Militärstellungsvertrag zwischen den beiden Nassau von Aremberg, Isenburg, Salm-Salm, Salm-Kyrburg, Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Leyen und Liechtenstein


[Militärstellungsvertrag zwischen den beiden Nassau von Aremberg, Isenburg, Salm-Salm, Salm-Kyrburg, Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Leyen und Liechtenstein][1]

vom 14. März 1809[2]

[Wir] Friedrich August von Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Nassau etc. etc.

und

[Wir] Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden souverainer Fürst zu Nassau etc. etc.

Urkunden und bekennen hiermit, dass, nachdem auf erfolgte Aufforderung Sr. Kaiserlich Königlichen Mayestät von Frankreich, Protektors des Rheinischen Bundes, wegen der in Gemässheit des Conföderations Vertrags vom 12ten Juli 1806 und der darin enthaltenen Artikeln 36 und 38 von Uns und von den Verbündeten durchlauchtigen Herren Fürsten, dem Herrn Herzog von Aremberg, den Herren Fürsten von Isenburg, von Salm Salm und Salm Kyrburg, von Hohenzollern Hechingen und Sigmaringen, von Leyen und von Lichtenstein zu stellenden Truppen und der wegen dieser Truppenstellung von aller Höchstgedacht Sr. Kaiserlich Königlichen Mayestät geschehenen Eröfnungen zwischen Unserem wirklichen geheimen Rath und Gesandten am Bundestag, Freyherrn Schütz von Holzhausen und dem respec. Herrn Gesandten der Höchstvorgedachten souveränen Herren Fürsten nachstehender Tracktat sub dato Frankfurt, den 14ten Merz nuperi[3] zu Stande gekommen, wovon der Inhalt also lautet:

Nachdem Se. Kaiserlich Königliche Mayestät von Frankreich, Protektor des Rheinischen Bundes, des Herrn Herzogs zu Nassau Durchlaucht, bereits im Monat July des vorigen Jahrs durch aller höchst Ihren Geschäftsträger bey den Fürsten des Rheinischen Bundes, Herrn Bacher, Ritter der Ehrenlegion, haben auffordern lassen, dass das Herzogliche Hauss Nassau ein aus seinem Bundes Kontingent verbunden mit jenem der Durchlauchtigsten Mitglieder des Fürsten Collegiums zu formirendes completes Infanterie Regiment, mit zween Depot Compagnien versehen zu Allerhöchst Ihrer Disposition ohne allen Zeitverlust stellen möge, Se. Herzogliche Durchlaucht von Nassau auch wirklich in Gefolge dieser höchsten Aufforderung und in Erwartung der näheren Bestimmung Sr. Mayestät darüber, von welchen Fürsten des Fürsten-Collegiums und in welchem Verhältniss zu diesem Regiment concurriret werden solle? der Dringenheit der Ausrüstung und des Ausmarsches wegen, schon in den Monaten August und September des nemlichen Jahrs ein Infanterie Regiment von 1728 Mann, zwey Depot Companien von 201 Mann, und statt der Artillerie eine Abtheilung reitender Jägern von 125 Mann, zusammen also ein Truppenkorps von 2054 [Mann] dem Verlangen Sr. Mayestät gemäs nach Spanien abgesendet hatten; so wurde ferner mittelst einer Note des oben erwähnten K.K. französischen Geschäftsträgers jenen höchsten Mitgliedern des Fürsten Collegiums, welche nach dem Artikel 38 der Bundesakte, zu dem, in demselben bestimmten Corps von 4000 Mann /: oder nach Abzug der von Sr. Hoheit dem Fürsten Primas von diesen 4000 Mann übernommen 968 :/ zu den überbleibenden 3032 Mann beyzutragen haben; und zwar namentlich den herzoglichen Häusern von Nassau und Aremberg, sodann den hochfürstlichen Häusern von Salm Salm, Salm Kyrburg, Hohenzollern, Hechingen und Sigmaringen, Isenburg, Liechtenstein und Leyen, der weitere Antrag Sr. Kaiserlich Königlichen Mayestät von Frankreich dahin eröfnet:

