Johann Franz Paur [Bauer] berichtet dem Fürsten Johann Adam Andreas von Liechtenstein ausführlich über sie Schwierigkeiten, die die Stadt Feldkirch nun wegen dem Kauf der Brandstatt des kaiserlichen Hubhauses in Feldkirch macht.


Durchleuchtigester fürst.

Gnedigester fürst und herr, herr, etc.[1]

Neben deme, das in beeden herrschafft störgglen[2] zue Mauren[3] und Eschen[4] pawliche notturfft in etwas fürgekheret, und mann zue wimblen[5] anfanget, solle ewr hochfürstlich durchlaucht, etc., nit bergen, das, alls schon von etwelchen wochen ein verdeckhter rueff endtstanden, der statt veldtkhirchliche magistrat würden den mit meister Johannes Anna[6] getroffenen brandstättlskhauff nit ratificieren[7], ich bewogen worden, den ambtstragenden herren stattmannann von der Halden[8] in denen allerhöfflichisten terminis[9] umb der sachen beschaffenheit zue befragen remonstrando[10], das nammens ewr hochfürstlichen durchlaucht auf dero 6 wochen lang bedungene und interim[11] angegangene gnedigste ratification den khauff per 300 fl.[12] bona fide[13] beschlossen und also nit zue zweifflen hette, ein lobliches magistrat aus vilen beweglichen considerationen[14] sothanen khauff umb so williger genembhalten und approbieren[15] würde, alß zuversichtlich hinentgegen ewr hochfürstlich durchlaucht dem gemainen weeßen, oder iemanden in particulari[16] und sonderbahr durch das mit in motum[17] gebrachtes unmässige weinschenckhen zu vernachthaylligen nit verlangten, von darumben er, herr stattammann von der Halden, sich bemüehen möchte, einem loblichen pleno[18] die sach vorzuestellen, und alles widrige zue declinieren. Auf dises hat herr stattammann aureos montes[19] versprochen, und dem kayserlichen oberösterreichischen hoffcammerrath und huebmaisteren[20] als der zue ewer hochfürstlich durchlaucht interesse in causa[21] sich euffrig bemüehet, / widerhollter dingen sinceriert[22], es würde keine difficultät [23]haben, improbierte[24] aber das ahnsinnen für rath zubringen, besser zue sein erachtende, nur mit einigen herren darvon zue sprechen, und volgsam das unzweifendtliche jaworth zu eröffnen. Alß nun die erste und zweyte wochen verstrichen, die resolution aber nit herfür wolte, und der vor allegierte[25] ruef ie mehr und mehr zue wachsen angefangen, zumahlen von den alten stattammann Clesin[26], oder besser zue sagen dessen bekhandten passionibus[27] mir wenig guetes promittieren[28] derffte, habe ich mit abfüehrung des urpaus auf der gassen, und aus der Huebhauß brandtstatt anfangen lassen, daß roß umb so ehender lauffendt zu machen. Es bewögete sich aber auch yber dises niemandt und continuierte[29] alleinig das vorige mussitieren[30]. Indessen underlassete auch herr ambtsstattammann nit, seine sincerationes gegen wolgedachten herren huebmaisteren, etc., zue widerhohlen, ohne das die resolution sich hören, lassen wolte. Dannenhero aber der sach zuekhommen, und ewr hochfürstlich durchlaucht das endtliche underthenigist hinbringen zue khönnen, habe ich nach beeden beylaagen littera A et B an ihne, herren stattammann, den 7. und 9. currentis[31] die schrifftliche instanz[32] gemachet, und sambstags nachmittag darauff von gedachtem herren ambtsstattamman, / der sich in die Huebhauß brandstatt zu mir bemuehet und die mündtliche andtworth dahin einnemmen müessen, er hette nit underlassen, mit einigen seiner herren yber den getroffenen küefferbrandtstattlskhauff[33] zue sprechen und darfürgehalten, es würde sich khein andstand eusseren, so hette mann aber, wie in der sach selbsten wahr were, alles so coarctiert[34] und angustiert[35] befunden, das mann in hinlassung des brandtstattels