Normale betr. Sicherstellung des Pachtzinses bei Grundstückverpachtungen


Normale, wie sich künftig bei Grundstücke-Verpachtungen zur grösseren Sicherstellung der Pachtzins-Einzahlung zu benehmen sei. [1]

vom 24. September 1849

Aus Anlass eines auf einem fürstlichen Gute dadurch uneinbringlich gewordenen Ackerzins-Ausstandes, dass Inleute ohne Caution zur Pachtung zugelassen wurden und dass die Einzahlung bei Zeiten executive nicht beigetrieben worden ist, geruhet Se. Durchlaucht zur Beseitigung eines künftig gleichen Nachtheiles für die fürstlichen Renten folgende höchste Resolution herabzugeben:

«Wo Ackerreste vorhanden sind, hat überall unter eigener Verantwortung das Amt Folgendes in Berathung zu ziehen: Ist kaum da­rauf zu zählen, dass der Pächter den Pacht des nächsten Jahres zahlen werde; so hat bei Zeiten die Relizitation stattzufinden. Für die Zukunft ist zu bestimmen, dass Ende Juni spätestens die Hälfte des Ackerzinses zu zahlen sei; wird dieser in termino nicht entrich­tet, mir der Verkauf oder Selbstbenützung der Fechsung frei steht. Schlechte Zahler sind von neuen Lizitationen unerbittlich auszuschliessen.»

Alois Fürst von Liechtenstein.

In Befolg dieser höchsten Resoluzion werden die fürstlichen Gutsverwaltungen hiemit angewiesen, bei jenen Pachtnehmern, wo auf eine sichere Einzahlung ihres Pachzinses nicht zu rechnen, und solcher durch eine Caution nicht sicher gestellt ist, die Relizitation sogleich ein­zuleiten; für die Folge ist aber in den Pachtbedingnissen die Berichtigung des halben Pachtzinses vor dem Eintritte der Fechsung mit Ende Juni mit Vorbehalt des Verkaufes oder der Selbstbenützung der Fech­sung bei nicht erfolgter Einzahlung allgemein zu stipuliren, dann aber auch die richtige Einzahlung solcher Pachtzinse zu überwachen, und, wo nöthig, die exekutive Beschlagnahmung der Fechsung bei Zeiten einzuleiten; bekannt schlechte Zahler sind jedoch von der Pachtung gleich bei der Lizitation auszuschliessen.

Wien, am 24. September 1849.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,   
hochfürstlich Liechtenstein'scher dirigirender Hofrath

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[1] LI LA Sg RV 1849/17.  Originaltitel. Reg.-Vermerk: 1894, Nr. 9151/16.