„dass nach der höchsten Absicht diese Mitglieder des Fürsten Collegiums allein, zu dem bereits nach Spanien ausmarschirten Korps zu konkurriren hätten und dass noch ein zweites Infanterie Regiment mit den gehörigen Artillerie, und Sapeurs-Kompanien versehen, von dem Herzoglichen Hause Nassau zu organisiren, und diese zwey Regimenter in eine unter Sr. Durchlaucht zu Naussau alleiniger Direction und Oberkommando stehende Brigade von 3640 Mann zu formieren seyen; zu welcher Brigade sämtliche nach dem Art. 38 der Bundesakte, zu den 3032 Mann concurirende Höchste Fürstenhäuser, sowohl an Mannschaft, als auch an Ausrüstungskosten und Sold nach dem Verhältniss der auszumittelnden einzelnen Beyträge, zu dem in Art. 38 der Bundesakte bestimmten collectiven Corps, und zwar auf unbestimmte Zeit beyzutragen hätten; Se. Kaiserlich Königliche Mayestät aber, die dem Herzoglichen Hause Nassau zu leistende Entschädigung für jene Mannschaft, derselben Ausrüstung und Sold, welche zur Ergänzung der geforderten Brigade über die bundesmässige 3032 Mann gestellt werden müssten, allein gnädigst übernehmen wollten.“

Um nunmehro die Grundsätze zu bestimmen, nach welchen die von mehrerwähnten höchsten Fürstenhäusern zu stellende 3032 Mann zu repartiren und dem Herzoglichen Hause Nassau von Höchstdenselben eine dem beträchtlichen Kostenaufwand angemessene Entschädigung für die von gedachtem Herzoglichen Hause auf ausdrückliches Verlangen des Protektors Kaiserlich Königlichen Mayestät übernommenen Ausrüstung und fortlaufende Besoldung dieses Corps von 3032 Mann zu leisten seye, auch in welchen Verhältnissen die von den verschiedenen Fürsten zu stellende und der zu formirenden gemeinschaftlichen Brigade zu inkorporirenden Mannschaft sowohl gegen Se. Herzogliche Durchlaucht zu Nassau, als auch gegen ihre höchste Landesherren stehen und auf welche Art die Completirung und sonstige sowohl militärische als oekonomische Verhältnisse dieses vereinigten Truppenkorps zu bestimmen seyen? so bevollmächtigten zu diesem Geschäfte Ihro Herzogliche und Hochfürstliche Durchlauchten von Nassau, Höchst Ihrem wirklichen geheimen Rath und designirten Präsidial Gesandten am Fürsten Collegium des Rheinischen Bundes Freyherrn Schütz von Holzhausen, Se. Herzogliche Durchlaucht von Aremberg, Höchst Ihren Geheimrath, und Gesandten Freyherrn Schmaus von Livonegg, Se. hochfürstliche Durchlaucht von Isenburg Höchst Ihren geheimen Rath und Staatsminister Freyherrn von Goldner, Se. Hochfürstliche Durchlaucht von Hohenzollern Hechingen, Höchst Ihren Geheimrath und Präsidenten von Frank, Ihro Hochfürstliche Durchlauchten von Hohenzollern Sigmaringen und von Lichtenstein Höchst Ihren Geheimrath und Gesandten Freyherrn von Schmitz Grollenburg, Ihre Hochfürstliche Durchlauchten von Salm Salm und Salm Kyrburg Höchst Ihren Geheimrath und Gesandten von Noel und Se. Hochfürstliche Durchlaucht von der Leyen den Königlich bayerischen Geheimen Rath Freyherrn von Weiler, welche eben genannte Bevollmächtige nach mehreren mündlichen und schriftlichen Verhandlungen unter der Vermittlung des Kaiserlich königlich französischen Geschäftsträgers Herrn Bacher in folgenden auf unbestimmte Zeit bedungenen Vertragspunkten übereingekommen sind.

