Verordnung zur Abänderung von § 348 der allgemeinen Gerichtsordnung betr. Personalarrest bei Exekutionsverfahren


Verordnung [zur Abänderung von § 348 der allgemeinen Gerichtsordnung betr. Personalarrest bei Exekutionsverfahren][1]

vom 1. August 1845

Seine Durchlaucht haben die für Oesterreich erschienene Verordnung, womit das Verfahren der Gerichtsbehörden über die von den Executen zur Beseitigung des Personalarrestes in Gemässheit des § 348 der allgemeinen Gerichts-Ordnung überreichten Güterangaben erläutert wird, für höchstihr Fürstenthum folgend aufzunehmen geruht:

„Werden von den Beklagten binnen der festgesetzten Frist oder wenigstens vor eingelangtem Arrestgesuche Zahlungsmittel angezeigt, so ist über dieses Gesuch sogleich auf kurze Frist eine Tagsatzung anzuordnen, und wenn ein Streit entsteht, ob der Kläger das angegebene Vermögen als hinlängliche Bedeckung anzunehmen schuldig sey, hierüber nach Vernehmung beider Theile unverzüglich durch Bescheid zu erkennen. Eine Erstreckung findet ohne Einwilligung des Gläubigers nicht statt.“

Welches dem Oberamte zur Kundmachung und Darnachachtung hinausgegeben wird.

Wien, am 1. August 1845.

Von der hochfürstlichen Hofkanzlei.

Joseph Freiherr von Buschmann, dirigirender Hofrath.

Maximilian Kraupa, Wirtschaftsrath.

Franz Strak, Sekretär

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[1] Kein Originaltitel. Druck. LI LA SgRV 1845.