Der „Liechtensteinische landwirtschaftliche Verein“ beabsichtigt die Gründung einer Herdebuchgesellschaft


Gedruckter Bericht einer vom „Liechtensteinischen landwirtschaftlichen Verein“ eingesetzten Kommission mit einem Statutenentwurf für die zu gründende Herdebuchgesellschaft, nicht gez. [1]

o.D. (vor dem 13.4.1905)

Kommissions-Bericht über die Gründung eines liechtensteinischen Herdebuches

Der landwirtschaftliche Verein befasste sich wiederholt mit der Gründung eines Herdebuches und beauftragte den Ausschuss, nähere Erhebungen hierüber zu pflegen und geeignete Vorschläge vorzubringen. Der Ausschuss selbst betraute eine eigene Kommission von 5 Mitgliedern mit der Ausarbeitung eines diesbezüglichen Entwurfes. Diese Kommission, welche hiemit über ihre Tätigkeit Bericht erstattet, befasste sich zunächst mit der prinzipiellen Frage, ob durch die Einführung eines landschaftlichen Herdebuches erhebliche Vorteile für die Hebung der heimatlichen Viehzucht erzielt werden können. Wir finden in allen Kulturländern grössere und kleinere Vereinigungen, welche in der Vieh-, Pferde-, Schweinezucht und auch in der Schaf- und Ziegenzucht durch sorgfältige, an nähere Bedingungen geknüpfte Auswahl von männlichen und weiblichen Zuchttieren bestimmte Rassentypen anstreben und auch wirklich erzielen. Die Anforderungen, welche solche Körperschaften an die Schönheit der körperlichen Formen und Nutzbarkeit der Tiere stellen, sind bedeutend grösser, als sonst durchschnittlich geschieht.

Die Folge dieser erhöhten Anforderung und der dadurch erzielten züchterischen Resultate ist, dass die betreffenden Tiere bedeutend im Werte steigen und grössere Nachfrage aufweisen und das ist schliesslich für den Landwirt die Hauptsache.

Aus diesen allgemeinen Gründen schon dürfte eine unser Ländchen umfassende allgemeine Viehzuchtgenossenschaft erhebliche Vorteile für die Zuchtveredlung der heimatlichen Viehrasse bieten. Ferner ist anzunehmen, dass die Gründung einer Herdebuchgesellschaft und die damit in Aussicht stehenden Vorteile anspornend auch auf die bisher lässigen Viehzüchter wirken und einen gewissen Wetteifer in der Aufbringung herdebuchfähigen Viehes hervorrufen werden. Endlich haben wir Gelegenheit, die zweifellosen Erfolge, welche die benachbarten seit mehreren Jahren bestehenden schweizerischen Zuchtgenossenschaften erzielen, mit eigenen Augen wahrzunehmen.

Die Kommission glaubt deshalb, dass die Gründung eines Herdebuches, in welches das hierländische rassenreine Braunvieh eingetragen und in der weiteren Nachzucht evident erhalten werden soll, ein sehr wichtiger Fortschritt in der Weiterentwicklung der vaterländischen Viehzucht bedeuten wird.

Zur Zusammenstellung des vorliegenden Statutenwurfes benützte die Kommission die einschlägigen Statuten verschiedener Zuchtgenossenschaften aus der Schweiz, Vorarlberg und Bayern, welche Herr Landestierarzt [Ludwig] Marxer für diesen Zweck gesammelt hatte.