 Art. 1

Bestimmung der Truppenzahl auf 3032 Mann

Das von Ihro Herzoglichen und Hochfürstlichen Durchlauchten von Nassau in Gemeinschaft mit den Eingangs genannten Durchlauchtigsten Fürsten des Rheinischen Bundes zu stellende und zu unterhaltende Bundes Contingent soll in       2907 Mann

Infanterie und einer Abtheilung reitender Jäger     125 Mann

also im Ganzen aus        3032 Köpfen

bestehen.

Art. 2

Vertheilung dieser 3032 Mann

Die höchsten Konkurrenten verbinden sich, diese Anzahl von 3032 Köpfen in der kürzest möglichsten Zeitfrist, spätestens bis zum 20ten Merz 1809 an den hierzu designirten Garnisonsplatz Wiesbaden in folgenden, provisorisch, nach Maasgabe der Bevölkerung der betreffenden Bundeslande festgesetzten Proportionen, in diensttauglicher Mannschaft einrücken und an das bestellte Herzoglich Nassauische Militär Commando abliefern zu lassen.

1.) Nassau         1680 Mann

2.) Hohenzollern Sigmaringen     193 Mann

3.) das Gesamthaus Salm           323 Mann

4.) Hohenzollern Hechingen       97 Mann

5.) Isenburg       291 Mann

6.) Aremberg    379 Mann

7.) Lichtenstein  40 Mann

8.) Leyen           29 Mann

            3032 Mann

Art. 3

Eigenschaften der zu stellenden Mannschaft

Als diensttauglich sind nur solche Individuen anzusehen,

a) welche in den Ländern der konkurrirenden Fürsten gebohren sind oder für welche, insofern sie Ausländer sind, hinlängliche Caution geleistet wird;

b) welche keine solche körperliche Gebrechen, die sie zum Militärdienst untauglich machen, haben;

c) wenigstens das Maas von 5 Schuh, 2 Zoll rheinisch;

d) das 40te Jahr noch nicht zurückgelegt haben und nicht unter 18 Jahre alt sind.

Alle diejenige Individuen, welchen es an den vorbezeichneten Eigenschaften mangelt, sollen nicht angenommen werden, und sind auf Kosten des concurrirenden Fürsten, zu dessen Contingent sie gehören, durch andere mit den erforderlichen Eigenschaften versehene Individuen zu ersetzen.

Art. 4

Formirung derselben

Die auf diese Art gestellte Mannschaft wird durch das angeordnete Militär Commando nach der reglementsmässigen Formation in die verschiedenen Corps und Companien aufgenommen, nach der anliegenden Eidesformel gehörig beeidigt und der Dienstordnung gemäs behandelt.

Art. 5

Gleiche Vertheilung der Formations-, Armirungs- und Equipirungs-Kosten

Die Formations-, Armirungs-, und Equipirungskosten dieser Mannschaft sollen als eine gemeinschaftliche Last angesehen und von sämtlichen Eingangs genannten Herren Fürsten in dem nemlichen Verhältniss gemeinschaftlich getragen werden, in welchem sie zu der Stellung der 3032 Mann zu concurriren haben.

Art. 6

Bestimmung der Ausrüstungs Summe für jeden zu stellenden Mann

Zu Ausmittlung dieser Summe haben sich die Bevollmächtigten sämtlicher concurrirenden Herren Fürsten dahin vereinigt, dass für die Armirung und Equipirung jedes Infanteristen 100 fr und jedes reitenden Jägers mit dem Pferde, Sattel und Zeug 444 fr 38xr bezahlt und an die Herzoglich Nassauische Cassen, welche die Ausrüstung und Armirung zu bestreiten haben, vergütet werden sollen; wogegen für jeden gegebenen dressirten Mann das gewöhnliche Handgeld, so wie die für die Formationszeit in die Ausrüstungssumme mit aufgenommene zweimonatliche Löhnung abgezogen werden wird.

