Verordnung betr. die Behandlung von Sterbfällen dänischer Untertanen


Verordnung
Die Behandlung der im Fürstenthume Liechtenstein sich ergebenden Sterbfälle königlich dänischer Unterthanen betreffend
[1]

vom 11. Oktober 1847

Seine Durchlaucht haben über die von der königlich dänischen Regierung bei der hohen deutschen Bundes-Versammlung in Antrag gebrachte Übereinkunft gegenseitiger Mittheilung von Todesfällen ausländischer Individuen rücksichtlich der etwa vorkommenden Sterbereignisse königlich dänischer Unterthanen im Fürstenthume Liechtenstein Folgendes zu verordnen geruht:

§ 1

Es liegt ohnedies nach § 9 der Polizei-Ordnung vom 14. September 1843 in der Pflicht der Ortsgerichte, sich zeitig von der Anwesenheit Fremder in Kenntnis zu setzen. Sollte nun der Fall eintreten, dass in einer Gemeinde des Fürstenthumes ein königlich dänischer Unterthan gemäss seines Krankheitszustandes mit Tod abgehen werde, so wäre ein solches Verhältniss vom Ortsgerichte dem Oberamte anzuzeigen, welches durch einen Abgeordneten auf geeignete Weise über den Namen, das Alter, den Stand, Geburts- oder Heimatsort so wie über die nächsten Verwandten und ihren Wohnort sich Erkundigung zu verschaffen und auf den Fall des Todes wegen des Nachlasses Vorsichtsmassnahmen zu treffen hat.

Wäre die oberämtliche Erhebung nicht mehr thunlich, so hat solche der Ortsrichter oder Seelsorger zu pflegen.

§ 2

Würde sich der besorgte oder ein unvorhergesehener Sterbfall eines dänischen Unterthanes ergeben, so hat das betreffende Ortsgericht unverzüglich nach § 2 der Instruktion vom 8. April 1846, Nr. 3877, die Todtenfallsanzeige zu erstatten, welcher der Ortsseelsorger noch einen eigenen, mit dem Pfarrsiegel versehenen förmlichen Todtenschein zuzulegen hat.

§ 3

Schriften, was immer für Inhalts, Reisepässe oder Wanderbücher, Barschaften oder Prätiosen sind immer bei derlei Verstorbenen sogleich zu Handen zu nehmen und mit einem Verzeichnisse dem Oberamte nebst Inventur über den anderweiten in sichere Verwahrung genommenen Nachlass einzusenden, sofort die ämtlichen Verfügungen abzuwarten.

§ 4

Das Oberamt hat über solche Sterbfälle nach den bestehenden Vorschriften sein Amt zu handeln und dafür zu sorgen dass Nachlassenschaftsstücke, die dem Verderben oder der Verschleppung ausgesetzt sind, den Erben nicht besonders wünschbar wären oder deren Unterhalt Kosten verursachen würde, ehestens öffentlich versteigert werden.

§ 5

Solche Sterbfälle sind sofort unter Zulegung der Todtenfallsanzeige nebst Todtenschein, verzeichneten Schriften und abgeführten Verlassenschaftsvorakten mit aller Beförderung der fürstlichen Hofkanzlei berichtlich vorzulegen, um die königlich dänische Regierung hievon in Kenntniss setzen zu können, bis zu deren Verfügung die Gelder oder etwaig sonstige Verlassenschaftsgegenstände in ämtlicher Verwahrung zu belassen sind.

§ 6

Sollte der Nachlass eines verstorbenen Dänen einem bei ihm anwesend, zum Erbrechte genüglich legitimirten Angehörigen gegen Empfangsbestätigung übergeben werden können, so hätte dieses zwar zu geschehen, doch wäre auch in diesem Falle unter Zulegung der Empfangsbescheinigung die Todtenfallsanzeige und der Todtenschein der fürstlichen Hofkanzlei berichtlich sogleich einzusenden.

Wien, 11. Octb. 1847

Von der hochfürstlichen Hofkanzlei

Joseph Freiherr von Buschmann,  dirigirender Hofrath

Maximilian Kraupa, Wirtschaftsrath

Franz Strack, Sekretär

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[1] I LA SgRV 1847. Originaltitel. Druck. Registraturvermerk: 7219.