Vertrag mit den Niederlanden betr. Vermögensfreizügigkeit


Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande
und dem Fürstenthum Lichtenstein in Betreff gegenseitiger Abschaffung des Abzugsrechtes (jus detractus)und der Auswanderungsauflage (census emigrationis)
[1]

vom 30. Juli 1835[2]

Artikel 1

Die Rechte, bekannt unter dem Namen jus detractus, gabella hereditaria et census emigrationis – Abzugsrecht, Erbschaftssteuer und Auswanderungs-Tax – sollen nicht mehr verlangt und erhoben werden, wie in Fällen der Erbfolge, Schenkung, Verkäufen, Auswan­derung und andern, seye nun der Fall der Versetzung der Güter aus dem Königreich der Niederlanden in das Fürstenthum Lichtenstein oder aus diesem in das Königreich der Nie­derlande, für ihre ganze wirkliche und künftige Ausdehnung sollen alle Auflagen dieser Gat­tung zwischen beyden Ländern aufgehoben seyn.

Artikel 2

Diese Verfügungen dehnen sich nicht allein auf Gebühren und andere Auflagen dieser Gattung, welche in öffentliche Fonds flossen, aus, sondern auch auf solche, welche bisher von etwelchen Provinzen, Bezirken, Körperschaften, Vereinen oder Gemeinden erhoben werden konnten, so dass die gegenseitigen Unterthanen, welche Vermögen ausführen wer­den oder denen eines zufallen würde, aus was immer für einem Titel, in einem und dem anderen Staate unter dieser Rücksicht keine andere Auflagen oder Taxen als jenen, seye es hinsichtlich des Anspruches in Erbsachen, Verkäufen oder was immer für Eigenthums­veränderung, würden sie gleichwohl durch die Bewohner des Königreichs der Niederlande oder durch jene des Fürstenthumes Lichtenstein bezahlt seyn, unterworfen seyn sollen als nach den Gesetzen und Verordnungen, welche bestehen oder von den Höfen beyder Länder erfliessen werden.

Artikel 3

So, wie sich diese Uebereinkunft nur allein auf Eigenthum und seinen freyen Abzug bezieht, so bleiben alle bezüglichen Gesetze auf Militärdienste in beyden Staaten in voller Kraft und die vertragenden Mächte sind keineswegs durch die vorliegende Uebereinkunft in künftiger Gesetzgebung über diesen Gegenstand beschränkt. 

Artikel 4

Dieses Verkommniss, in zwey gleichlautenden Parien ausgefertigt, von dem Minister der äussern Angelegenheiten Sr. Majestät des Königs der Niederlanden und durch den dirigiren­den Hofrath Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht des souverainen Fürsten von Lichtenstein unterzeichnet, wird gegenseitig ausgewechselt und solle vom Auswechslungstage an Kraft und Gültigkeit haben.

Gegeben und unterzeichnet zu Wien, am 30. July 1835

Joseph Baron von Buschmann[3]

______________

[1]    LI LA RC 46/3. Abschrift der Ratifikationsurkunde in der Handschrift von Landvogt Menzinger. Original­titel. Der Vertrag, der gemäss Menzinger für Liechtenstein keine praktische Bedeutung hatte, aber auch nicht schadete, war vom Bundesgesandten von Leonhardi angeregt worden.
[2]    In der Ratifikationsurkunde ist der Vertrag datiert mit 30. Juli 1835(Tag der Unterzeichnung durch von Busch­mann in Wien) und 5. April 1836 (wohl Unterzeichnung in Den Haag, wobei der Name des Bevoll­mächtigten nicht  erwähnt wird.
[3]    Dass der Vertrag in Kraft getreten ist, ergibt sich aus dem Text der Ratifikationsurkunde: „Wir genehmigen die hier obstehende Convention und jeden darin enthaltenen Artikel, erklären, dass sie angenommen, bestätigt und bekräftiget werde, und sichern ihr Befolgung und Ausübung nach Wortlaut und Innhalt zu. In Kraft dessen haben Wir gegenwärtiges gegeben, mit Unserer Hand gefertiget, mitgefertiget und mit Unserm Pettschaft gesiegelt zu Wien, den 30ten November tausend achthundert dreissig sechs.
      Alois Fürst von Lichtenstein m/p
      Joseph Baron von Buschmann m/p“