Art. 7

Repartition der ganzen Ausrüstungssumme von 3032 Mann

Es sind demnach zu repartiren:

wegen 2907 Mann Infanterie à 100 fr      290’700 fr.

wegen 125 Mann reitender Jäger 55’579 fr. 10 x

mithin in Summa           346’279 fr. 10 x

welche Summe, wie nachstehet, unter sämtliche concurrirende Fürsten-Häuser suprepar­tirt wird. Es übernihmt nemlich:

1.) Nassau wegen 1650 Mann     191’869 fr. 44 x

2.) Hohenzollern Sigmaringen 193 Mann 22’042 fr. 12 x

3.) Hohenzollern Hechingen 97 Mann     11’078 fr. 12 x

4.) das Gesamthaus Salm 323 Mann        36’889 fr. 14 x

5.) Isenburg 291 Mann   33’234 fr. 34 x

6.) Aremberg 379 Mann 43’284 fr. 53 x

7.) Lichtenstein 40 Mann            4’568 fr. 19 x

8.) von der Leyen 29 Mann        3’312 fr. 2 x

gleiche Summe 3032 Mann        346’279 fr. 10 x

Art. 8

Zahlungsfristen für die Ausrüstungssumme

Sämtliche concurrirende Höchste Fürsten machen sich verbindlich, Jeder die ihn betreffende Ausrüstungssumme in drei Terminen, und zwar das erste Drittel am 10ten April laufenden Jahres, das zeyte am 10ten May und das Dritte am 10ten Juny nehmlichen Jahrs in ganbaren, gröberen Münzsorten nach den Conventions 24 fr Münzfuss an die Herzoglich Nassauische Agentikasse zu Frankfurt a/M zu bezahlen.

Art. 9

Uibernahme der brauchbaren Armatur- und Monturstücke
in einer nach dem Werth zu bestimmenden Taxe.

Damit die Zahlung dieser Ausrüstungskosten den höchsten concurrirrenden Fürsten soviel möglich erleichtert werde, hat man sich Herzoglich Nassauischer Seits bereitwillig erklärt, diejenigen brauchbaren Armatur- und Equipirungsstücke nach ihrem gegenwärtigen, durch Taxation auszumittelnden Werth anzurechnen, welche von dem hiezu angeordneten Herzoglich Nassauischen Uibernahms Commisarius für tauglich werden erachtet werden, und den Betrag derselben, an der zu bezahlenden Summe abgehen zu lassen. Die Quantität dieser zu übernehmenden Effekten kann aber das Verhältniss der von jedem der höchsten konkurrirenden Fürsten zu stellenden Kontingente nicht übersteigen, auch müssen diese Montirungsstücke selbst spätestens bis zum 20ten des laufenden Monats Merz zu Wiesbaden abgeliefert seyn und zugleich designirt werden, so wie man sich auch Naussauischer Seits den Abzug des Werthes derselben nur an den zwey letzten Drittheilen der eben berechneten Ausrüstungssumme gefallen lassen kann.

Art. 10

Art der Kompletirung des Truppenkorps von 3032 Mann
und Ersatz des Abgangs an Menschen und Pferden.

Da die in Art. 1 bestimmte Mannschaft von 3032 Köpfen auf von sämtlichen höchsten konkurrienden Fürsten immer complet zu erhalten und zu ergänzen ist, so hat man sich in diesem Bezug folgendermassen vereinbaret: sämtlicher Abgang vor dem Feinde – durch Krankheit, durch Gefangenschaft, durch Invalidirung und andere ähnliche Ursachen, wie sie Namen haben mögen, wird von sämtlichen conurrirenden Fürsten in eben dem Verhältniss durch neue Mannschaftsstellung ersetzt, in welchem Jeder zu den 3032 Mann zu contriburiren hat. Die Herzoglich Nassauische Militärbehörden haben daher von Zeit zu Zeit den vorgekommenen Verlust an Unteroffizieren und Gemeinen, den betreffenden Behörden der concurrirenden Fürsten bekannt zu machen, wo sodann die Anzahl der von jedem zu stellenden Ergänzungs Mannschaft ein Monat nach der geschehenen Anzeige in Wisbaden ohnfehlbar zu sistiren ist.