quæstionis[36] ia nit einwilligen khöndte, bekhandt were, das eben das gegenwerttige (das Huebhauß vermainendte) vor disem zwey heußer gewest, wann also in effectu[37] noch das dritte darzue khommete, würde mann noch mehrer angustiert; und müesste mann der sich immer vermehrenden bürgerschafft auch noch plaz zue pawen vor- und aufbehalten. Wann aber, so er alleinig in verthrawen meldete, ewr hochfürstlich durchlaucht sich ehebevor würden vernehmen lassen, wie dieselbe gegen der statt und ihren /NB[38]/ in der herrschafft Schellenberg[39] begüetherten bürgeren sich zaigen wolten, derffte alles facilitiert[40] werden, recommendierte[41] ahnbey, wie der terminus gelauthet, das gemaine weesen in ewr hochfürstlich durchlaucht gnedigiste protection[42]. Ich andtworthete, unglückhlich zu sein, so eine unvermuethete resolution anzuehören, were beglaubt gross / der statt höfflichkheit würde sich weiter, als etwa ain achtzechen schuech braiter fleckh bodens begreifft, extendieren[43]. Gegen der stat (hette er vernommen) würden ewr hochfürstlich durchlaucht dises brandtstatts halber vermuethlich die præstanda præstieren[44] lassen, respectu[45] der auf Schellenberg begüetherten bürgeren aber khündten dieselbe sich nit anderster, als wie biß daher nachbahrlich beschechete, zaigen, indeme alleinig die collectation[46] strittig, dise aber gehörete nit ewr hochfürstlich durchlaucht, sonder einen hochlöblichen Schwäbischen Reichscrayß[47], consequenter[48] ihnen darahn nichts zu mindern noch zu mehren, vill geschweigen zu vergeben gebührete. Mann gestehe, wie herr ambtsstattammann vermeldete, kheine observance[49], und were allweegen in contradictorio[50] bestanden. Deme zuenegst exemplicfierte[51] ich quæstionis gratia[52], was er vermainte, ob nit die statt, ut copus[53], mehrer, als dero bürgere seye? Item[54] wann das membrum[55] ein privilegium[56] zue haben vermainte, ob nit dises dem corpori[57] schon zue dem voraus gebührete? Und wann deme also, was er doch glaubete, casu quo[58] die statt Veldtkhirch[59] Schellenberg erkhaufft hette, ob sye vom Crays collectiert zue werden exemptirere[60] oder nit? Hierauff andtworthete er brevissimis, quod res transeat cum onere, multo minus[61], sagte ich dargegen, wirdt sich der bürger / ainer exemption prævalieren[62], oder ein hochloblicher Schwäbischer Crayß in seinen iura collectandi[63] sich verhinderen lassen. Diser verlauff ist anderen frembden als mir vorkhommen, derowegen ich erinneret worden bin, diße andtworth schrifftlich zue begehren, welliches dann da ichs dienstags den 12. mit littera[64] C zue bewerckhstelligen in procinctu[65], und bey den arbaithern ware, kommet, audita secunda[66], ein raths deputation[67], in dem herr stattpawmaister und stattschreiber bestehendte, nacher ermeltes Huebhauß mit mir zue sprechen, dise præmittiereten[68] von dero herren principalen[69] einen grueß mit der anzaig, herr ambtsstattammann hette in der montägigen rathssession[70] das füehrende desiderium[71] des kueffer hoffstattls halber dem pleno proponiert[72], dises aber per maiora[73] in gedachten kauff nit einwilligen können. Sodann hette ein lobliches magistrat bedenckhen, die schellenbergische herrschafftswein zue nachtheyl allergnedigster herrschafft und seiner bürgerschafft, in die statt zue lassen, ehebevor ich per signaturam[74] zaigen würde, wie ewr hochfürstlich durchlaucht sich gegen der statt, oder ihren in der herrschafft Schellenberg begüetherten bürgern aufführen und dise halten wollten. So geschmeidig nun der statt civialia[75] waren, so beschinten machete / ich das gegen-ceremoniel, mit verwunderung, daß dero herren committenten[76] sich