Verordnung betr. Lizitationsprotokolle bei Grundstücks­verpachtungen


[Verordnung betr. Lizitationsprotokolle bei Grundstücks­verpachtungen][1]

vom 16. Februar 1861

Anlässlich eines speziellen Falles geruhten Seine Durchlaucht zu befehlen, daß in den Lizitazionsprotokollen über zu verpachtende Grundstücke stets auch der Katastral­reinertrag, die bisherigen Pachtbeträge und der Ausrufspreis angesetzt werde.

Die Verwaltungsämter haben diese höchste Verordnung allenthalben zu befolgen.

Wien 16. Februar 1861.

Ad Mandatum

Zipfl m.p.

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[1] LI LA Sg RV 1861/5. Kein Originaltitel. Handschriftliche Fassung. Reg. –Vermerk: 2242.