Einführungsdekret zur Verfassung von 1862


[Einführungsdekret zur Verfassung, Amtsinstruktion und Trennung der Domänenverwaltung  von der Staatsverwaltung

vom 26. September 1862][1]

Seit dem Antritte Unserer Regierung bildete die Wohlfahrt und das Glück der Untethanen Unseres Fürstenhauses das Ziel Unserer steten Bemühung und landesväterlichen Sorgfalt.

Zur Erreichung dieses hohen Zwecks haben Wir daher auch über die Bitten Unserer getreuen Landstände wegen zeitgemässer Abänderung der Landesverfassung vom 9. November 1818 Berathungen angeordnet und mit regem Interesse den Fortgang der diessfälligen Verhandlungen verfolgt. Die zwischen Uns und den Ständen erzielte Vereinbarung setzt Uns nunmehr in die Lage, den Anforderungen der Jetztzeit im Einklange mit dem Bundesacte Rechnung tragen zu können, und auf vertragsgemässem Wege der künftigen Landesvertretung eine grössere Einflussnahme auf die Gesetzgebung und auf die innere Verwaltung des Fürstenthumes zuzuerkennen.

Aber auch rücksichtlich der von der Bevölkerung angestrebten Organisation der Staatsbehörden wurde es Uns möglich, den Anträgen Unserer Landstände durch die Verlegung des Amtssitzes der obersten Verwaltungsbehörde innerhalb des Fürstenthumes und durch die Trennung der Domänenverwaltung von der politischen Administration zu willfahren.

Indem Wir nur durch die Sanktion des neuen Staatsgrundgesetzes Uns Unseres gegebenen Versprechens entledigen und durch eine Organisationsverordnung Unseren fürstlichen Willen in Betreff der künftigen Einrichtung der Staatsbehörden kund geben, sprechen Wir die zuversichtliche Hoffnung aus, die Bevölkerung Unseres Fürstenthumes werde wie bisher in Treue und Anhänglichkeit zu Unserem Fürstenhause verharren und durch bethätigtes Vertrauen die Bestrebungen der Regierung in der Förderung des Gemeinwohles unterstützen.

Schloss Eisgrub, am 26. September 1862

L.S.

Johann m/p.

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[1] LI LA SgRV 1862/06. Kein Originaltitel. Druck.