Weggeldordnung


Neue Weggelds-Ordnung und Tariffe
in dem Reichs Fürstenthum Lichtenstein
[1]

Den 1ten September 1782 anfangend[2]

Nachdeme sowohl Weyland Seine Hochfürstliche Durchlaucht Franz Joseph, des Heili­gen Römischen Reichs Fürst und Regierer des Hauses von und zu Lichtenstein etc. Höchst­seeligen Gedächtnis, als auch Höchst Dero Regierungs Nachfahrere und Höchst Landes­fürstlicher Liebe und Sorgfalt durch Dero Reichs-Fürstenthum Lichtenstein mit einem gros­sen Ararial-Aufwande sowohl als durch Beyhilfe und sehr eifrige Mitwirkung der getreuest Lichtensteinischen  Unterthanen eine neue Hauptstrasse zum allgemeinen Nutzen gnädigst erbauen und anlegen lassen;

So erfordert auch die Billigkeit, dass zu künftig recht guter Unterhaltung dieses so erspriesslichen Werkes von all denjenigen, welche den Nutzen davon geniessen wollen, mit­telst Abführung eines gemässigten Weggelds ein nöthiger Beitrag entrichtet werde;

Also wird von Hochfürstlich Lichtensteinischen Oberamts wegen in Ansehung der wirk­lich durch das ganze Reichsfürstenthum angelegten Chausée-Strasse folgende nach dem Stundenmass eingerichtete, mit dem ersten September 1782 anzufangen habende Weggelds-Ordnung mit einer angehängten Tariff, in Gemässheit der Loblich benachbarten Kaiserlich Königlichen Herrschaft Feldkirch, sowohl als allen übrigen Reichs-Herrschaften bis auf weitere Hohe Verordnung festgesezet, und andurch verordnet: dass

1 mo.
Die belangend neu Weggelds-Gebühr nur von den Fremden bei denen hierzu eigens aus­ersehenen Weggelds-Stationen, nämlich in der Schaanwalder Mühle und zu Vaduz bey dem Hochfürstlich Lichtensteinischen Hauptzoll und zu Balzers unverweigerlich abgeführet und hievon Niemande, der in nachstehenden Punkten nicht deutlich ausgenommen ist, unter was immer für einem Vorwand verschonet werden solle; dahero ist

2do.
Bey Beziehung sothaner Weggelds-Gebühren zwischen den schwer oder ringen, leer oder beladenen bespannten Post- und sonstigen Gutschen, Wägen, Kärren, Renn- oder Fuhr-Schlitten kein Unterscheid zu machen, sondern für alle von derlei Fuhren bespannte Pferde, Ochsen oder anderes Zugviehe im Hin- und Herweg die gleiche Gebühr mit ein Kreuzer per Meil oder zwei Pfennig pr. Stund auf jedes Stück geschlagener ohne weiters abzuführen und von denen bestellt und verpflichten Zoller und respektive Weggelds Einnehmeren unnach­sichtlich herbeyzutreiben. Wie dann nicht minder auch

3tio.
Eben dieser nämliche Ansatz à 1 kr. pr. Meil oder zwei Pfenning pr. Stund von jedem Sohm-, Reit-, Hand- oder getriebenen, mithin uneingespannten Pferd oder Maulthier abzu­fordern: wohingegen

4to.
Die pur getriebene, mithin uneingespannte Ochsen, Stiere, Kühe, Rinder und Kälber, diese seyen gemäst oder ungemästet, allein die Halbscheid von gehörter Belegung mit ein Pfenning pr. Stund bezahlen; Und endlichen

5to.
Die Schaaf, Lämmer, Gaissen, Schweine ein Heller pr. Stund auf jedes Stück zu erlegen haben; Sollte ferners und

6to.
Jemande die Landstrasse durch die untere und obere ganze Herrschaft dieses Reichs-Fürstenthums Lichtenstein betreten und gebrauchen wollen, als da sind die ordinari Güter oder Höchster und Schwaben Wägen, die naher Italien gehende Kuppel-Pferde etc. so kön­nen dieselbe das Weggeld für die ganze Strecke bei dem Hochfürstlichen Zoll zu Lichten­stein oder Vaduz gegen Erhaltung einer diesfällig gedruckten Polliten, die ein jeder aber auf der letzten Station zu Balzers wieder abzustreiffen hat, abführen: Und eben so versteht es sich von selbsten, dass ein solcher die Weggelds Schuldigkeit, je nach Gestaltsame der kürzer oder länger gebraucht oder überwanderten Strassen-Strecke abzustatten schuldig seye. Von diesem Weggeld jedoch werden

7mo.
Einstweilen gänzlich überhebt, und bis auf weitere Verordnung frey gesprochen die Hochfürstlich Lichtensteinische Unterthanen, jedoch mit dieser ausdrücklichen Reservation Bedingnis, dass selbe von Gemeind zu Gemeind, ausgenommen die Bergleuthe zu Planken und am Trisnerberg, schuldig und gehalten seyn sollen, so oft und vielmal es die Notdurft erheischen wird, die erforderliche Kies-Häuflein zum Einleissen auf die Strasse zu führen und ohnentgeltlich herbeizuschaffen. Zweitens die Kaiserl. Königl. Militar-Vorspann, welche sich jedoch mit Verzeig und Uebergebung der Original-Anweisung in dieser Eigenschaft legitimieren müssen. Sonsten aber ist dieser Weggelds Schuldigkeit Niemande, wessen Stan­des, Amts und Würde gleich derselbe wäre, oder wem das Zug-, Reit- oder getriebene Viehe immer zugehörte, unter waserley Titel oder Vorwand verschonet, sondern Männiglich dessen unverweigerliche Entrichtung in allweg oblieget. Wobey zumalen aus seinen vorwaltend be­sondern Ursachen

