Normale betr. Erlernen der böhmischen (tschechischen) Sprache durch fürstliche Angestellte


Normale
Die Beamten, Schreiber und Praktikanten werden aufgefordert, sich die böhmische Sprache vollkommen eigen zu machen, worüber die bestimmte und umständliche Angabe in den jährlichen Konduitlisten zu liefern ist.
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vom 24. Oktober 1840

In dem Circulare vom 23. November 1829, Nr. 7173 sind die fürstlichen Beamten und Schreiber aufgefordert worden, dass sie sich besonders angelegen seyn lassen sollen, die böhmische Sprache auf eine solche Art sich eigen zu machen, dass sie selbe nicht allein geläufig sprechen, sondern auch vollkommen zu lesen und zu schreiben verstehen, worüber auch von den Herrschafts-Vorstehern die bestimmte Angabe in den jährlichen Konduitlisten[2] zu liefern sey.

Diese Aufforderung wurde in dem Circulare vom 24. September 1836, Nr. 7954 erneuert, ferner in der Hauptinstruktion § 146, pct. 13 sub e wiederholt.

Ungeachtet dieser wohlmeinenden Erinnerungen ist man jedoch schon mehrmahl in die Kenntniss gelangt, dass sich bei Verhandlungen sowohl Beamte als Schreiber dem böhmischen Unterthan in seiner Mundart nicht gehörig verständlich machen können, obwohl man bei diesen Individuen in der Konduitliste angeführt findet, dass sie der böhmischen Sprache mächtig sind.

Da nun der erstere Umstand höchst unangenehm und für den Dienst störend ist und den betreffenden Individuen, wenn sie sich in der böhmischen Sprache nicht vervollkommen sollten, in ihrer weiteren Beförderung nur hinderlich seyn kann; so ist auch die unrichtige oder in den Konduitlisten bloss in allgemeinen Ausdrücken verfasste Angabe über die Kenntniss der Sprache höchst unpassend und den bestehenden Vorschriften zuwider, weil hiernach Unzukömmlichkeiten statt finden müssen.

Es werden daher die Beamten, Schreiber und Praktikanten hiermit wiederholt aufgefordert, sich die Kenntniss der böhmischen Sprache in der angedeuteten Art und mit Eifer im schnellsten Wege vollkommen eigen zu machen ; und da die Konduitlisten gewissenhaft, mithin unpartheiisch zu verfassen sind, weil die Konduite die wahren Eigenschaften desjenigen enthalten muss, für den sie spricht, so wird den Herrschafts-Vorstehern zugleich bedeutet, in den Konduitlisten nach vorher sich verschaffter gewissen Ueberzeugung ausdrücklich und umständlich nach der nachfolgenden Unterscheidung zu bemerken, welche Individuen diese Sprache vollkommen oder aber nicht vollkommen oder auch gar nicht lesen, schreiben und sprechen können, und rücksichtlich der vollen Kenntniss derselben bei vorkommenden Fällen mit Erfolg oder nicht zu verwenden sind.

Die Inspizirungs-Behörden aber werden strenge überwachen, dass diese Andeutung in den Konduitlisten stets genau und umfassend enthalten ist, und es müsste eine jede diessfalls wiederholt vorkommende unrichtige oder unterlassene Angabe als eine nicht zu duldende Gleichgiltigkeit gegen den Dienst angesehen und empfindlich gerügt, sonach im Erinnerungs-Protokolle notirt, dann vorschriftsmässig weiter behandelt werden.

Wien, am 24. Oktober 1840.

Ad Mandatum Serenissimi 

Joseph Freiherr von Buschmann, mp., fürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath

Maximilian Kraupa, mp., fürstlicher Wirthschaftsrath

Franz Strak, mp., fürstlicher Sekretär

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[1]LI LA SgRV 1940. Originaltitel. Druck. Registraturvermerk: Nr. 12349/12.
[2] Konduitliste: Betragens-, Führungsliste. Liste, in der die Angestellten namentlich aufgeführt und beurteilt wurden.