Instruction für die Torkelmeister


Instruction
für die Torkelmeister des souverainen Fürstenthums Liechtenstein, über die denselben zur Ausführung und genauen Beobachtung obliegenden Dienstpflichten
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vom 1. November 1836

§ 1.

Jeder neu eintretende Torkelmeister hat nach der, am Ende dieser Instruction beygesetzten Eidesformel den Eid in die Hände des fürstlichen Oberamtes erst dann abzulegen, wenn ihm das allerhöchste Gesetz, das die Einführung der zweckmässigeren Controle hinsichtlich der schankberechtigten Wirthe bestimmt und mit gegenwärtiger Instruction in Verbindung ist, bekannt gemacht seyn wird.

§ 2.

Diesemnach haben sich die als Torkelmeister eintretenden Individuen an jenen Tagen, wo jährlich die gemeinschaftliche Traubenschau in Vaduz und Mauren vor beginnender Weinlese vom Oberamte angeordnet wird, geziemend zu melden, um selbe nach geschehener Vorlesung des oben citirten höchsten Gesetzes und der gegenwärtigen Instruction in Eidespflicht nehmen zu können.

§ 3.

Nach geschehener Traubenschau werden die Tage zur Weinlese im Allgemeinen von dem Oberamte bestimmt, daher Niemand befugt ist, früher die Weinlese in seinen Weingärten zu beginnen, bevor diese allgemeine Bewilligung erfolgt, ausgenommen, dass aus erheblichen Gründen eine frühere Bewilligung erwirkt werde.

Diese Bewilligung kann aber nur aus dem Grunde, dass ein oder anderer Weingarten isolirt ist, höchstens sechs Tage vor der allgemeinen Weinlese ertheilt werden, bey weniger erheblichen Ursachen finden keine Ausnahmen Statt.

§ 4.

Zu der vom Oberamte bestimmten Traubenschau müssen sämmtliche Torkelmeister ohne Unterschied, mithin auch die, welche schon in Eidespflicht stehen, erscheinen, und es kann, ausgenommen einer Krankheit, kein Stellvertreter abgesandt werden, indem das persönliche Eintreffen jedes Torkelmeisters erforderlich ist, welche auch die sogenannte Weinsteuer gewissenhaft, und nach dem wahren Werthe des Weinmostes jährlich anzugeben haben.

§ 5.

Bis zur allgemein bestimmten Weinlese müssen die Weingärten geschlossen bleiben und es ist sohin Niemanden als dem Eigenthümer oder dessen Stellvertreter der Eintritt erlaubt.

§ 6.

Dort, wo Zäunungen um die Weingärten bestehen, müssen diese von den Pflichtigen nach Erforderniss auch jedes Jahr gehörig ausgebessert und unterhalten werden, damit jedes Eindringen des Viehes vermieden, und so der Nachtheil von den Eigenthümern der Weingärten beseitiget werde.

Diese Massregel gilt auch den Einfahrten und sonst bestehenden Fusswegen, welche zur bestimmten Zeit sicher vermacht werden müssen.

Sollte aus Unterlassung der vorstehenden Bestimmung ein oder der andere Weingarten-Eingenthümer zu Schaden kommen, so müsste dieser Schaden von zwey Gerichts-Personen mit Berücksichtigung des für die Reben selbst entstandenen Nachtheils, nebst dem theilweisen oder ganzen Verluste der Fechsung geschätzt werden, wo dann der Schuldige zum Ersatz nach Massgabe der Gesetze verhalten werden würde.

§ 7.

Das sogenannte Spiegeln, wenn hierzu der Eigenthümer der Weingärten seine Erlaubniss nicht gibt, ist ganz untersagt, und selbst bey eingehohlter Erlaubniss des Eigenthümers, wenn dessen Weingärten in gleichen Lagen mit andern befindlich sind, wo in ein oder dem andern Weingarten die Weinlese nicht vollständig beendigt ist, darf das Spiegeln durchaus nicht vorgenommen werden.

