Einstellung der automatischen Rezeption der österreichischen Gesetzgebung zur Rechtspflege


[Normale Nr. 914 betr. Einstellung der automatischen Rezeption der österreichischen Gesetzgebung zur Rechtspflege gemäss Patent vom 16. Oktober 1819][1]

vom 20. Januar 1843 

Um die zu den rezipirten österreichischen Gesetzen zeitweise in Österreich erscheinenden Nachtrags-Verordnungen auch im Souverainen Fürstenthume zur gehörigen Publikazion zu bringen, haben S. Durchlaucht über diessfälligen Antrag der stattgehabten Hofkommission zu verordnen geruhet:

  1. Das Oberamt habe auf landschaftliche Kosten bei dem Bregenzer Kreisamte auf ein Exemplar der in Druck erscheinenden Verordnungen vom Jahre 1843 an und für alle Zukunft zu pränumeriren.
  2. Diese Vorarlberg’schen Nachtraggesetze sind gesammelt quartaliter, sohin mit Ende März, Juni, September und Dezember jeden Jahrs mit den geeigneten Anträgen einzusenden, um die höchste landesfürstliche Sanction für die im Fürstenthume zu publizirenden Normen einholen zu können.
  3. Die periodischen Verfallstermine werden hierorts in Evidenz gehalten werden und wird die Erwartung ausgesprochen, dass das Oberamt ohne alle Betreibung die periodischen Eingaben in tempore einsenden werden.

Wien, den 20. Jänner 1843.

Ad Mandatum

Kraupa[2]

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[1] LI LA SgRV 1843/18. Kein Originaltitel. Das Schreiben (es handelt es sich um eine formlose, handschriftliche Anweisung) wurde im 19. Jh. dem Akt LI LA RC 49/39 entnommen und in die sog. Normaliensammlung gelegt. Die Kenntnisnahme wurde auf der Rückseite von Rentmeister Rheinberger, Gehegbereiter Josef Gross und Grundbuchführer Josef Hassur unterschriftlich bestätigt wurde.
[2] Maximilian Kraupa, Hofrat.