Der Abganz durch Desertion, freywillige Entlassung eines oder des anderen Individuums aus besonderen Veranlassungen so wie wegen abgelaufener Dienstzeit, nach Maasgabe der Zeit, welche die Militär Individuen schon in den Diensten ihrer Landesherren zugebracht haben, soll dagegen nicht gemeinschaftlich nach dem vorliegenden Konkurrenz Verhältniss statt haben, sondern von demjenigen Fürsten vergütet werden, aus dessen Lande der Deserteur, der ausgedient Habende oder das aus besonderen Rücksichten entlassene Individuum ist.

Da der Verlust vor dem Feind in Hospitälern oder durch Gefangenschaft einen ausserordentlichen Abgang an Armirungs- und Montirungsstücken nach sich zieht, so ist verabredet worden, dass nach dem angenommenen Konkurrenz Verhältniss für Jeden auf eine der angeführten Arten verlohrene Mann 25 fr. ersetzt werden.

Für jeden Deserteur wird von demjenigen Fürsten, welcher den Ersatz zu leisten hat, wegen vertragenen Montirungs- und Armaturstücken die Summe von 40 fr. ersetzt. Die diesfällige Berechnungen sollen von Zeit zu Zeit durch das Herzoglich Nassauische Kriegskollegium formirt, gehörig bescheinigt und vorgelegt werden. Für jedes vor dem Feind verlorene Cavallerie- oder Dienstpferd werden von den konkurrirenden Herren Fürsten nach dem gemeinschaftlichen Konkurrenz Verhältniss 200 fr. ersetzt.

Art. 11

Sold dieses gemeinschaftlichen Truppenkorps

Die sämtlichen konkurrirenden Herren Fürsten zu Last fallende Zahlung des Soldes anlangend ist verabredet worden, dass derselbe nach dem französischen Zahlungsfuss regulirt werden solle, und ist dieser nach Maasgabe der französischen Reglements

für 2907 Mann Infanterie auf      232’288 fr.

für 125 reitender Jäger auf         13’848 fr.

für den Antheil zur Zahlung des Brigade Commando      5’864 fr.

mithin auf den jährlichen Totalbetrag von            252’000 fr.

ausgemittelt worden und hat hiezu alljährlich nach dem Art. 2 festgesetzten Konkurrenz Verhältniss:

a) Nassau wegen           1680 Mann       139’630 fr 36 xr

b) Hohenzollern Sigmaringen     193 Mann         16’040 fr. 54 xr

c) Hohenzollern Hechingen        97 Mann           8’062 fr

d) das Gesamthaus Salm            323 Mann         26’845 fr 39 xr

e) Isenburg        291 Mann         24’186 fr

f) Aremberg      379 Mann         31’500 fr

g) Lichtenstein   40 Mann           3’324 fr 34 xr

h) von der Leyen           29 Mann           2’410 fr 17 xr

Sämtliche Herren Fürsten im Ganzen      3032 Mann       252’000 fr

und zwar hievon monatlich und anticipando vom 20ten Merz laufenden Jahres an 1/12 an die Herrzoglich Nassauische Angentiekasse zu Frankfurt in guten gangbaren Conventions Münzsorten zu bezahlen.

Art. 12

Nachzahlung des von Nassauischer Seite seit dem 20ten August v. J.
vorgeschossenen Soldes und deshalbiger Vorbehalt.

