Hofdekret betr. Abänderung von § 199 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 199 ABGB][2]

vom 23sten Juni 1821

an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge höchster Entschliessung vom 24. April 1821, über Vortrag der obersten Justizstelle

Seine Majestät haben aus Veranlassung einer Anzeige über den Unfug, der von einigen Vormündern und Curatoren mit geheimen, in Vormundschafts- und Curatels-Geschäften zu ihrem eigenen Vortheile geschlossenen Nebenverträgen getrieben wird, anzuordnen befunden, dass sämmtlichen Gerichtsbehörden neuerdings zur Pflicht gemacht werden soll: unter strengster Verantwortung bei der Wahl der Vormünder und Curatoren mit der grössten Vorsicht und Gewissenhaftigkeit zu Werke zu gehen, das Benehmen derselben der Vorschrift gemäss sorgfältig zu bewachen, sie zur genauen Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, gegen diejenigen, welche sich etwas zu Schulden kommen lassen, nach den Gesetzen zu verfahren, und alles dieses auch in Ansehung der zu Amtsverrichtungen in Geschäften der freywilligen Gerichtsbarkeit überhaupt abgeordneten Gerichtspersonen zu beobachten.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1821, Nr. 1771, S. 34-35. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1016&page=114&size=45
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.