Verordnung [betr. Beginn der Weinlese][1] vom


 

Zur Erzielung eines den verschiedenen Interessen der hierländigen Weingartenbesitzer möglichst entsprechenden gleichförmigen Vorgehens im Beginn der Weinlese ordnet die Regierung folgendes an:

In jeder Gemeinde, wo sich Rebhalden befinden, ist von den Weingartenbesitzern alljährlich im Monat August eine Commission aus 3 – 5 Mitgliedern zu wählen, welche unter dem Vorsitze des Ortsvorstehers den Zeitpunkt des Beginnes der allgemeinen Weinlese zu bestimmen hat.

Es bleibt aber auch einzelnen Weingartenbesitzern unbenommen, vor der allgemeinen Weinlese zu wimmeln, wenn durch eine auf deren Kosten zu veranlassende Beschau dieser Kommission die vollkommene Traubenreife in den betreffenden Weingartenparzellen constatirt und in nicht geschlossenen Weingärten noch überdies die Weinlese einer besonderen Aufsicht durch ein Kommissionsmitglied unterstellt wird.

Die Weingartenaufsicht durch den Traubenhirt hat in jeder Gemeinde über die allgemeine Weinlese hinaus noch weitere 14 Tage fortzubestehen, soferne einzelne Weingartenbesitzer später zu wimmeln beabsichtigen.

Die Nachlese (das sogenannten Spiegeln) bleibt gänzlich untersagt.

Übertretungen dieser Anordnung werden mit 2 bis 100 fl. geahndet.

Vaduz, 14.7..1871

Hausen[2]

 

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[1]LI LA RE 1871/384. Handschriftliches Zirkularschreiben: „An alle Ortsvorstände. Für die hiesige und Landgerichts-Amtstafel. An das Rent- und Steueramt in Feldkirch. Herrn Fabriksbesitzer Zweifel zu Feldkirch. Zippert auf Gutenberg. An die fürstlichen Torkelmeister.“
[2]Die Verordnung wurde vom Fürsten genehmigt. Mitteilung der Hofkanzlei vom 12. Mai 1871. ILA RE 1871/384.