Nachtragsverordnung betr. Ausweise von Diäten


Zirkular
an sämtliche fürstliche Behörden
[betr. Ausweise von Diäten]
[1]

vom 5. Juni 1862

 

Die in Folge des Zirkulares vom 28. Jänner l. J. No 536 von den Verwaltungsämtern bisher eingebrachten Ausweise über die 1861er Diätenbezüge entsprechen weder prinzipiell noch formell dem Geiste der bezohenen Verordnung, daher man sich veranlaßt findet, den Ämtern folgendes zur genauen Darnachachtung mitzutheilen.

1.

Alle selbstständigen Rechnungsämter und zwar jene, welche mit einer eigenen Kassaverwaltung betraut sind, haben einen Ausweis über alle an die fürstlichen Beamten und Diener 1861 bezahlten Diäten und zwar in Detail zu verfassen und mittelst eines Rubrums im Wege durch die fürstliche Buchhaltung anher einzubringen.

Selbstverständlich sind daher in die fraglichen Ausweise nicht nur die Diätenbezüge des Rent- und Landwirtschaftspersonals, sondern auch jene des Forst- und Baubezirks- Personales, dann der anderen Branchen einzubeziehen.

2.

Da nur ein geringer Theil der fürstlichen Bediensteten eigentliche Diäten allein bezieht, andere aber nach dem Normale über die besonderen Bezüge außer den Diäten auch Verköstigungs- und Nachtlagergebühren zurecht haben, so folgt hieraus, daß auch die die Stelle der Diäten vertretenden Verköstigungs- und Nachtlagergebühren in den Ausweis einzustellen kommen.

3.

Nachdem es sich weiter darum handelt, daß alle diese Bezüge ohne Unterschied der Veranlassung nachzuweisen seyen, so haben die diesfälligen Ausweise die Diäten-, Verköstigungs- und Nachtlager-Gebühren bey allen Reisen ohne Unterschied, so wie die Verköstigungen bey den fürstlichen Bediensteten einschlüßig jenem der Schnitts- und anderen Kontrollore zu umfassen.

4.

Andere Reisekosten z. B. Fahrtgelegenheiten, Mauthen etc gehören auch zu den Reisekosten im Allgemeinen und sind daher aufzunehmen.

5.

Die Detailnachweisung der Diäten etc ist in der vorletzten Kolonne des mit dem obbezohenen Zirkulare mit getheilten Formulares je nach Umständen folgendermassen einzustellen:

Von 2. Jänner früh bis 4. Jänner Vormittags an Diäten durch 3 Tage a 2 Hauptmahle a 4 Kollazionen[2] a 2 Nachtlager a Heitzung a zusammen f x

6.

Jene Ämter, welche ihre bisher eingebrachten Diäten-Ausweise nicht genau im Sinne vorstehender Weisungen abgefaßt haben, haben sofort diese Ausweise neu zu verfassen und auf das schleunigste durch die f. Buchhaltung anher abzugeben.

7.

In Fällen, wo die Diäten-, Verköstigungs- und Nachtlagergebühren auf Grund eines der Rechnung beygeschlossenen Detailnachweises nur summarisch angewiesen erscheinen, von diesen Detailausweisen aber bey den Ämtern oder den Bediensteten kein Makular vorliegt, haben die Verwaltungsämter die der Rechnung allegirten Detailausweise von der fürstlichen Buchhaltung zu requiriren, um hieraus den Detailnachweis in der zu formierenden Eingabe einstellen zu können, das besagte Rechnungsdokument aber unter einem mit der Eingabe an die fürstliche Buchhaltung rückzusenden.

Wien, am 5. Juni 1862

Ad Mandatum

Zipfl m/p

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[1] LI LA Sg RV 1862/3. Handschriftlich. Reg.-Vermerk: Nr. 6629