Da indessen von Eingangs erwähnten, vom 20ten Merz an gemeinschaftlich aufzustellenden 3032 Mann bereits von Herzoglich Nassauischer Seite, dem ausdrücklichen Verlangen Sr. Kaiserlich Königlichen Mayestät gemäss, unterm 20ten August v. J. 1728 Mann Infanterie, unterm 20ten September ejus anni 125 Mann reitender Jäger und unterm 1ten Oktober weiters 201 Mann Infanterie ausgerüstet und in Marsch gesetzt worden sind, deren Sold nach der Höchsten Absicht Sr. Kaiserlich Königlichen Mayestät von diesem Zeitpunkte an gemeinschaftlich von Eingangs erwähnten durchlauchtigsten Fürsten getragen werden muss, so ergiebt sich folgender zu repartirender und von sämtlichen höchsten Konkurrenten an die Herrzoglich Nassauische Kasse zu refundirender Kostenbetrag:

Es hat nemlich für den Sold der unterm 20ten Aug. 1808 ausmarschirten 1728 Mann Infanterie bis zum 20ten Merz 1809 als der Epoche der zweyten Stellung und an der ganzen Summe ad 83’778 fr zu concurriren:

1.) Nassau wegen zu übernehmenden      957 2/3 Mann  46’430 fr 13 xr

2.) Hohenzollern Sigmaringen wegen      110 Mann         5’333.fr 6xr

3.) Hohenzollern Hechingen wegen         55 1/3 Mann    2’682 fr 43 xr

4.) Salm wegen  184 Mann         8’920 fr 50 xr

5.) Isenburg wegen        166 Mann         8’048 fr 7 xr

6.) Aremberg wegen      216 Mann         10’472 fr 18 xr

7.) Lichtenstein wegen    22 2/3 Mann    1’099 fr

8.) Leyen wegen            16 1/3 Mann    791 fr 43 xr

            1’728 Mann       83’778 fr

Sodann für den Sold der unterm 20ten September 1808 ausmarschirten 125 Mann reitender Jäger und der ganzen Summe ad. 5’359 fr.

1.) Nassau wegen          69 Mann           2’958 fr 10 xr

2.) Hohenzollern Sigmaringen     8 Mann 343 fr

3.) Hohenzollern Hechingen       4 Mann 171 fr 30 xr

4.) Salm            13 1/3 Mann    571 fr 37 xr

5.) Isenburg       12 Mann           514 fr 30 xr

6.) Aremberg    15 2/3 Mann    671 fr 39 xr

7.) Lichtenstein  1 2/3 Mann      71 fr 26 xr

8.)Leyen            1 1/3 Mann      57 fr 8 xr

            125 Mann         5’359 fr

Und endlich für den Sold der unter dem 1ten October 1808 weiters marschirten 201 Mann, und der ganzen Summe ad 7’425 fr

1.) Nassau wegen          111 1/3 Mann   4’112 fr 42 xr

2.) Hohenzollern Sigmaringen     12 2/3 Mann    467 fr 58 xr

3.) Hohenzollern Hechingen       6 1/3 Mann      233 fr 59 xr

4.) Salm            21 1/3 Mann    788 fr

5.) Isenburg       19 1/3 Mann    714 fr 10 xr

6.) Aremberg    25 1/3 Mann    935 fr 50 xr

7.) Lichtenstein  2 2/3 Mann      98 fr 30 xr

8.) Leyen           2 Mann 73 fr 51 xr

            201 Mann         7’425 fr.

wegen der Refundirung dieses Rückstandes ist verabredet worden, dass die Tilgung desselben in drey monatlichen Fristen, und zwar jene des ersten Drittheils am 1ten May dieses Jahres, jene des zweyten am 1ten Juny und jene des dritten am 1ten July an die Herzogliche Agentiekasse zu Frankfurt in guten gangbaren Conventions Münzsorten geschehen solle; wobey sich jedoch die höchsten Herren Fürsten Ihre wegen diesem Gegenstand bey Sr. Kaiserlich Königlichen Mayestät zu machende Gegenvorstellungen und Reclamationen ausdrücklich vorbehalten.