mit yberflüssig erthaylender negativa ferners prostituieret[77], dann mir noch unentfallen were, was herr ambtsstattamman von der Halden mir sambstags zuvor eröffnet hette, das andere membrum belangend wollte eine bluetschlechte yberlegung sothanen zumuethens herfürleichten, in deme mann ia wusste, das ewr hochfürstlich durchlaucht ich vor 12 tagen meine underthenigste bericht nit beybringen, und vor eben so vil tägen dieselbe mir nichts rescribieren[78] kündten, consequenter deßienigen, was mann ex inproviso[79] von mir begehrete ohne moments verluest eine zeit von 3 wochen nit alleinig haben wolte, sonderen sye solten persuadiert[80] sein, ewr hochfürstlich durchlaucht ihnen herrn deputierten, da sie auch in locum residentiæ[81] kommeten, villeicht so schnell, alß sie ihnen die einbildung macheten, aufwarthen würden, bevorab die controversia collectationis[82] keine causa[83] von ewr hochfürstlich durchlaucht, sonderen præcise et immediate circuli[84] were, warinnen sye weder jemand beschweren noch sublevieren[85] khündten, sonderen wie andere hoch- und löbliche mitstände ie einer der anderen, also ewr hochfürstlich durchlaucht respectu collectarum[86] der ybrigen constatum[87] admini-/ strator[88] und eincassierer weren. Zuedeme lassete sich von dennen futuris contingentibus[89] empfangener lehr khein gewisses determinieren[90], scheinete also ein lobliches magistrat ganz frembde principia[91] haben müsste. Dißen zunegst were an dass hochfürstliche crayßaußschreibambt von dennen Nider- und Oberösterreichischen stellen die resolution schon legsten ergangen, das die güether in loco rei sitæ[92] müessen versteyret werden, consequenter nur an der publication, oder bis das hochfürstliche crayßaußschreibambt dergleichen fundum collectabilem iura executionis ad præstandum præstanda[93] anhalten würde, gelegen were. Wolte mann indessen die wein vor dem thor anhalten, müesste ichs geschechen lassen, ich beglaubete aber ein besseres, alß so umbesonnenes verfahren, indeme die hereinfüehrung angeregter massen niemanden præiudicieren[94] köndte, oder da sich allergnedigiste herrschafft dabey beschwert befünde, sye, die statt, ein lobliches Huebambt dargegen sprechen lassen und ihre falcem, hanc in messem[95], auf so eine impertinente[96] weiß nit immittieren[97] solten. Versicherende ewr hochfürstlich durchlaucht meiner yberein und anderes beschechender gehorsambester / relation[98] nimmer mehr glauben, und insonderheit disen modum procendi[99] nit begreiffen würden, bittlich ahnsinnende, mann möchte sich belieben lassen, das in commissis[100] gehabte mir schrifftlich zu erthaillen, solliches höchsten orths haben vorzulegen. Ich continuierte[101] ewer hochfürstlich durchlaucht weren so ein generoser, æquanimer[102] und liebster fürst, etc., dabey aber auch unglückhlich, indeme sye (wie ich iüngst berichter massen sub spe rati[103] und disen herren flöglofftzgis (cum venia[104]) suo tempore[105] ihre grob und ungeschickhlichkheit unnder die nasen reiben zue khönnen, gethan, dem ambtsstattamman mittels zuesagenden gnedigisten grueßes zue dessen reelection[106] hetten aggratulieren lassen, wohingegen der statt wegen erkhauffung und immission[107] die herrschafft Schellenberg ungelegen gewest were, eine feder oder leffzen zue movieren[108], und nunmehr ihr müssvergnüegen absothanen khauff abunde demonstrieren[109] theten. Hac occasione[110] fragete ich die deputierte, ob dann die herren der statt gahr kheine freud mehr verlangeten, oder von nöthen hetten? Wan über der stattschreiber nit ia geanthworthet, und wolten nit vermuethen, das ewer hochfürstlich durchlaucht der stattfeind weren. /