§ 8.

Vor der Weinlese muss in jedem Torkel alles Weingeschirr ohne Unterschied der Grösse gut gebunden seyn, und selbes gehörig gereinigt werden, auch haben die Torkelmeister während der Weinbehandlung in Torkeln bey jeder Weinhütte oder Fass gehörig nachzusehen und selbst im Torkel Reinlichkeit zu halten.

§ 9.

Die Annahme der Trauben in einem Torkel richtet sich nach dem guten Zustande und der Reinheit des Weingeschirres, möge selbes dem Torkelmeister oder dem Weingarten-Eigenthümer gehören.

Da der Fall bey grösseren Fechsungen eintreten dürfte, dass das bereits im Torkel befindliche Weingeschirr zur Unterbringung der Trauben nicht hinreicht, mithin erst während der Weinlese von den betreffenden Eigenthümern nachträglich dahin gebracht werden könnte, so muss in solchen Fällen das später eingebrachte Geschirr vom Torkelmeister mit aller Sorgfalt untersucht werden, ob selbes gut gebunden und rein, mithin zur Unterbringung des Traubenmostes geeignet sey. Wird das Gegentheil gefunden, so darf solches Geschirr, auch wenn es der Eigenthümer verlangen sollte, nicht angenommen, sondern muss zurückgewiesen werden.

§10.

Bey regnerischer Zeit wird die Weinlese nicht gehalten, daher die Annahme der Trauben im Torkel bey stärkerem Regenwetter wegen zu grosser Beymischung von Wasserbestandtheilen nicht Statt finden darf, eben so dürfen keine Trauben in einem Torkel angenommen werden, die früher in die Häuser getragen, und nicht gerade aus dem Weingarten dahin gebracht worden sind. Hinsichtlich des Letzteren ist im Wahrnehmungsfall von dem betreffenden Torkelmeister die Anzeige dem Oberamte zu erstatten.

§ 11

Dort, wo Weingärten einem fremden Zehent unterliegen, dürfen die Trauben in einem Torkel ausser dem bestimmten Zehent nur dann angenommen werden, wenn von jeher die Uebung und das alte Herkommen bestanden hat.  

Bey Anlegung neuer Weingärten müssen die Trauben dort im Torkel gebracht werden, wohin von denselben der Zehent fallen wird.

§ 12.

Die Torkelmeister sind verpflichtet, in gehörig gefächten Geschirren den Weinmost über die Nägel zu messen, und erst, wenn er ruhig geworden ist, mit dem Schöpfer aus dem Ohmen zum Behuf der Einkellerung zu beginnen.

§ 13.

Der Zehent muss von allen Weinen, ordentlich nach dem Masse, wie der § 12 bestimmt, ausgemessen, und vom rothen, Krezer, und weissen guten Most, nämlich nicht vom ersten, und nicht vom letzten abgenommen, in gehörig gereinigten Zehentgeschirren bis zur Abhohlung wohl aufbewahrt, und darüber gewacht werden, dass der Zehentherr zu keinem Nachtheil komme.

Die Aufbewahrung, so wie die gehörige Ausmessung des Zehents und Abgabe nach der vorbesagten Güte gehört zur Dienstpflicht der Torkelmeister, daher selbe keinen Anspruch auf besondere Vergütung für Zeitversäumniss, oder Platzgeld für das in Torkeln befindliche Zehentgeschirr an den Zehentherrn zu machen berechtiget sind.

Die Torkelmeister haben überdiess den betreffenden Zehentherrn, oder dessen Stellvertreter von Zeit zu Zeit, je nachdem mehr oder weniger Wein getorkelt wird, in Kenntniss zu setzen, und die Viertelzahl anzugeben, damit der Zehent abgefasst und an den gehörigen Ort geführt oder getragen werden könne.