Art. 13.

Massen

Da von dem Tage des Ausmarsches an die Unterhaltung der fraglichen 3032 Mann in Equipirung – Armatur-, Mund- und Pferde Stationen und sonstigen Requisiten von Seiten Sr. Mayestät des Kaisers von Frankreich nach den in den französischen Militär Reglements bestehenden und den französischen Regimentern verwilligten Massen der allerhöchsten Zusage gemäs verordnet werden wird, welche Massen in den französischen Reglements unter folgenden Benennungen aufgeführt sind:

1.) masse d’habillement entretien ferrage, medicamens, depenses communes,

2.) de vivres pain,

3.) de fournitures de campagne, vivres viande, riz, sel, legumes secs et liquides,

4.) de fourage,

5.) de chauffage,

6.) de bois et lumières des corps de garde,

7.) de logement de casernement et ameublement,

8.) de campement vu logement en campagne,

9.) d’indemnité d’etapes couvois et equipages militaires,

10.) de remontes,

11.) des hospitaux militaires

so fallen dergleichen zu zahlende Unterhaltungskosten für sämtliche höchste Konkurrenten hinweg und sind also hier nicht in Aufrechnung gebracht.

Art. 14.

Gemeinschaftliche Vertheilung des ausserordentlichen Verlusts
in Kriegs- und der Ersparung in Friedenszeiten.

Diejenigen Vorräthe und Requisiten, welche etwa dem Feinde in die Hände fallen, wenn derselbe sich der Depots- oder Munitions und Brigade Wägen bemeistern sollte, nicht minder alle aus ähnlichen Zufällen entstehende ausserordentliche Kosten sind im eintrettenden Falle nach Maasgabe des ausgemittelten Konkurrenz Verhältnisses gemeinschaftlich zu tragen, wogegen auch diejenigen Ersparnisse sämtlichen konkurrirenden Herren Fürsten nach vorzulegenden Berechnungen pro ratis gutkommen sollen, welche durch eine anzuordnende Beurlaubung oder auf sonstige Art erlangt werden können.

Nach dem Wiedereinrücken und der erfolgten Bestimmung Sr. Mayestät des Kaisers von Frankreich, dass die Brigade auf den Friedensfuss gesetzt werden solle, werden diejenigen Individuen zur Disposition der respec. Durchlauchtigsten Fürsten gestellt werden, welche aus deren Landen gebürtig und von Höchstdenselben nach der Vorschrift des Art. 1 und 2 zur Brigade in natura gegeben worden sind.

Art. 15.

Fürsorge für die invalid werdende Individuen.

Die invalid werdende Offiziers, Unteroffiziers und Soldaten werden wenn ihre Dienstuntauglichkeit gehörig dokumentiert ist, zu ihrer künftigen Erhaltung nach den französischen Reglements gemeinschaftlich übernommen, und es wird zu dem hierzu erforderlichen Fond nach Massgabe des bestehenden Konkurrenzfusses konkurriert, sollte jedoch einer oder der andere der höchsten Fürsten es für gut finden, einen oder mehrere aus seinen Landen gebürtige und invalid gewordenen Militär Individuen zurück zu nehmen  und zu reklamieren, so wird diesen konkurrierenden Herren Fürsten die gradmässige Pension des zurückgenommenen Individuums an seinem Beitrag zu der ganzen für die Erhaltung sämtlicher Invaliden der Brigade berechneten Summe vergütet, wogegen dieser Invalid keine fernere Ansprüche auf die gemeinschaftliche Sustentation zu machen hat.

Art. 16.

Sowie für die Wittwen und Waisen.