8vo.
Ausdrücklich verordnet wird, dass keine Weggelds Polliten länger als zweimal 24 Stund für gültig anerkannt und respektiert; Eben von dahero auch alle derlei Polliten von den Weg­gelds Einnehmeren ihrem vollen Inhalte und sonderheitlich dem Numero und dem Dato nach genau besichtiget, so fort jene, so über zweymal 24 Stund alt, platterdings verworfen, die im geringsten verfälscht oder sonst mit Grund verdächtig scheinende hingegen zurück­behalten und die Ueberbringere mit Arrest oder zu Hinterstellung einer hinlänglichen Aus­bürgschaft angehalten und nach Austragung der Sache vor das Hochfürstlich Lichtensteini­sche Oberamt verwiesen werden sollen. Worauf mithin die Weggelds Einnehmere um desto eifriger das wachtsame Auge zu richten haben, als gewisser ihnen oder jedem andern, der einen dergleichen Betrügere aufbringet, das Drittel von der hinnach obrigkeitlich zu erken­nenden Strafe hinaus bezahlt werden wird. Wie dann auch nicht minder

9no.
Seine gleiche Vergeltung und Ergötzlichkeit hierdurch jenen zugesagt seyn solle, welche Jemande aufbringen und nahmhaft machen würden, der sich eine Weggelds-Station ohne Entrichtung der Tarriffmässigen Schuldigkeit zu überfahren unterfangete; allermassen alle derley Frevler sowohl, als jene, welche bei den Weggelds Stationen die Polliten vorzuzeigen oder abstreiffen zu lassen, verweigern wollten, in so viel Gulden Straf als viele Kreuzer die­selbe an Weggeld zu bezahlen gehabt hätten, verfallen sind und hierumen sogleich durch den Weggeld Einnehmer selbst gesuchet und exequiret, andere aber, welche gar der Entrichtung des Weggelds sich zu widersetzen oder den verpflichteten Weggelds Einnehmeren mit Un­gebühr und Grobheit schmächlich oder verächtlich zu begegnen sich gelüsten lassen dürften, unangesehen der Person auf der Stelle angehalten und dem hiesigen Oberamte zugeleitet werden sollen, um selbe nach Befund des Verbrechens empfindlich abstrafen zu können. Endlich und

10mo.
Haben die Weggeld Einnehmere jeden Fremden oder sonst unberichteten Fuhrmann gleich bey dem Eintritt zu ermahnen, dass selbe über die allergnädigst bestimmte 60 Centner schwere Waaren mit nichten fahren und also der so schönen neuen Strass mit übertriebenen Last niemal zusetzen sollen.

Signatum Lichtenstein den 31ten Augustm. 1782.

Hochfürstlich Lichtensteinische
Oberamts Kanzley
des Reichsfürstenthums Lichtenstein.

L.S.

Verzeichnis
des nunmehr festgesezten Weg-Geldes
auf der neu erbauten Landstrassen durch die ober und untere Herrschaft dieses
Reichs-Fürstenthums Lichtenstein, was von einer Station zur andern abzuführen kommt,

und zwar:

von der Lobl. benachbarten Kayserlich Königlichen Herrschaft Feldkirch bis zu
St. Katharina Brunnen, als an die Gränz-Mark Hoher freier Republik Bündten.

 

 

Ortschaften

Weggelds Bezug von jedem Stück

Reit-, Sohm- oder Zug-Pferd, auch bespannte Ochsen

Ochsen und Küh, Rinder und Kälber

Schaf und Lämmer, Schweine und Gaissvieh

 

kr.

pf.

kr. /

pf.

kr. /

pf.

 

Durch die ganze untere Herrschaft bis Schaan

1

2

1

-

-

2

 

Von Schaan und Vadutz bis Balzers

1

2

1

-

-

2

 

Thut also durch das ganze Fürstenthum

3

-

2

-

1

-

 

Hingegen, was aus dem Fürstenthum Lichtenstein zum Theil in die Lobl. benachbarte K.°K. Herrschaft Feldkirch, Hohe freye Republik Bünden und in die Lobl. Eidgnossschaft verkauft und vertrieben wird.

 

 

Ortschaften

Weggelds Bezug von jedem Stück

Ross

Ochsen und Küh, Rinder und Kälber

Schaf und Lämmer, Schweine und Gaissvieh

kr.

pf.

kr. /

pf.

kr. /

pf.

Von Schaan, Vadutz, Trisen, Trisnerberg und Planken, ab­wärts in die Herrschaft Feld­kirch

1

2

-

2

-

1

Von Gamperin, Eschen, Nend­len, Mauren und Schellenberg

-

3

-

1

1

½

Aufwärts gegen Bünden oder Sarganserland aus der unteren Herrschaft Schellenberg

3

-

2

-

1

-

Von Schaan, Vadutz, Trisen, Trisnerberg und Planken

1

2

-

2

-

1

Von Balzers über die Steig

-

2

-

1

-

½



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[1] Originaltitel. LI LA RA 6/10/3. Druck.
[2]Datum des Erlasses 31. August 1782.