Der Entwurf behandelt in 25 Paragraphen Name, Zweck und Sitz der Herdebuchgesellschaft, ferner die Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten derselben, die Mittel, Verwaltung, das Herdebuch, endlich Streitigkeiten und die eventuelle Auflösung. Nach dem Statutenentwurf ist ferner der zukünftige Ausschuss der Herdebuchgesellschaft angewiesen, ein Regulativ [2] bezüglich Aufnahme der Tiere in das Herdebuch sowie die Einrichtung des Herdebuches samt allen damit zusammenhängenden weiteren Bestimmungen zu entwerfen. Auch hier wird man die einschlägigen Bestimmungen der benachbarten Braunviehgenossenschaften von Vorarlberg und der Schweiz als Vorbild nehmen müssen. Das Material in dieser Beziehung ist gleichfalls gesammelt und kann der zukünftigen Herdebuchgesellschaft zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission empfiehlt schliesslich dem Ausschusse des landwirtschaftlichen Vereines den vorliegenden Statutenentwurf zur gründlichen Durchsicht und Prüfung. [3]

Statut der liechtensteinischen landschäftlichen Herdebuchgesellschaft

Name, Zweck und Sitz

§ 1

Unter dem Namen: „Liechtensteinische landschäftliche Herdebuchgesellschaft“ bildet sich eine Vereinigung liechtensteinischer Viehzüchter behufs gemeinsamer Veredlung des heimischen Braunviehschlages.

Als anzustrebendes Ziel gilt: Tiere mit schönen Körperformen, reiner Farbe und möglichst hochwertiger Milchergiebigkeit unter tunlichster Berücksichtigung der Fleischproduktion heranzuzüchten.

Dieses Ziel sucht sie zu erreichen:

a) Durch Beschaffung rassenreiner Zuchttiere erster Qualität;

b) Prüfung und Kontrollierung der zur Zucht verwendenden Muttertiere;

c) durch Belehrung [4] über Pflege und Haltung von Zuchtvieh;

d) Führung eines Zuchtbuches, aus welchem die Abstammung der Tiere unzweifelhaft zu ersehen ist;

e) Aufstellung eines Regulativs über die Bedingungen, unter welchen die angemeldeten Tiere aufgenommen werden können.

Die Gesellschaft ist landschäftlich und hat ihren Sitz in Vaduz.

Mitgliedschaft

§ 2

Mitglied der Herdebuchgesellschaft kann jeder unbescholtene, in Liechtenstein wohnende Landwirt werden, welcher herdebuchfähiges Vieh besitzt.

§ 3

Die Mitgliedschaft geht verloren bei Nichterfüllung der statutenmässigen Verpflichtungen, ferner wenn Mitglieder in betrügerischer Absicht die Gesellschaft zu schädigen suchen oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren.

Im Todesfalle erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf des Rechnungsjahres. Ausserdem steht den Mitgliedern nach Ablauf einer vierjährigen Mitgliedschaft der Austritt aus der Gesellschaft am Ende des Rechnungsjahres nach rechtzeitiger schriftlicher Aufkündigung frei, doch muss die Kündigung wenigstens drei Monate vor Jahresschluss erfolgen.

Rechte und Pflichten

§ 4

Die Mitglieder der Herdebuchgesellschaft sind berechtigt, bei allen Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlung zu stimmen.

Dagegen sind die Mitglieder verpflichtet:

a) Dem gegenwärtigen Statut sowie den Beschlüssen und Interessen der Gesellschaft nicht zuwider zu handeln;

b) für jedes eingeschriebene Tier die Aufnahmsgebühr zu entrichten;

c) die auf jedes Gesellschaftstier entfallende Jahresumlage zu bezahlen;

d) die auf sie fallenden Wahlen wenigstens für eine Amtsperiode anzunehmen.

Mittel

§ 5

Die Mittel zum Betriebe der Herdebuchgesellschaft werden gebildet:

a) Durch die Aufnahmsgebühr der einzutragenden Tiere;

b) durch die auf die einzelnen Gesellschaftstiere entfallenden Jahresumlagen;

c) durch Subventionen und Vergebungen.

Verwaltung

§ 6

Die Herdebuchgesellschaft ordnet ihre Angelegenheiten unter Teilnahme ihrer Mitglieder.