Dieselbige Vorsorge und Konkurrenz soll für die Wittwen und Waisen der im Krieg ihr Leben einbüssenden Militär Personen aller Grade mit Verabreichung der halben Gage und Brodportion statt finden, wobey jedoch nach zurückgelegtem 16. Jahr jene der Waisen aufhört, rücksichtlich der Wittwen aber so lange fortdauern wird, als sie nicht wieder zu einer zweiten Ehe schreiten.

 

Art. 17.

Mitwirkung der konkurrierenden Herren Fürsten
zur Besetzung der untersten Officierstellen.

Um den konkurrierenden höchsten Herren Fürsten zugleich die Gelegenheit zu geben, solche aus ihren Ländern gebürtige Individuen, welche die gehörige Fähigkeiten besitzen, als Offiziere in der gemeinschaftlichen Brigade anbringen zu können, so bleibt denselben unbenommen, sowohl bey der jetzigen ersten Stellung ihre taugliche Offiziers mit Ausnahme der Staabsoffiziers nach ihrem seitherigen Grad und anciennität mit zu übergeben, als auch bey künftigen Completierungen ein oder mehrere zu Offiziers taugliche Subjekte zu stellen, auch bleibt Höchstdenselben bey einer durch Todt oder avancement oder sonstigen Austritt aus dem Regiment vorfallenden Vakanz eines der von ihnen gestellten Offiziere vorbehalten, an dessen Stelle einen andern jedoch nur immer in dem untersten Offiziersgrad zu präsentieren, welcher sodann in der Voraussetzung der Diensttauglichkeit von Sr. das Oberkommando der Brigade führenden Herzoglichen Durchlaucht von Nassau angestellt und patentisiret werden wird.

Art. 18

Ratifikation des Vertrags.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags sollen von heute, dem 14ten Merz an längstens binnen 14 Tagen von den im Eingang genannten Herren Bevollmächtigten den konkurrirenden Höchsten Fürstenhäusern gegeneinander ausgewechselt werden.

Art. 19

Vorbehalt wegen der Rangordnung.

Schlüsslich wurde von sämtlichen Herren Bevollmächtigten vorbehalten und bedungen, dass die in gegenwärtigen Vertrag beobachtete Rangordnung denen Rechten keines ihrer höchsten Comittenten zum Nachtheil gereichen oder als festgesetzte Rangordnung unter ihnen angesehen werden solle. So geschehen

Frankfurt, am 14ten Merz 1809

L.S.      Fried. Aug. von Schütz

Unter Bezug auf den am 14.ten l. M. vorgelegten Ratifikationsvorbehalt

L.S.      E. P. Freiherr Schmaus von Livonegg

L.S.      Fr. von Frank

L.S.      Wolfg. Christian Karl Louis Frh. von Goldner

L.S.      Wilhelm Frh. von Weiler

L.S.      Edmund Freyherr von Schmitz Grollenburg

wegen Krankheit des Hochfürstl. Salmischen Herrn Gesandten von Noel unterzeichnet vermög spezieler Vollmacht

            Freyherr von Schmitz Grollenburg

Und Wir besagten Traktat in allen seinen Theilen wohl geprüft und durchlesen haben, als versprechen Wir denselben in allen Stücken genehm zu halten und unverletzlich zu beobachten.

Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Ratifikazionsurkunde ausfertigen lassen mit Unseren Unterschriften bezeichnet, und Unser Herzoglich und fürstliches Insiegel anhängen lassen.

So geschehen Biebrich, den 30ten und Weilburg, den 31ten Merz 1809

L.S.      Friedrich Herzog zu Nassau

L.S.      Fridrich Fürst zu Nassau

______________

[1] LI LA RB C1/1809. Kein Originaltitel. Abschrift, erstellt durch die liechtensteinische Hofkanzlei in Wien. Vermerk „Copia“.
[2] Ratifiziert und beurkundet vom Herzog am 30.3.1809 (in seinem Schloss Biebrich) und vom Fürsten am 31.3.1809 (in Weilburg).
[3] Jüngst, neulich.