Ich replicierte[111] hat expressis verbis[112] alles was ich sagte, were nur mein discurs[113] und geschechete ohne befelch, glaubete iedoch nit, das ewr hochfürstlich durchlaucht der stattfeind weren oder würden, ob aber der statt unfreundtschafft von ewr hochfürstlich durchlaucht nit ein gleiches absondere, müsste ich dahingestellt sein lassen, indeme ewr hochfürstlich durchlaucht ungehrn vernemmen würden, das juden, auch calvinisch und catholische unverbürgerte Püntnere[114] an ihren iuribus[115] zuerkhendten brandtstätten und erkhaufften heußeren in weith mehrere consideration gezogen würden, als dero benachbahrter und gegen dem allerdurchleuchtigisten erzhauß von Österreich[116] aller devotester hocher reichsfürst bey der statt gefunden hette.

Deme aber allen möchte sein wie ihme wollte, so werden gleichwohlen ewr hochfürstlich durchlaucht sich ihres haußes und deren dabey ahn sich gebrachten immunitäten zue prævalieren wissen, nochmahlen widerhohlende, mann möchte das anbringen schrifftlich heraus zue geben sich angelegen sein lassen. Und ist nun dises der saubere verlauff, wellicher wegen des küeffers brandtstättl passiert. Gleich- / wie ich aber nit zweiffle, ewer hochfürstlich durchlaucht werden disen affront[117] von selbsten, und zwar auff ainen gelindesten weeg zue iudicieren gedenckhen, allso wollte ich threw gehorsambest eingerathen haben, ohne anstand oder verlurst aines moments an dem allerhöchsten ohrt, wider dickhernennten magistrat gemessene kayßerliche befelch außzueziechen, daß ewer hochfürstlich durchlaucht offtermeltes kueffer-annaisches brandtstättl unverwaigerlich nach getroffener khauffsabreed hergelassen, und von ersagtem magistrat das allte Huebhauß mit ainigerlay ahnmassender beherschung, es were gleich bottmessigkheit, steur, umbgellt[118], einquartierung, visitierung der feurstatten, und waß dergleichen und andere iurisdictionalia immer sein mögen, verschonet, in dem freyen stannd gelassen und gehalten werden, wie solliches innhalt schrifflicher khauffsabreed sub littera C an ewer hochfürstlich durchlaucht kommen were. Welliches dann umb so schleiniger ervolgen würdet, als under heutigem dato hießiger herr huebmaister des herren obristhoffcanzlers grafens von Buccelini[119], excellencia, etc., die grobe arth verfahrens mit palpablen[120] umbständen beschreibet, etc. /

Inmitelst mues ich ferner weith gehorsambest berichten, das wafern die zwischen dem Huebhauß und des küeffers brandtstatt gemainsame schid- und haubtmaur nit schadhafft und abgetragen werden müesste, ich an sein, des küeffers, brandtstatt nimmermehr gedacht hette. Weylen aber gemelter massen die maur gemain und der guete mann die mittel zue dem abbrechen, ich geschweige dem pawen nit hat noch vermag aufzubringen, volgsam ewr hochfürstlich durchlaucht die sumptus[121] alleinig tragen, und ihme suo tempore gegen halber refusion[122] des pauwcosten die gemainsambkheit der maur nit verwehren hetten mögen, als hat mich disem unnweeßen ab- und des küfers andere haubtmaur so aigen ist, mit zuebekhommen der kauff darumben umbso räthlicher bedunckhet, weilen dessen keller in sancta veritate[123] auch dato[124] mehr als 300 fl. wehrt ist. Allem disem werden ewr hochfürstlich durchlaucht bessten rath zue schaffen wissen, ich aber mit underthenigister meiner recommendation[125] verharrlich bin

Eur hochfürstlich durchlaucht.

Veldtkhirch, den 15. Octobris anno[126] 1700.

Underthänigster, threw gehorsamster diener.

