Nachtragsbestimmungen zur Waldordnung


[Nachtragsbestimmungen zur Waldordnung][1]

vom 11. November 1861

 

Seine Durchlaucht der regierende Fürst von und zu Liechtenstein haben mit höchster Entschließung vom 20. August 1861 nachstehende Nachtragsbestimmungen zu der im Fürstenthume Liechtenstein allgemein geltenden Waldordnung vom 1. August 1842 gnädigst zu erlassen geruht:

1. Wird die Dienstzeit der Gemeindewaldaufseher auf 6 Jahre festgesetzt und können dieselben, soferne sie diesem Gemeindeamte gehörig entsprechen, nach Ausgang der sechsjährigen Dienstzeit über Antrag des Ortsvorstandes noch einmal auf weitere sechs Jahre vom Regierungsamt ohne neuerliche Wahl bestätiget werden.

2. Ist das aufgestellte fürstliche Forstschutzpersonale von dem Waldamte auch zur Ueberwachung angeordneter Besamungshiebe und Durchforstungen in Gemeinde- und Privatwaldungen zu verwenden, in welchem Falle bei diesen Verrichtungen, welche jedoch nur ausnahmsweise und selten stattfinden sollen, den betreffenden Bediensteten aus der Landeskasse ein Taggeld im Betrage von 70 Neukreuzern erfolgt werden kann.

3. Der § 65 wird dahin abgeändert, daß dem Waldaufseher und den Forstschutzbediensteten, soferne sie Schafe oder Ziegen in den zur Waldbehandlung ausgeschiedenen Theilen antreffen, das Recht der Pfändung derselben eingeräumt und daß ihnen für jeden einzelnen Fall ein Gulden österr. Währ. als Ergreifersbelohnung zugesichert wird, welcher Betrag aus dem Erlöse des confiscirten Viehes zu berichtigen ist.

Die gepfändeten Ziegen oder Schafe kommen zu Gunsten des Landesarmenfondes zu veräußern; der saumselige schuldtragende Hüter ist aber, soferne er nicht Eigenthümer des beanständeten Viehes sein sollte, mit Arrest zu bestrafen.

4. Alle Waldfrevel, rücksichtlich deren Hintanhaltung im VI. Abschnitte nicht durch besondere Strafbestimmungen fürgesorgt wurde, unterliegen einer Geldbuße bis zum Betrage von 15 Gulden oder einer Arreststrafe bis zu 4 Tagen.

5. Die vorstehenden Anordnungen haben von dem Tage der Kundmachung im ganzen Fürstenthume in Wirksamkeit zu treten.

Wien, am 11. November 1861.

Hochfürstlich Liechtenstein'sche Hofkanzlei.

Ernest Zipfl, fürstlicher Wirthschaftsrath.

Rudolf Nechansky, fürstlicher Justizrath

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[1] LI LA SgRV 1861. Kein Originaltitel. Druck. Registraturvermerk: Nr. 11992.