Entfernung besass oder das ihm inzwischen zufiel und welches durch keine Urkunde, welche auch einen vollen Beweis gegen dritte Personen begründet, gesetzlich und in der That vor der durch das Oberamt veranlassten Kundmachung der Ediktalvorladung veräussert worden ist.

Dem Fiskus bleiben übrigens alle Klagen, die ihm zustehen, um die Gültigkeit solcher Akte anzugreifen und die Vorsichtsmassregeln nach Bestimmung der Gesetze zu verlangen, vorbehalten.

§ 29

Die Urtheile des Oberamtes haben auch zum Vortheile dritter Personen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkung volle Kraft.

Zehntes Hauptstück

Von den Verfahren gegen unbefugt Abwesende

§ 30

Das Urtheil gegen die unbefugte Abwesenden und die Verhängung der Strafe nach dem §°25 steht dem Oberamte zu.

§ 31

Der Abwesende wird vorläufig durch ein Edikt einberufen, nach Umständen seines bekannten oder unbekannten Aufenthaltes im Auslande, in dem Zeitraume von drei bis sechs Monaten zu erscheinen, um sich wegen der ihm zur Last gelegten Uebertretung zu verantworten.

Diese Einberufung hat auf die im § 27 vorgeschriebene Weise zu geschehen.

§ 32

Binnen der festgesetzten Frist steht es sowohl dem Abwesenden als seinen Verwandten oder Vormündern frei, die gebührenden Rechtfertigungen anzubringen.

§ 33

Nach Verlauf des Termines erkennt das Oberamt, gegen dessen Urtheile nur an Unsere Hofkanzlei innerhalb vierzehn Tagen rekurrirt werden kann.

Auf gleiche Weise finden auch Gnadengesuche Statt.

§ 34

Die Oberbehörde kann die im Rekurs- oder Gnadenwege an sie gelangenden Urtheile nur bestätigen oder mildern oder die Strafe auch ganz nachsehen; eine Verschärfung findet nicht Statt.

§ 35

Wenn der Abwesende erweiset, noch vor der Einberufung in das Fürstenthum zurückgekehrt zu seyn, so ist das weitere Verfahren einzustellen.

Eilftes Hauptstück

Verfügungen, welche bei beiden Verfahren dieselben sind

§ 36

Wenn der contumacirte[4] Abwesende oder der Auswanderer noch anderer Handlungen beschuldiget wäre, welche die Gesetze als Verbrechen erklären, so hat das Oberamt ohne Verzug nach seinem Wirkungskreise sein Amt zu handeln, indessen aber das Civil- und politische Verfahren einzustellen.

§ 37

Nachdem das Oberamt als Kriminalgericht sein Verfahren geendet hat, alsdann ist über die besonderen Folgen der Abwesenheit oder der Auswanderung zu erkennen.

§ 38

In Fällen jedoch, in welchen durch das gegenwärtige Gesetz der Sequester des Vermögens des Ausgewanderten angeordnet ist, wird auch während des Kriminalverfahrens die betreffende Verfügung in Wirkung bleiben, welche mittlerweise erlassen wurde, und wo sie noch keinen Erfolg hatte, sind die nöthigen Einleitungen, um ihn zu erlangen, zu veranlassen.

Zwölftes Hautstück

Vorübergehende Anordnungen

§ 39

Auswanderungen, die aus Handlungen herrühren, die vor diesem Patente erfolgten und fortgesetzt werden, welche auch in demselben vorgesehen sind und worüber noch kein rechtskräftiges Urtheil besteht, werden nach den Vorschriften dieses Patentes, in so fern aber die früher bestandenen Gesetze mildere Bestimmungen enthalten, nach diesen letzteren beurtheilt.

Die vor der Kundmachung des gegenwärtigen Gesetzes schon rechtskräftig gewordenen Urtheile über Auswanderungsfälle bleiben in ihrer vollen Wirksamkeit.

§ 40

Die über frühere Auswanderungsfälle bei Einführung dieses Gesetzes noch nicht beendeten Prozesse, wenn gleich das Verfahren schon geschlossen und das Urtheil schon gesprochen, dieses aber noch nicht rechtskräftig geworden wäre, sind von dem Oberamte mit Aufrechthaltung des schon kundgemachten Einberufungs-Edikts und der verhängten Sequestration neuerlich nach diesem Gesetze der Ordnung nach zu verhandeln und zu entscheiden.

§ 41

Mit der Kundmachung dieses Patents werden alle früheren Gesetze und Verfügungen in Bezug auf Auswanderung und Abwesenheit und insbesondere das bisher in Wirksamkeit bestandene Auswanderungspatent ddto. Wien den 15. Mai 1809 aufgehoben, jedoch ausdrücklich die Anordnungen des allg. bürg. Gesetzbuches in Bezug auf Abwesende, so wie alle Militär-, Conscriptions- und Polizeigesetze, welche auf Auswanderer oder Abwesende Anwendung finden können, in ihrer vollen Kraft und Gültigkeit erhalten. Ueber die Verleitung zur Auswanderung ist die Strafbestimmung im § 70 des II. Theiles des Strafgesetzbuches enthalten.

Gegeben in Unserem Schlosse zu Eisgrub, den fünfzehnten Jänner 1843.

Alois

 (L.S.)

Joseph Freiherr von Buschmann, fürstlicher dirigirender Hofrath.

Maximilian Kraupe, fürstlicher Wirthschaftsrafth.

Nach Sr. Durchlaucht  
Höchst einenem Befehle:         
Franz Strack, fürstlicher Sekretär.

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[1] LI LA Sg RV 1842. Kein Originaltitel, Druck.
[2]Begründet.
[3]Sequester: Zwangsverwaltung.
[4] Kontumaz: Nichterscheinen vor Gericht.