Ihre Organe sind:

a) Der Ausschuss;

b) die Rechnungsrevisoren;

c) die Lokal-Herdebuchführer;

d) die Experten-Kommission;

e) die General-Versammlung;

§ 7

Der Ausschuss besteht aus 7 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern, welche von der Generalversammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden. Zur Giltigkeit der Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8

Der Ausschuss verteilt die Geschäfte nach eigenem Ermessen und wählt aus sich einen Obmann (Herdebuch-Inspektor), dessen Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Kassier.

§ 9

Der Ausschuss ist für seine Tätigkeit verantwortlich und wird sowohl der fürstlichen Regierung als auch der Generalversammlung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die Rechnungsgebahrung erstatten.

§ 10

Der Ausschuss versammelt sich nach Ermessen des Obmannes oder sobald es 2 Ausschussmitglieder verlangen. Die Lokal-Herdebuchführer und die Mitglieder der Experten-Kommission können zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

§ 11

In den Wirkungskreis des Ausschusses gehören ausser den gewöhnlichen laufenden Geschäften:

a) Die Aufnahme neuer Mitglieder;

b) die Einrichtung der Herdebuchführung;

c) die Bestellung der Experten-Kommission;

d) die Aufstellung eines Regulativs für die Experten-Kommission und die Lokal-Herdebuchführer;

e) die Aufstellung der Jahresrechnung.

§ 12

Der Obmann (Herdebuch-Inspektor) vertritt die Herdebuchgesellschaft nach Aussen, führt bei den Ausschusssitzungen und Generalversammlungen den Vorsitz und ist verpflichtet, die Beschlüsse derselben zu vollziehen beziehungsweise zu überwachen. Ihm obliegt besonders die Führung des Herdebuches, für dessen genaue Instandhaltung er verantwortlich ist. Er übt wirksame Kontrolle durch periodische Nachschau sämtlicher im Herdebuch eingetragenen Tiere. Im Verhinderungsfalle des Obmannes tritt dessen Stellvertreter in die gleichen Rechte und Pflichten ein.

§ 13

Der Schriftführer hat die Protokolle über die Generalversammlung sowie über die Ausschusssitzungen zu führen und den Briefwechsel der Gesellschaft sowie überhaupt alle schriftlichen Arbeiten zu besorgen, welche er zugleich mit dem Obmann unterzeichnet.

§ 14

Der Kassier übernimmt und verwahrt sämtliche in die Gesellschaftskasse fliessenden Gelder, führt über Einnahmen und Ausgaben gemäss der ihm erteilten Instruktionen die erforderlichen Bücher. Die Revision durch den Obmann und die Rechnungsrevisoren muss er sich jederzeit gefallen lassen.

§ 15

Zur Prüfung der Jahresrechnung werden von der Generalversammlung 2 Rechnungs-Revisoren gewählt, deren Amtsdauer wie beim Ausschusse 2 Jahre währt.

§ 16

Die Lokal-Herdebuchführer werden in der Generalversammlung von den Gesellschaftsmitgliedern der betreffenden Gemeinden oder Zuchtbezirke für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Jede Gemeinde, welche eine genügende, vom Ausschuss noch zu bestimmende Anzahl herdebuchfähiges Vieh besitz, erhält einen Lokal-Herdebuchführer.

Bei nicht genügender Anzahl herdebuchfähigen Viehes können mehrere benachbarte Gemeinden zu einem Zuchtbezirke zusammengefasst werden, welchem dann ein gemeinschaftlicher Herdebuchführer vorsteht.

Die Lokal-Herdebuchführer tragen gemäss der ihnen vom Ausschusse zukommenden Instruktion alle in der betreffenden Gemeinde oder Zuchtbezirk aufgenommenen Tiere in das Lokal-Herdebuch ein und berichten über alle durch Besitzveränderung oder sonstwie abgehenden Tiere sofort an den Herdebuch-Inspektor.

