Die Zensurstelle in Feldkirch bestreitet, amtliche Zuschriften an die Regierung der Zensur unterzogen zu haben


Maschinenschriftliches Schreiben der k.u.k. Zensurstelle Feldkirch (Unterschrift unleserlich) an Landesverweser Leopold von Imhof ("geheim") [1]

14.11.1917, Feldkirch

Die Kouverts der zurückgehaltenen Briefe tragen nicht das Merkmal der Zensurierung, sondern nur einen runden Stempel, um nicht postalisch weiter aufgehalten zu werden.

Wären die Briefe einer Zensur unterzogen worden, so würden sie auch Merkmale einer gewaltsamen Eröffnung aufweisen.

Was die Laufzeit der Briefe von Wien und anderen Orten nach Vaduz betrifft, so ist deren Länge vielleicht in vorhanden gewesenen Inlandssperren zu suchen, die aufzuheben nicht in der Gewalt der Zensurstelle gelegen ist, sondern in, im staatlichen Interesse verfügten postalischen Massnahmen wahrscheinlich ihre Ursache haben. [2]

Ich bitte vorstehende, streng vertrauliche Mitteilung, zur geneigten persönlichen Kenntnis nehmen zu wollen und vielleicht diesem Umstande die Verzögerung zuzuschreiben.

Um Verzögerungen hintanzuhalten, wird auch jetzt der schon seit Jahr und Tag geübte Vorgang bei der k.u.k. Zensurstelle gegen der fürstlich Liechtenstein'schen Regierung stets aufrechtgehalten, dass diese Briefe stets aussortiert und sofort nach Einlangen weitergeleitet werden.

Ich ersuche den Herrn fürstlichen Landesverweser stets um geneigte Mitteilung, falls sich Verzögerungen ergeben, um vielleicht, wenn Inlandssperren – über deren Vorhandensein die k.u.k. Zensurstelle Feldkirch ebenfalls nicht orientiert wird, folgen sollten, doch eine raschere Laufzeit für die Briefe der fürstlichen Regierung ermöglichen zu können. [3]

8 Beilagen [4]

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[1] LI LA SF 01/1917/074. Das Schreiben langte am 22.11.1917 in Vaduz ein. Es handelt sich um ein Antwortschreiben auf ein Schreiben der Regierung vom 29.10.1917, in dem sich diese gegen die Zensur amtlicher Zuschriften verwahrt hatte (LI LA SF 01/1917/074, Regierung an Zensurstelle, 29.19.1917). Auf dem Bogen auch die übrige Korrespondenz in dieser Sache.
[2] Handschriftlicher Vermerk von Imhof dazu: "Kann bei der Schweizer Post jedenfalls nicht gelten."
[3] Imhof verdankte die Mitteilung mit Schreiben vom 2.12.1917 (LI LA SF 01/1917/074).
[4] Sieben Couverts sowie ein Auszug aus dem Einlaufprotokoll der Regierung (hier nicht wiedergegeben).