Johann Franz Paur[127], manu propria[128]. /

[Rubrum]

Præstentatum[129], 24. Octobris anno 1700.

Schellenbergischer verwalter in puncto[130] des Huebhaußes und des darzu erkaufften kueffer-Annaischen brandtstattl.

[Adresse]

Dem durchleuchtigesten fürsten und herren, herren Johann Adam Andreas, des Heyligen Römischen Reichs[131] fürsten und regiereren des hauß Liechtenstein von Nickholspurg[132], in Schleßien[133] herzogen zue Troppaw[134] und Jäggerndorff[135], ritteren des Guldenen Flüss[136], der römisch kayserlichen mayestät[137] etc. etc. würckhlichen gehaimen rath und cammereren, etc. Ihro durchlaucht, meinem gnedigesten herren.

Wien per[138] Feldtsperg[139][a]

Franco ½

 


 

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[1] Johann Adam I. Fürst von Liechtenstein (30. November 1656–18. Juni 1712). Vgl. Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, Bd. 15, Leon – Lomeni, L. C. Zamarski, Wien 1866, S. 127.

[2]Weinkeltereien.

[3]Mauren (FL).

[4]Eschen (FL).

[5]weinlesen.

[6] 1700 kaufte Fürst Johann Adam von Liechtenstein die Brandstatt des kaiserlichen Hubhauses zusammen mit der angrenzenden Brandstatt von Meister Johannes Anna. Darauf ließ er das sogenannte Palais Liechtenstein errichten, welches sich in der Schlossergasse 8 befindet. 1774 wurde das Gebäude verkauft. Heute befindet sich darin das Stadtarchiv und die Stadtbibliothek. Vgl. Arthur Hager, Das ehemals fürstlich liechtensteinische Haus in Feldkirch. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 63, Vaduz 1964, S. 141–153; hier: S. 143–144; Dehio-Handbuch. Die Kunstdenkmäler Österreichs. Vorarlberg, Feldkirch, Profanbauten, Schlossergasse 8, Ehemaliges Palais Liechtenstein. Topographisches Denkmälerinventar herausgegeben vom Bundesdenkmalamt. bearb. in der Abteilung für Denkmalforschung, früher: Institut für österreichische Kunstforschung. Bearb. von Gert Ammann, Martin Bitschnau, Paul Rachbauer, Helmut Swozilek mit Beiträgen von Géza Hajós, Horst R. Huber, Herlinde Menardi, Elmar Vonbank. Verlag Anton Schroll & Co, Wien 1983, S. 207. 

[7]genehmigen.

[8]Mögl. handelt es sich um Franz Rudoph von der Halden zu Neidtberg und Tratzberg (1644–1706(7)), oberösterreichischer Hofkammerrat, oberster Hofkammersekretär und Vogt der Herrschaft Bregenz. Ab 1670 Freiherr von Tratzberg. Vgl. Susanne Lotteraner, Die Vögte und Hubmeister in den vier Herrschaften vor dem Arlberg in der Frühen Neuzeit, unged. Dipl., Wien 2011, S. 43.

[9]Ausdrücken.

[10] Mögl. ist „demonstrando = darlegend“ gemeint.

[11]inzwischen.

[12]fl. = Gulden (Florin).

[13]auf Treu und Glauben. Vgl. Karl E. Demandt, Laterculus Notarum. Lateinisch-deutsche Interpretationshilfe für spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Archivalien (Veröffentlichungen der Archivschule Marburg 7, 1998), S. 32.

[14]Überlegungen.

[15]genehmigen.

[16]im Speziellen.

[17]in Gang (Bewegung).

[18]Versammlung.

[19]goldene Berge.

[20] Anton Dominik Schmidl(in) (Schmied(el)) von Löwenfeld (Lebenfeld) war um 1700 Hubmeister in Feldkirch. Vgl. Susanne Lotteraner, Die Vögte und Hubmeister in den vier Herrschaften vor dem Arlberg in der Frühen Neuzeit, unged. Dipl., Wien 2011, S. 80; Johann Heinrich Zedler, Grosses vollständiges Universallexicon aller Wissenschaften und Künste, Bd. 35 Schle– Schwa, Leipzig 1731–1754, Sp. 434.

