Hofdekret betr. Abänderung von § 136 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 136 ABGB][2]

vom 10ten August 1821

an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge höchster Entschliessung vom 27. Julius 1821, über Vortrag der obersten Justizstelle.

In Hinsicht der Trennung und Scheidung jüdischer Ehegatten, wenn ein Theil oder beyde zur christlichen Religion übergetreten sind, haben Seine Majestät zu beschliessen geruhet: dass vor der Trennung sowohl, als auch vor der Scheidung jüdischer Eheleute, wovon ein Theil zur christlichen Religion übergetreten ist, jederzeit zuerst der competente christliche Seelsorger und Religions-Lehrer dem christlich gewordenen Ehetheile hierwegen die geeigneten Ermahnungen mache; wobey es ihm auch unbenommen bleibt, dieselben gleichfalls dem jüdisch gebliebenen Ehetheile, wenn derselbe freywillig seiner Einladung Gehör gibt, zu Gemüthe zu führen. Nach fruchtlos versuchten Ermahnungen des christlichen Religions-Lehrers hat sodann das betreffende Gericht den Vergleichsversuch mit beyden Eheleuten vorzunehmen, und erst, wenn auch dieser vergebens war, sein Amt weiter nach den Gesetzen zu handeln.

Wenn ferner beyde jüdischen Eheleute zur christlichen Religion übergetreten sind: so ist es ihnen selbst zu überlassen, ob sie ihre Ehe durch priesterliche Einsegnung ihres neuen betreffenden Seelsorgers geheiliget haben wollen.

______________

[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1821, Nr. 1789, S. 43. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1016&size=38&page=123
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.