Vertrag mit Bayern betr. Lazarett-Verpflegung, Abgabe von Munition und Besorgung der Auditorialgeschäfte für das Bataillon


[Vertrag mit Bayern betr. Übernahme der Lazarett-Verpflegung, Abgabe der erforderlichen Munition und Besorgung der Auditorialgeschäfte für das Hohenzollern-Liechtenstein’sche leichte Bataillon][1]

vom  4. Februar (Wien) und 2. März (München) 1842

Nachdem zwischen Unserem Ministerium Unseres Hauses und des Äussern, dann den beyden geheimen Conferenzen der fürstlichen Häuser Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen im  Betreffe der Übernahme der Lazareth-Verpflegung, Abgabe der erforderlichen Munition und Besorgung der Auditoriats-Geschäfte für das Fürstlich Hohenzollern-Liechtenstein'sche leichte Bataillon die hier wörtlich folgende Übereinkunft:

„Artikel I

Die kranken und verwundeten Unteroffiziere und Soldaten des zur Ergänzung der Kriegsbesatzung der Bundesfestung Landau bestimmten Hohenzollern-Liechtenstein’schen Bataillons sollen während ihres jedesmaligen Aufenthaltes  in der gedachten Festung in die volle Krankenpflege, wie sie für die Königlich Bayerischen Truppen besteht, gegen eine Aversional-Vergütung von vierzig Kreuzer im vier und zwanzig Gulden Fuss per Tag und Kopf, gleichwie solche bey den Kranken und Verwundeten der Königlich Bayerischen Truppen budgetmässig in Anschlag gebracht wird, in die dortigen Königlich Bayerischen Militär-Krankenhäuser aufgenommen werden.

Artikel II

Die Aufnahme der erkrankten Offiziere des Fürstlich Hohenzollern-Liechtenstein’schen Bataillons in die Königlichen Militär-Krankenhäuser soll, gleichwie die der sich in gleichem Falle befindenden  Königlich-Bayerischen Offiziere nur ausnahmsweise, wenn nicht bessere Unterkunft gepflogen werden kann oder Beweggründe hiezu vorliegen, gegen Vergütung der im mässigen Anschlage berechneten wirklichen Kranken- und Verpflegungs-Kosten, wozu auch die Lazarethe keine andere als die gewöhnlichen Betten abzugeben vermögen, statt finden.

Artikel III

Da jedoch in den Fällen der beyden vorhergehenden Artikel die Kosten des Spital-Personals ausser Anschlag gelassen worden sind, so muss das Fürstlich Hohenzollern-Liechtenstein’sche leichte Bataillon bey seinem Einrücken in die Festung Landau mit dem für die Truppen sowohl, als für den Lazareth-Bedarf (nach Maasgabe des § 39 der näheren Bestimmungen der Kriegs-Verfassung des deutschen Bundes) zu haltenden ärztlichen und anderem Personal versehen seyn, um solches, nach Erforderniss seiner Stärke, gleich dem Königlich Bayerischen nöthigen Falls zum Spitaldienste beyziehen zu können.

Artikel IV

Am Schlusse eines jeden Monats soll die Liquidation der Vergütung für die in die Königlich Bayerischen Militär-Krankenhäuser aufgenommenen Kranken und verwundeten Unteroffiziere und Soldaten des fürstlich Hohenzollern-Liechtenstein'schen leichten Bataillons desgleichen der ausnahmsweise darin verpflegten kranken Offiziere desselben, abgeschlossen, und der Betrag sofort baar an die Königliche Bayerische Spital-Verwaltung in Landau aus der Kriegs-Kasse des fürstlich Hohenzollern-Liechtenstein’schen leichten Bataillons ausbezahlt werden.

Artikel V

Für den Fall, dass die Nachfuhr der Munition für das in die Bundesfestung Landau eingerückte Fürstlich Hohenzollern-Liechtenstein’sche leichte Bataillon unterbrochen würde, wird man Königlich Bayerischer Seits den über die mitzubringende Taschen-Munition erforderlichen Munitions-Bedarf aus den Vorräthen von Landau um den jedesmaligen Current- Preis an das Fürstliche Besatzungs-Bataillon, während dessen Anwesenheit daselbst, abzugeben nicht ermangeln, wobey es in Ansehung der Liquidirung und Vergütung jenes Vorschusses auf eine analoge Weise gegen die Königlich Bayerische Militär-Behörde, wie oben in Artikel IV bestimmt wurde, gehalten werden soll.

Artikel VI

Vorbehaltlich anders disponierender Bundesbeschlüsse wird Königlich Bayerischer Seits gestattet, dass für die Dauer der Vereinigung des Hohenzollern-Liechtenstein’schen leichten Bataillons mit den Königlich Bayerischen Truppen ein Königlich Bayerischer Auditor zur Besorgung der Militär-Justiz nach Königlich Bayerischen Militär- Strafgesetzen auf Kosten der Fürstlichen Häuser Hohenzollern und Liechtenstein für jenes Bataillon verwendet werde.

Artikel VII

Die Dauer der vorstehenden Convention wird auf so lange festgesetzt, als das fürstlich Hohenzollern-Liechtenstein’sche leichte Bataillon zur Besatzung von Landau bestimmt seyn wird."

getroffen worden ist, und nachdem von den Durchlauchtigen Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen Ihre Genehmigung hierüber sub dato Hechingen den 16. November 1841 und sub dato Sigmaringen den lten December besagten Jahres unter eigenhändigen Unterschriften und beygedrückten Fürstlichen Insiegeln erklärt worden ist, so ertheilen Wir hiezu Unsere Acceptation und Genehmigung unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beydrückung Unseres Königlichen Insiegels.

Der Beitritt Liechentensteins wurde durch eine beurkundete Erklärung

dato Wien, 14. Februar des Jahres ausgesprochen.

So geschehen, München den 2ten März 1842

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[1] LI LA V 012/1842/38 (Abschrift), DE STAS Ho 1, U Nr. 1842 III. 2. Textwiedergabe nach: Rupert Quaderer: „… wird das  Contingent als das Unglück des Landes angesehen“. In: JBL 1990, S. 267 f. - Liechtenstein trat dem zwischen den beiden Hohenzollern und München am 16. November 1841 (Hechingen) und 1. Dezember 1841 (Sigmaringen) geschlossenen Vertrag bei.