[21]in der Angelegenheit.

[22]aufrichtig versichert.

[23]Schwierigkeit.

[24]missbilligte.

[25]erwähnte.

[26]Die Clessin waren eine Patrizierfamilie in Feldkirch. Vgl. Andreas Ulmer, Burgen und Edelsitze Vorarlbergs und Liechtensteins. Dornbirn 1931 (Nachdruck: Dornbirn 1978), S. 729.

[27]Leidenschaften; Krankheiten.

[28]versprechen.

[29]setzt sich fort.

[30]murmeln; brummen.

[31]laufenden [dieses Monats].

[32]Eingabe.

[33]Brandstatt von Meister Johannes Anna.

[34]eingeschränkt.

[35]schwierig; eingeengt.

[36]der Frage.

[37]in der Tat.

[38]Notabene = bemerke wohl.

[39]Schellenberg (FL).

[40]erleichtert.

[41]empfahl.

[42]Schutz.

[43]ausdehnen.

[44]Verpflichtungen (Leistungen) erfüllen.

[45]bezüglich.

[46]Steuer.

[47] Der Schwäbische Kreis war einer von 10 Reichskreisen des Heiligen Römischen Reichs, zu dem auch die Graf- und Herrschaften Vaduz und Schellenberg gehörten. Vgl. Winfried Dotzauer, die deutschen Reichskreise (1383–1806). Geschichte und Aktenedition, Stuttgart 1998.

[48]folgerichtig.

[49]Beobachtung; Aufsicht.

[50]in Widerspruch.

[51]erläuterte.

[52]quæstionis gratia“: in der Frage die Gunst (Gnade).

[53]wie reich [richtig: copes].

[54]Auch.

[55]Mitglied.

[56]Vorrecht.

[57]Körper.

[58]gesetzten Falls.

[59]Feldkirch (A).

[60]sich ausnehme.

[61]brevissimis, quod res transeat cum onere, multo minus“: ganz kurz, dass die Angelgenheit mit einer Bürde viel weniger durchgeht.

[62]exemption prævalieren“: Ausnahme durchsetzen.

[63]iura collectandi“: Besteuerungsrecht.

[64]Dokument.

[65]zum Kampf gürten (bereit machen).

[66]zweite Zuhörer.

[67]Abordnung.

[68]schicken voraus.

[69]Vorgesetzten.

[70]Ratssitzung.

[71]Wunsch.

[72]vorgelegt.

[73]mehrheitlich.

[74]durch ein Siegel (eine Unterschrift).

[75]Bürger.

[76]Auftraggeber.

[77]bloßstellten.

[78]antworten.

[79]unerwartet.

[80]überzeugt (überredet).

[81]an den Ort der Wohnung.

[82]controversia collectationis“: Meinungsverschiedenheiten [wegen] der Steuern.

[83]Angelegenheit.

[84]præcise et immediate circuli“: kurz und unmittelbar des Kreises.

[85]mindern.

[86]respectu collectarum“: bezüglich der Steuern.

[87]Bestehenden.

[88]Verwalter.

[89]futuris contingentibus“: zukünftigen Zuschüssen.

[90]festsetzen.

[91]Grundsätze.

[92]in loco rei sitæ“: am Ort der befindlichen Sachen.

[93]fundum collectabilem iura executionis ad præstandum præstanda“: besteuerbaren Grund durch das Vollzugsrecht bei zu leistenden Verpflichtungen.

[94]vorverurteilen.

[95]falcem, hanc in messem“: Sense, diese in der Ernte.

[96]ungehörige.

[97]anstiften; hineinschicken.

[98]Bericht.

[99]modum procendi“: Verfahrensweise.

[100]Auftrag.

[101]setze fort.

[102]generoser, æquanimer [aequo animo]“: hochherziger, gelassener.