§ 17

Die Experten-Kommission besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmännern und wird vom Ausschusse auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie hat entsprechend der ihr erteilten Instruktion über die Aufnahme der angemeldeten Tiere in das Herdebuch zu entschieden. Es steht ihr frei, einen weiteren Fachmann beizuziehen.

§ 18

Die ausführenden Organe werden für ihre Mühewaltung entsprechend entschädigt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ausschuss.

§ 19

Die Generalversammlung findet in der Regel einmal im Jahre statt. In derselben wird der Ausschuss über die Tätigkeit während des Vereinsjahres Bericht erstatten und die Jahresrechnung legen. Ausserdem können jederzeit Generalversammlungen einberufen werden und ist der Obmann dazu verpflichtet, wenn der Ausschuss oder ein Drittel der Gesellschaftsmitglieder darauf antragen. Die Einladung zur Generalversammlung geschieht durch den Obmann unter Angabe der Tagesordnung.

Jeder Zuchtbezirk ist verpflichtet, wenigstens 10 % seiner Mitgliederanzahl an jede Generalversammlung zu entsenden, widrigenfalls sämtliche Mitglieder des betreffenden Zuchtbezirkes je mit 1 Krone gebüsst werden. Die Generalversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig und entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 20

Jedes Gesellschaftsmitglied ist stimm- und wahlberechtigt. Die Abstimmungen sind in der Regel offen. Alle Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder auf Antrag durch Akklamation nach absoluter Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 21

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen alle Gegenstände, welche nicht ausdrücklich dem Ausschusse zugewiesen sind.

Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ebenfalls ein Protokoll geführt, welches nach Ablesen und Genehmigung vom Obmanne und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Das Herdebuch

§ 22

Das Herdebuch ist das Grundbuch für die hierländische Braunviehrasse. In demselben sind für jedes einzelne Zuchttier alle über die Abstammung und über die Leistungsfähigkeit Aufschluss erteilenden Angaben zu sammeln. Mit dem Eintrag ins Herdebuch sind die betreffenden Tiere als Herdebuchtiere der liechtensteinischen Braunviehrasse erklärt; es werden Stammlisten ausgefertigt und an die betreffenden Lokal-Herdebuchführer hinausgegeben.

Über alle in das Herdebuch aufgenommenen Tiere werden auf Wunsch der Besitzer Scheine ausgestellt, welche die Aufnahme in das Herdebuch und die eingetragenen Eigenschaften bestätigen.

§ 23

Jedes Herdebuchtier ist mit dem Brennmal L. H. (Liechtenstein. Herdebuch) in Gegenwart der Experten – Kommission zu bezeichnen. Ausserdem erhalten alle Herdebuchtiere Ohrmarken, welche die laufende Herdebuchnummer enthalten. Alles Nähere über die Einrichtung des Herdebuches und der damit zusammenhängenden weiteren Bestimmungen wird der Ausschuss in einem besonderen Regulativ vorlegen.

Streitigkeiten

§ 24

Alle Streitigkeiten über den Sinn einzelner Bestimmungen der Statuten sowie spätere Generalversammlungsbeschlüsse werden durch die Generalversammlung entschieden; es steht keinem Mitgliede dagegen eine weitere Berufung offen und ist insbesonders der Rechtsweg hierüber ausgeschlossen.

In Fällen von Streitigkeiten, welche zwischen den Gesellschaftsmitgliedern und den Verwaltungsorganen entstehen sowie über Beschwerden gegen Verfügungen des Ausschusses wählt jeder Teil einen Schiedsrichter und diese beiden wählen als dritten einen Obmann. Die Schiedsrichter dürfen nicht aus den Verwaltungsorganen gewählt werden. Das in dieser Weise gebildete Schiedsgericht entscheidet unwiderruflich.

