Hofdekret betr. Abänderung von § 86 und 87 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 86 und 87 ABGB]
[2]

vom 23ten September 1817

an sämmtliche Appellations-Gerichte, über Vortrag der Hofcomission in Justiz-Gesetzsachen vom 15ten August 1817

Ueber die Frage, ob die unterlassene Eidesablegung bey der gänzlichen Nachsicht des Eheaufgeboths die Nichtigkeit der Ehe zur Folge habe, haben Seine Majestät zu beschliessen geruhet: Die Behörden haben die in den §§ 86 und 87 des bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene Vorsicht der von den Parteyen geforderten Eidesleistung "dass ihnen kein der Ehe entgegenstehendes Hinderniss bekannt sey" in allen Fällen und unter eigener Verantwortung zu beobachten, und des Umstandes, dass der Eid wirklich geleistet worden sey, in den zu er theilenden Dispensen zu erwähnen; im widrigen Falle die Unterlassung dieser Eidesabnahme für sich allein zwar nicht die Dispens unwirksam machen, jedoch an den Behörden und Seelsorgern, welche dieses in der Dispens ersichtlichen Mangels ungeachtet die Trauung verrichten, nachdrücklichst bestraft werden soll. 

 

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1817, Nr. 1372, S. 475. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1013&size=45&page=559
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert