Das Grenzdetachement Nordostschweiz untersagt das Betreten des Rheindammes in der Nacht sowie das Befahren des Rheines


Mitteilung im „Liechtensteiner Volksblatt" [1]

21.9.1917

Grenz-Verkehr Schweiz-Österreich

Das Kommando des Grenzdetachements Nordostschweiz hat für den Grenzverkehr neue Vorschriften erlassen. Das Überschreiten der Grenze von der Schweiz nach Österreich und Liechtenstein darf nur noch an besonders bezeichneten Übergangsstellen zu genau festgelegten Tageszeitungen und nur mit Bewilligung der Militärkommandos Sargans, Altstätten und St. Margrethen geschehen. Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang dürfen der Rheindamm und die Grenzwege nicht mehr betreten werden. Das Befahren des Rheins mit Booten, Flössen und dergleichen ist nicht mehr gestattet, es sei denn, es liege eine besondere Erlaubnis der Zollbehörde für Fahrzeuge unter Zollverschluss vor. Diese neuen Vorschriften stehen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Schmuggels. [2]

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[1] L.Vo., Nr. 38, 21.9.1917, S. 3. Ebenso publiziert in: O.N., Nr. 38, 22.9.1917, S. 1 („Grenzverkehr mit Liechtenstein"). Vgl. auch L.Vo., Nr. 38, 21.9.1917, S. 3 („Der schweizerische Grenzverkehr"). Die Schweizer Armee respektive das zuständige Territorialkommando hatte schon Ende August 1914 die Grenzübergänge gegen Liechtenstein während der Nacht gesperrt (vgl. die diesbezügliche Kundmachung der liechtensteinischen Regierung in: L.Vo., Nr. 35, 29.8.1914, S. 4 („Grenzbesetzung 1914").
[2] In den „Oberrheinischen Nachrichten" wurde zusätzlich vermerkt, dass die Passanten entweder mit einem Passierschein oder einem Pass versehen sein mussten (O.N., Nr. 38, 22.9.1917, S. 1 („Grenzverkehr mit Liechtenstein"). In derselben Nummer der „Oberrheinischen Nachrichten" erschien ausserdem eine Bekanntmachung des Kommandos des Grenzdetachements Nordostschweiz betreffend Passierkarten und Bewilligungen, derzufolge infolge groben Missbrauchs neu auszustellende Karten bzw. Bewilligungen vom 20.9.1917 an mit einer Fotografie des Inhabers versehen sein mussten (O.N., Nr. 38, 22.9.1917, S. 4 („Bekanntmachung"); sowie neuerlich in: O.N., Nr. 39, 29.9.1917, S. 4 („Bekanntmachung").