Hofdekret betr. Abänderung von § 1393 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 1393 ABGB][2]

vom 22sten April 1825

an das Inner-Oesterreichisch-küstenländliche Appellations-Gericht, über dessen Bericht vom 22. März 1825

Eine dem Schuldner von dem Gläubiger erlassene Forderung kann, wenn auch die Verzichtsleistung in Form einer Schenkungs-Urkunde geschehen ist, kein Gegenstand einer Zession seyn; mithin die Intabulation einer solchen Zession nicht stattfinden.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1825, Nr. 2090, S. 299. Online Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1016&size=45&page=383
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.