[103]sub spe rati“: unter der berechtigten Hoffnung.

[104]mit Nachsicht.

[105]in ihrere Zeit.

[106]Wiederwahl.

[107]Einsetzung.

[108]bewegen.

[109]abunde demonstrieren“: reichlich zeigen.

[110]Bei dieser Gelegenheit.

[111]erwiderte.

[112]ausdrücklich.

[113]Rede.

[114]Graubündner.

[115]Rechten.

[116]Habsburger.

[117]Beleidigung.

[118]Getränkesteuer.

[119] Graf Julius Friedrich Buccelini (gest. 1712) war von 1693 bis 1705 Obersthofkanzler von Kaiser Leopold I.

und Besitzer der Herrschaften Karnabrunn, Seibersdorf, Reisenberg und Plankenstein in Niederösterreich. Vgl. Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Handschrift (Hs.) W 1048, fol. 28v; Finanz- und Hofkammerarchiv Hs. 216, fol. 25r, Hs. 355, fol. 54r, fol. 311v.

[120]schmeichelnden.

[121]Ausgaben.

[122]Wiedererstattung.

[123]heiliger Wahrheit.

[124]derzeit.

[125]Empfehlung.

[126]im Jahr.

[127]Johann Franz Bauer [Paur] (gest. 1715/16) studierte ab 1670/71 Rechtswissenschaften in Freiburg im Breisgau. Als Dr. beider Rechte machte er Karriere als Oberamtmann des Reichsstifts Rottenmünster und ab 1688 in hohenemsischen Diensten. Von 1699 bis 1715 war er fürstlich liechtensteinischer Amtmann und Verwalter der Herrschaft Schellenberg. Ab 1700 veranlasste er den Kauf zweier Brandstätten in Feldkirch und ließ auf diesen das fürstlich liechtensteinische Haus errichten, in welchem er bis zu seinem Tod wohnte. Vgl. Brief an den fürst-liechtensteinischen Buchhalter Nowak betreffend den Nachlass von Johann Franz Paur und das Haus in Feldkirch, Konz., Schloss Judenau 1716 August 3, SL-HA, unfol.; sowie die gesamte Verwaltungskorrespondenz Paurs mit Fürst Johann Adam Andreas von Liechtenstein von 1699 bis 1712, SL-HA, H 2609, 2010, 2611; Karlheinz Burmeister, Johann Franz Bauer, in: Historisches Lexikon, Bd. 1, S. 72.

[128]eigenhändig.

[129]Vorgelegt.

[130]wegen.

[131] Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den kaiserlichen Herrschaftsbereich vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen und die Herrschaft als Gottes Heiligen Willen im christlichen Sinne zu legitimieren. Zur Unterscheidung vom 1871 gegründeten Deutschen Reich wird es auch als das Alte Reich bezeichnet. Vgl. Klaus Herbers, Helmut Neuhaus, Das Heilige Römische Reich – Schauplätze einer tausendjährigen Geschichte (843–1806). Böhlau-Verlag, Köln-Weimar 2005.

[132]Nikolsburg (Mikulov), Stadt (CZ).

[133]Schlesien ist eine Region in Mitteleuropa.

[134]Troppau (Opava) war die Residenzstadt des ehemaligen Herzogtums Troppau (CZ).

[135] Jägerndorf (Krnov) war die Residenzstadt des ehemaligen Herzogtums Jägerndorf (CZ).

[136] Der Orden vom Goldenen Vlies (Flüss) ist ein burgundischer Ritterorden.

[137]Leopold I. (9. Juni 16405. Mai 1705) aus dem Hause Habsburg, war von 1658 bis 1705 Kaiser des Heiligen Römischen Reiches sowie König von Ungarn (ab 1655), Böhmen (ab 1656), Kroatien und Slawonien (ab 1657). Vgl. Kerry R. J. Tattersall, Leopold I., Wien 2003.

[138]über.

[139] Feldsberg (Valtice), Stadt (CZ).

 


[a]Darüber ist ein rotes Lacksiegel aufgedrückt.