Für jeden Schaden, welcher dem Zehentherrn wegen Ausserachtlassung vorstehender Anordnungen, rücksichtlich der Güte oder Menge des Zehentes zugeht, bleibt der Torkelmeister verantwortlich und hat den Ersatz zu leisten.

§ 14.

Darf Niemand seinen Wein oder den ihm gebührenden Zehent selbst messen, sondern diess muss durch den beeideten Torkelmeister geschehen, betrifft es aber diesen selbst, dann kann zum Abmessen ein anderer rechtlicher Mann, wenn er auch kein beeideter Torkelmeister ist, beygezogen und ihm die Messung des Weinmostes übertragen werden.

§ 15.

Die Torkelmeister haben Niemanden in die Torkeln einzulassen, wer hierin keine Geschäfte zu verrichten hat, woraus sich von selbst ergibt, dass Zusammenkünfte in Torkeln nicht gestattet werden dürfen.

§ 16

Alle die, welche in Torkeln entweder als Wein-Eigenthümer, Weinkäufer oder Torkelmeister Geschäfte haben, müssen sich ruhig verhalten, widrigens der betreffende Torkelmeister für jeden sich ereignenden Excess zur Verantwortung gezogen werden würde.

§ 17

Ueber sämmtliche in Torkeln befindliche Weine müssen die Torkelmeister die sogenannten Torkelbögen führen, welche denselben jedes Jahr vom Oberamte bey Gelegenheit der Traubenschau eingehändiget werden. In diese Torkelbögen muss genau die ganze Fechsung von rothem und weissem Wein in die dazu links bestimmten Rubriken gesetzt, dann der von einer Partey selbst eingelegte und der verkaufte Wein nach der richtigen Viertelzahl angeführt werden. Da es aber auch nothwendig ist, die Käufer und die Fuhrleute zu wissen, so sind die Namen und der Wohnort derselben, so wie der Tag und Monat der Abhohlung genau und leserlich einzuschreiben, und die Torkelbögen nach geendigter Torkelung längstens binnen acht Tagen beym Oberamte einzubringen.

§ 18

Werden die Torkelmeister verpflichtet, darauf zu sehen, dass jeder Wein, welcher in das Ausland verkauft wird, verzollet werde, sie haben sonach, wenn der Kauf geschlossen, und der Tag der Abholung bestimmt ist, hiervon die Zoller zu verständigen, und die Käufer anzuweisen, sich am Abhohlungstage die Zoll-Bollete, worin die auszuführende Weinmenge, so wie auch die Gattung enthalten seyn muss, bey dem nächsten Zollamt dieses Fürstenthums zu lösen, und den Torkelmeistern vorzuweisen, welche ihnen nur die verzollte Weinmenge zu erfolgen haben. Nach genommener Einsicht sind die Zoll-Bolleten den Fuhrleuten zu ihrem weiteren Ausweis wieder einzuhändigen.  

Für die genaue Verfolgung der gegenwärtigen Instruction bleiben die Torkelmeister bey ihrem Eide, welcher folgends abzulegen ist, verantwortlich.

Eid  

Ich N. N. schwöre zu Gott, dem Allmächtigen, einen wahren körperlichen Eid, dass ich dem angetretenen Torkeldienst, gemäss der mir vorgelesenen allerhöchsten Gesetze und der Instruction, nach meinem besten Wissen und Gewissen vorstehen, auf gehörige Behandlung des Weinmostes sehen, den Zehent in vorgeschriebener Güte und Mass abnehmen, selben für den Zehentherrn vorbehalten, dann bis zur Abholung ordentlich aufbewahren, und überhaupt darauf sehen wolle, dass mit meinem Wissen Niemanden ein Schaden zugehe.

So wahr mir Gott helfe, Amen!

Wien, den 1. November 1836.

Joseph Freyherr von Buschmann, dirigirender Hofrath

Maximilian Kraupa, Wirthschaftsrath

 

Ad Mandatum Serenissimi:  

Anton Tronner, Secretaire



[1] LI LA SgRV 1836/06. Druck.

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