Verordnung zur Aufhebung von § 541 StGB betr. öffentliche Ankündigung von Kerkerstrafen über 5 Jahre


Verordnung
[zur Aufhebung von  § 541 StGB betr. öffentliche Ankündigung von Kerkerstrafen über 5 Jahre]
[1]

vom 1. August 1845

Seine Durchlaucht haben die für Oesterreich erschienene Verordnung, womit der § 541 des Straf-Gesetz-Buches I. Theiles, welcher die öffentliche Ankündigung der auf länger als fünfjährige Kerkerstrafe lautenden Urtheile verordnet, ausser Wirksamkeit gesetzt wird, für höchstihr Fürstenthum dahin zu rezipiren geruht:

„Der § 541 des Strafgesetzbuches I. Theiles, welcher die öffentliche Ankündigung der auf länger als fünfjährige Kerkerstrafe lautenden Urtheile verordnet, wird ausser Wirksamkeit gesetzt.“

Welches dem Oberamte zur Kundmachung und Darnachachtung hinausgegeben wird.

Wien, am 1. August 1845.

Von der hochfürstlichen Hofkanzlei.

Joseph Freiherr von Buschmann, dirigirender Hofrath.

Maximilian Kraupa, Wirtschaftsrath.

Franz Strak, Sekretär. 

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[1]Kein Originaltitel. Druck, LI LA SgRV 1845/17.