Auflösung

§ 25

Die Auflösung kann nur geschehen, wenn zwei Dritteile sämtlicher Mitglieder für dieselbe stimmen. Für etwaige Passiva sind sämtliche Mitglieder entsprechend der Anzahl ihrer ins Herdebuch eingetragenen Tiere haftbar. Allfälliges Vermögen soll der landschäftlichen Sparkasse zur zinsbringenden Anlage übergeben werden. Entsteht nach Verlauf von 10 Jahren keine ähnliche Gesellschaft, so fällt das Vermögen samt zugewachsenen Zinsen dem landwirtschaftlichen Vereine zu. [5]

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[1] LI LA RE 1905/0778 ad 0004. Druck bei Ludwig Sausgruber, Feldkirch. Das Dokument wurde am 13.4.1905 vom Vorstand des „Liechtensteinischen landwirtschaftlichen Vereins“, Rudolf Schädler, der Regierung zur „geneigten Durchsicht“ übersandt (ebd.). Landesverweser Karl von In der Maur antwortete am 24.4.1905, dass die Regierung die Gründung eines liechtensteinischen Herdebuches mit Rücksicht auf den zutage liegenden Nutzen, welcher die Einführung einer solchen Einrichtung der inländischen Viehzucht bringen würde, nur lebhaft begrüssen würde und daher selbstverständlich auch bereit sei, diesem Gegenstand jede nur mögliche Förderung angedeihen zu lassen (ebd.).
[2] Vgl. das diesbezügliche Regulativ vom 8.10.1905 unter LI LA RE 1905/1880 ad 0004.
[3] Die Generalversammlung des landwirtschaftlichen Vereins genehmigte in der Sitzung vom 30.4.1905 einstimmig den vorgelegten Statutenentwurf und beauftragte den Vereinsausschuss die nötigen weiteren Schritte zur Gründung der Herdebuchgesellschaft zu ergreifen. Der Vereinsausschuss wählte hierauf am 1.10.1095 eine Herdebuchkommission, welche die Aufträge erhielt, die inländischen Viehbesitzer zur Anmeldung bei der Herdebuchgesellschaft anzumelden, ein provisorisches Regulativ zur Beurteilung herdebuchfähiger Tiere festzusetzen und eine Expertenkommission zur Musterung der angemeldeten Tiere zu wählen. Dem kam die Herdebuchkommission in der Sitzung vom 8.10.1905 nach (L.Vo., Nr. 41, 13.10.1905, S. 1-2 („Die Gründung eines liechtenstein. Herdebuches“)).
[4] Das Wort „Belohnung“ ist durchgestrichen und handschriftlich durch das Wort „Belehrung“ ersetzt. 
[5] Die schliesslich in der Gründungsversammlung der Herdebuchgesellschaft am 28.1.1906 angenommene Fassung der Statuten wurden der Regierung mit Schreiben vom 17.2. zugesandt und von dieser am 20.2. genehmigt (Handschriftliche Statuten unter LI LA RE 1906/0334 ad 0080). Vgl. das Druckexemplar der Statuten unter RE 1906/0590 ad 0080/0334. Vgl. beispielsweise das Herdebuch für das Triesenberger Jungvieh von 1905 bis 1925 (LI LA AS 38/09). Vgl. auch die jeweils mehrjährigen Subventionsvergaben an den landwirtschaftlichen Verein für Zwecke des Herdebuches in den öffentlichen Landtagssitzungen vom 13.12.1906 (LI LA LTA 1906/S04/2) und vom 5.12.1912 (LI LA LTA 1912/S04/2). Vgl. ferner die Kundmachung vom 10.1.1917 betreffend die Überwachung der Sprungtierhaltungen und der Herdebuchführung, LGBl. 1917 Nr. 2, das Gesetz vom 27.8.1924 betreffend die Verbesserung der Viehzucht, LGBl. 1924 Nr. 15, sowie Art. 29 der Verordnung vom 27.8.1924 betreffend die Verbesserung der Viehzucht, LGBl. 1924 Nr. 16.