Hofdekret betr. Abänderung von § 1367 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 1367 ABGB][2]

vom 19. September 1837

an sämmtliche Appellationsgerichte; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 19. August 1837

Seine k. k. Majestät haben über vorgekommene Zweifel zu erklären befunden, dass die Vorschrift des § 1367 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, zufolge deren durch eine Hypothek oder durch ein Handpfand nicht befestigte Bürgschafts-Verträge im Falle der nicht erfolgten Einmahnung der Schuld binnen drei Jahren nach dem Tode des Bürgen erlöschen, auf die Erben derjenigen, die sich als Bürgen und Zahler oder als Bürgen zur ungetheilten Hand verpflichtet haben, keine Anwendung finde.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1837, Nr. 229, S. 146. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1022&size=35&page=146
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.