Gesetzentwurf zur Novellierung des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1864


Gedruckte Gesetzesvorlage [1]

o.D. (vor dem 11.10.1919)

Gesetz vom … womit eine Nachtragsbestimmung zu § 3 des Gesetzes vom 28. März 1864, L.G.Bl. Nr. 3, über die Erwerbung und den Verlust des liechtensteinischen Staatsbürgerrechtes geschaffen wird

Mit Zustimmung Meines Landtages verfüge ich wie folgt:

Art. 1

Der § 3 des Gesetzes vom 28. März 1864, L.G.Bl. Nr. 3, über die Erwerbung und den Verlust des liechtensteinischen Staatsbürgerrechtes hat folgenden Nachsatz zu erhalten:

Der in Punkt b verlangte Nachweis der bedingten Entlassung aus der Heimat kann durch die Regierung, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, solchen Bewerbern nachgesehen werden, die bereits früher das liechtensteinische Staatsbürgerrecht besessen hatten.

In der Staatsbürger-Urkunde ist der Vorbehalt aufzunehmen, dass dem Lande aus der Beibehaltung des fremden Staatsbürgerrechtes keine gesetzlichen Verpflichtungen erwachsen.

Art. 2

Mit der Durchführung dieses Gesetzes, das mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist die fürstliche Regierung betraut. [2]

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[1] LI LA LTA 1919/L01 (Tagesordnung des Landtagspräsidiums für die auf den 11.10.1919 anberaumte Landtagssitzung). Der Gesetzentwurf war von Landesverweser Prinz Karl von Liechtenstein am 10.9.1919 dem Landtag übermittelt worden (LI LA LTA 1919/L28 (Aktenzeichen der Regierung: Zl. 4459/Reg)).
[2] Der Gesetzentwurf wurde vom Landtag in der öffentlichen Sitzung vom 11.10.1919 verabschiedet (LI LA LTA 1919/S04). Mit Schreiben vom 12.2.1920 musste Prinz Eduard von Liechtenstein jedoch der Regierung mitteilen, dass Fürst Johann II. die Sanktionierung des Gesetzesbeschlusses in seiner vorliegenden Fassung ablehnte (LI LA RE 1920/0768 (Aktenzeichen der liechtensteinischen Gesandtschaft in Wien: Z. 436/3)). Eine modifizierte, den Wünschen des Fürsten entsprechende Regierungsvorlage wurde dann vom Landtag am 22.5.1920 verabschiedet (LI LA LTA 1920/S04). Vgl. LGBL. 1920 Nr. 9.